OLG Linz 12Rs61/26s

12Rs61/26sOberlandesgericht01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs61/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00061.26S.0701.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße , vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Landesstelle Oberösterreich, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2026, Cgs-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 18. April 2024 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension an den Kläger ab und verneinte vorübergehende Invalidität, einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.

Mit der auf Gewährung der abgelehnten Leistungen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, er sei aufgrund seiner multiplen Leiden, insbesondere seiner unkontrollierbaren Durchfälle, arbeitsunfähig. Weder könne er den Anmarschweg bewältigen noch längere Zeit im Gehen, Stehen oder Sitzen verbleiben. Die Krankenstände würden sieben Wochen übersteigen und regelmäßige Kuraufenthalte seien erforderlich.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, der Kläger könne noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Allfällige Arbeitspausen seien so gelagert und in einem solchen Ausmaß erforderlich, dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht notwendig sei.

Das Erstgericht wies das Begehren auf Berufsunfähigkeitspension ab, bejahte einen Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsgeld ab dem 1. März 2024 und traf dazu – soweit für das Berufungsverfahren sowie zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlich – folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Kläger kann noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit Trage- bzw Hebebelastungen bis 5 kg verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit wiederkehrendem Bücken bis zum Boden, in konstant vorgebeugter Haltung, vorwiegend im Knien oder Hocken, auf Leitern oder Gerüsten, mit vermehrtem Stufensteigen, abruptem Ziehen, Drücken oder Stoßen, ständig über dem Kopf, in unebenem Gelände oder verbunden mit Vibrationen der rechten Hand. Das Tragen von Stützstrümpfen muss möglich und eine unbeeinträchtigte Feinmotorik im Bereich der rechten unteren Extremität darf nicht erforderlich sein. Häufigerer als bloß zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck ist ausgeschlossen. Die maximal mögliche Arbeitszeit beträgt pro Woche 20 Stunden und pro Tag vier Stunden, wobei unvorhersehbare Arbeitspausen im Ausmaß von 5 bis 10 Minuten pro Arbeitstag erforderlich sind, die eingearbeitet werden können. Es ist mit leidensbedingten Krankenständen im Ausmaß von sechs bis sieben Wochen pro Jahr zu rechnen. Eine Verbesserung dieser Leistungsfähigkeit ist möglich.

Der Kläger hat den Beruf des Einzelhandelskaufmanns erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem 1. März 2024 als Versicherungskaufmann tätig, hat dabei aber weniger als 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben.

Abgesehen von der Notwendigkeit, Arbeitspausen einzuhalten, könnte der Kläger ohne Überschreitung seiner Grenzen der Arbeitsfähigkeit einfache Angestelltentätigkeiten im Bürowesen, Arbeiten im Postein- und -ausgang, in der Ablage und Evidenz, Registraturarbeiten, Arbeiten mit Formularen, Statistiken und Dateien sowie einfache Computereingaben durchführen. Allerdings ist im Hinblick auf die zahlreichen festgestellten Einschränkungen in Zusammenschau mit den zusätzlichen unvorhersagbaren Arbeitspausen eine Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr möglich, weil für die Einstellung eines Mitarbeiters mit so vielen Einschränkungen ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers erforderlich wäre. Dies deshalb, da der Kläger für etwaige dringend anfallende Tätigkeiten nicht zur Verfügung steht oder der Dienstgeber auf andere Mitarbeiter zurückgreifen müsste. Wenn die Arbeit oftmals unterbrochen werden muss, muss immer wieder neu begonnen werden und es würde die Arbeitsleistung im Vergleich zu gesunden Beschäftigten geringer sein.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, dass der Kläger – auch wenn er keinen Berufsschutz genieße – nicht mehr unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts einsetzbar sei. Aufgrund der Besserbarkeit seines Zustands bestehe ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1Die Beklagte konzentriert sich in ihrer Rechtsrüge auf die „Problematik der Arbeitspausen“ und meint, aufgrund der festgestellten Toilettenpausen von „bis zu 3 x 7 – 10 Minuten“ pro 4-Stunden-Arbeitstag ergäben sich höchstens 21 Minuten. Außerdem führe der chirurgische Sachverständige aus, dass er mit dem internistischen konform gehe, dass auch 5 – 10 Minuten vertretbar seien, sodass Arbeitspausen von höchstens 15 Minuten vorlägen. Nach der Rechtsprechung würden Arbeitspausen von 10 – 15 Minuten nach zwei Arbeitsstunden bei Bürohilfskräften ohne besonderes Entgegenkommen toleriert, sodass der Kläger nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Zudem sei von bis zu drei Pausen auszugehen, sodass es auch weniger sein könnten; jedenfalls könnten die drei Pausen nicht als Durchschnittswert herangezogen werden.

2Mit den Ausführungen zu den erforderlichen Pausen entfernt sich die Beklagte in unzulässiger Weise (vgl RIS-Justiz RS0043603 zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge) vom festgestellten Sachverhalt und zitiert einzelne Passagen aus dem chirurgischen und dem internistischen Sachverständigengutachten.

Es ist nämlich nicht festgestellt, dass der Kläger bis zu drei Toilettenpausen von je 7 – 10 Minuten benötigt, sondern dass er unvorhersehbare Arbeitspausen im Ausmaß von 5 - 10 Minuten benötigt. Wie viele das bei einem vierstündigen Arbeitstag sind, bleibt zwar offen, ist aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht entscheidend.

3. 1Der Oberste Gerichtshof geht – gleichsam als offenkundige Grundregel – davon aus, dass behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa 20 Minuten im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert werden, sodass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0084414).

Das ändert aber nichts daran, dass die Beurteilung, ob eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung der von einem Versicherten benötigten, über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgehenden Arbeitspausen gewährleistet ist, eine Tatfrage – und keine Frage der rechtlichen Beurteilung – ist (RIS-Justiz RS0043613; so schon OLG Linz 12 Rs 119/19k).

3. 2Dazu ist auf Basis des berufskundlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass im Hinblick auf die zahlreichen festgestellten Einschränkungen in Zusammenschau mit den zusätzlichen unvorhersagbaren Arbeitspausen eine Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr möglich ist, weil für die Einstellung eines Mitarbeiters mit so vielen Einschränkungen ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers erforderlich wäre.

Ausgehend von dieser unbekämpft gebliebenen Feststellung ist die rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Beim Kläger führt die Kumulation aus unvorhersehbaren Pausen und weiteren Einschränkungen im Leistungskalkül derzeit zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt.

4Die Berufung ist daher nicht berechtigt.

5Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.

6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen waren, sondern auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden konnte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.