OLG Linz 12Rs3/26m

12Rs3/26mOberlandesgericht01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs3/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00003.26M.0701.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 2025, Cgs-79, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge geben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem Punkt 2. und 5. als Teilurteil aufrecht erhalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 9. November 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Hauptbegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2023 und den Eventualbegehren auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Reha - bilitationsgeld bzw auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands keiner Tätigkeit mehr nachge- hen könne und die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension gegeben seien.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren ab, stellte jedoch im Sinne des Eventualbegehrens fest, dass der Kläger ab 1. März 2025 einen Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld habe; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Seiner Entscheidung liegt der auf den Seiten 3 bis 6 festgestellte Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen, wo- bei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:

Seit zumindest 1. März 2025 bestehen beim Kläger zusätzlich folgende leidensbedingte Ein- schränkungen:

Dem Kläger ist ein durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) möglich. Tätigkeiten, die eine durchschnittliche Anforderung an die Verarbeitungsgeschwindigkeit stellen und ein schnelles gedankliches Reagieren erfordern, sind auszuschließen. Es sind einfache geistige Arbeiten und fallweise mittelschwere geistige Arbeiten zumutbar. Eine Umschulbarkeit ist aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der engen Belastungsgrenzen nicht gegeben. Ein Arbeiten ist bei vermehrter Menschenansammlung auszuschließen und ein direkter Kundenkontakt auf fallweise (bis zu 1/3-schichtig) zu limitieren. Einfache Auskünfte können erteilt werden, eine komplexe Beratungsleistung (zB diverse Fachberatungen) ist auszuschließen. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auszuschließen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist in einem Ausmaß deutlich unter 20 Arbeitsstunden zumutbar, gleichmäßig aufgeteilt auf fünf Wochentage. Es sind zusätzliche Arbeitspausen notwendig: Nach 50 Minuten ununterbrochener Arbeitstätigkeit sind mindestens zehn Minuten Zusatzpausen erforderlich, in denen nicht weitergearbeitet werden kann. Je nach Tagesverfassung und je nach Anforderungsniveau der beruflichen Tätigkeiten können diese zehnminütigen Arbeitspausen auch deutlich überschritten werden. Ein Einarbeiten dieser Pausen ist nicht möglich.

Krankenstands- und Zukunftsprognose: Aus internistischer Sicht sind Krankenstände im Ausmaß von einer Woche pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten; bei Teilzeitarbeit mit einem Ausmaß von vier bis sechs Stunden täglich jedoch keine. Regelmäßige Kuraufenthalte im Abstand von zwei bis drei Jahren in einem Gesamtausmaß von drei Wochen sind für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu befürworten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind zwei Wochen Krankenstände pro Jahr zu erwarten; aus orthopädischer Sicht eine Woche jährlich.

Mit dem Leistungskalkül des Klägers vor dem 1. März 2025 sind Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, etwa als Museumsaufseher, Bürohilfskraft, Hilfskraft in einer internen Poststelle sowie als Angestellter in Registratur, Statistik oder Archiv vereinbar. Am bundesweiten Arbeitsmarkt sind 100 mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbare, offene oder besetzte Stellen in diesen Tätigkeiten vorhanden.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger vor dem 1. März 2025 noch in der Lage gewesen sei, unter Einhaltung des verbliebenen Leistungskal- küls Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, weshalb eine Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG bis zu diesem Tag nicht vorliege. Ab dem 1. März 2025 sei jedoch von kei- ner Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mehr auszugehen, weil der Kläger schon aufgrund des notwendigen Pausenausmaßes auf ein besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers angewiesen wäre. Da eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen sei, sei zumindest von vorübergehender Invalidität auszugehen. Der Kläger habe Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Rehabilitationsgeld.

Aufgrund der Berufungen des Klägers und der Beklagten hob das Berufungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (ON 88) dieses Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurück an das Erstgericht. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 zu 10 ObS 36/26f gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs des Klägers Folge und hob den Beschluss des Berufungsgerichts im Umfang der Anfechtung – nämlich betreffend das Eventualbegehren auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld für den Zeitraum ab 1. März 2025 – auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurück.

Die Beklagte macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, der Berufung keine Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte, dass das Erstgericht keinen „Obergutachter“ zur Aufklärung der Widersprüche zwischen dem neurologisch-psychiatrischen und dem klinisch-psychologischen Gutachten beauftragt habe.

1. 1Unabhängig davon, dass die Fragen, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, die Beweiswürdigung betreffen (vgl RIS-Justiz RS0043320 [T13, T14]), ist das Gericht nicht gezwungen, dann, wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich einem der beiden Gutachten anschließen (RIS-Justiz RS0043320 [T19]).

1. 2Die Beklagte wendet überdies ein, dass der genaue Eintritt der im Gutachten genannten Leistungseinschränkungen nicht objektivierbar sei. Auch wenn der Sachverständige dazu nicht näher ausführte, erachtete das Erstgericht den 1. März 2025 als maßgeblich und begründete seine Feststellung auch entsprechend. Angesichts der telefonischen Exploration vom 14. Februar 2025 und der Diagnostiksitzung vom 10. März 2025 ist dieser Zeitpunkt jedenfalls vertretbar.

2Die Berufung tritt den Feststellungen zum Leistungskalkül ab 1. März 2025 entgegen und ist im Kern auf die Ersatzfeststellung gerichtet, dass dem Kläger ein tägliches Arbeitspensum von vier und ein wöchentliches von 20 Stunden möglich sei und zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich seien.

2. 1Die Beklagte begründet ihre Beweisrüge damit, dass das klinisch-psychologische Gutachten lediglich ein Hilfsgutachten darstelle und bei der Leistungsbeurteilung für das psychologische Kalkül lediglich die Parameter geistige Leistungsfähigkeit, Arbeitstempo/Zeitdruck und psychische Belastbarkeit maßgeblich seien. Ein abschließendes Leistungskalkül habe der neurologisch-psychiatrische Sachverständige zu erstellen, der die Ergebnisse des klinisch-psychologischen und arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens zu berücksichtigen habe.

2. 2In seiner Entscheidung 10 ObS 36/26f hielt der Oberste Gerichtshof fest (vgl Rz 22 ff mwN), dass für die Erstellung des Leistungskalküls in erster Linie ärztliche Sachverständigengutachten aus denjenigen medizinischen Fachgebieten in Betracht kommen, in die die nach dem Akteninhalt zu prüfenden gesundheitlichen Einschränkungen fallen. Gleichzeitig stellte er jedoch klar, dass grundsätzlich aber keine Verpflichtung des Gerichts besteht, Sachverständige aus bestimmten medizinischen Fachgebieten oder überhaupt ärztliche Sachverständige heranzuziehen und klinische Psychologen in Hinblick auf § 22 PsychG keinesfalls von vornherein als ungeeignet für die im Sozialrechtsverfahren zu beantwortenden Fragestellungen angesehen werden können. Dass der klinische Psychologe kein medizinischer Gesundheitsberuf ist, schließt nicht aus, dass sich dessen Tätigkeitsfeld mit anderen Berufsgruppen überschneidet, weil fachliche Elemente anderer Wissenschaftsdisziplinen, wie Psychotherapie, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaft oder Medizin in der Aus- und Fortbildung eine Rolle spielen.

2. 3Der Argumentation, beim klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten handle es sich lediglich um ein Hilfsgutachten, ist aufgrund der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs der Boden entzogen. Die Beklagte legt zudem nicht substantiiert dar, aus welchem Grund ein klinisch-psychologischer Sachverständiger nicht in der Lage sein soll, Aussagen zu Arbeitszeiten und Arbeitspausen zu treffen. Wenn in diesem Zusammenhang die Beklagte meint, dass auch der Sachverständige Dr. C* kein Leistungskalkül erstellt habe, ist ihr zu entgegen, dass dieser für die Durchführung einer psychometrischen Testung bestellt wurde (vgl ON 26); demgegenüber erhielt der klinisch-psychologische Sachverständige den Auftrag ein Leistungskalkül zu erstellen (vgl ON 51 iVm ON 3).

2. 4Das Erstgericht hat eingehend und nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen es für die Feststellung des Leistungskalküls des Klägers ab 1. März 2025 dem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten folgte. Dem hält die Beklagte lediglich entgegen, dass das klinisch-psychologische Sachverständigengutachten teilweise nicht nachvollziehbar und unschlüssig sei, Widersprüche zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht beseitigt worden seien und der Sachverständige seine Feststellungen in vielen Punkten lediglich auf die Aussagen des Klägers zurückführe, sodass eine Objektivierbarkeit nicht möglich sei. Ungeachtet der Tatsache, dass auch psychiatrische Gutachter bei der Befunderhebung wesentlich auf die Schilderungen der Betroffenen angewiesen sind, setzt sich die Berufung mit der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht auseinander und legt auch nicht dar, aufgrund welcher Erwägungen die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Die bloße Wiedergabe der neurologisch-psychiatrischen Leistungsbeurteilung reicht dafür nicht aus. Da die Berufung nicht aufzeigt, warum das neurologisch-psychiatrische Gutachten, welches zB auf nicht den Kläger betreffende Befunde Bezug nimmt, die tragfähigere Entscheidungsgrundlage gebildet hätte, vermag sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.

2. 5Das Berufungsvorbringen ist letztlich nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts oder die daraus abgeleiteten Feststellungen inhaltlich zu entkräften.

3Die Rechtsrüge beschränkt sich auf die Behauptung, dass keiner der Punkte im Leistungskalkül des Klägers dazu führe, dass geminderte Arbeitsfähigkeit vorliege. Vielmehr sei der Kläger mit seinem Leistungskalkül auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sodass kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld bestehe. Die Berufung lässt dabei jedoch die maximal zumutbare wöchentliche Arbeitszeit von deutlich unter 20 Stunden sowie die Notwendigkeit von zehnminütigen Pausen nach 50-minütiger ununterbrochener Arbeitstätigkeit außer Acht.

4Der Berufung musste damit ein Erfolg versagt bleiben und das angefochtene Urteil war im Umfang des Eventualbegehrens auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld für den Zeitraum ab 1. März 2025 als Teilurteil zu bestätigen.

5Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.

6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.