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10Bs212/26s•OLG Graz 10Bs212/26s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juni 2026, GZ B*141, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem gegen den am ** geborenen A* (nunmehr) beim Landesgericht Klagenfurt geführten Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB wurde der Genannte nach seiner Verhaftung am 14. Oktober 2025 (ON 44.1 der Akten AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt) und Substituierung der angenommenen Fluchtgefahr durch Hinterlegung einer Kaution (ON 47) am 17. Oktober 2025 wieder enthaftet.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats wurde über ihn antrags der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2026 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde (ON 144) bleibt erfolglos.
Nach der Aktenlage besteht – teils abweichend von den Annahmen des Erstgerichts – (zumindest) der im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung dringende Verdacht, A* habe im Zeitraum vom 30. April 2019 bis 18. Jänner 2025 in der Absicht, sich durch die wiederkehrenden Begehung von schweren Betrugshandlungen (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er vor den [nachfolgend] zu Punkt 1., 2. und 7. bis 10. angeführten Taten bereits wegen solcher Taten verurteilt worden war und die zu 5. angeführte Tat nach Begehung zweier solcher Taten (Punkte 3. und 4.) begangen hat, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er verfüge über lukrative Investitionsmöglichkeiten mit schnellen Gewinnen im Fußballgeschäft und Verluste wären auszuschließen, je zur Handlung der Bezahlung nachgenannter Beträge verleitet, die diese in dem Betrag von EUR 285.000,00 am Vermögen schädigten, und zwar
a) am 30. April 2019 in Höhe von EUR 7.000,00
b) am 7. Juni 2019 in Höhe von EUR 6.000,00
c) am 26. Juni 2019 in Höhe von EUR 6.000,00
a) am 12. August 2019 in Höhe von EUR 10.000,00
b) am 16. Oktober 2019 in Höhe von EUR 50.000,00
c) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2020 in Höhe von EUR 8.000,00
d) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2020 in Höhe von EUR 8.000,00
3. am 25. Jänner 2024 in ** Mag. E* in Höhe von EUR 50.000,00
4. am 24. Mai 2024 in ** F* in Höhe von EUR 50.000,00
5. am 18. Jänner 2025 in ** G* in Höhe von EUR 5.000,00
6. am 25. Oktober 2024 in ** H* in Höhe von EUR 10.000,00
7. am 2. Dezember 2019 in ** I* in Höhe von EUR 15.000,00
8. am 9. Jänner 2020 in ** J* in Höhe von EUR 20.000,00
9. am 5. Februar 2020 nahe ** K* in Höhe von EUR 30.000,00
10. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unbekannten Orts L* in Höhe von EUR 10.000,00.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte wusste, die genannten Geschädigten durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen zu täuschen, diese dadurch zur Übergabe und/oder Überweisung von Geld in Höhe von über EUR 5.000,00 zu veranlassen, sie solcherart um EUR 285.000,00 am Vermögen zu schädigen und sich selbst dadurch in größtmöglichem Umfang unrechtmäßig zu bereichern, und dass er all dies auch wollte. Nach der zur Dringlichkeit verdichteten Verdachtslage kam es dem Angeklagten überdies darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrugstaten über mehrere Monate hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 übersteigt, zu verschaffen. Vor dem Beginn der Tatbegehung wurde der Beschwerdeführer erst am 18. Jänner 2019 aus einem neuerlichen Vollzug von Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelinquenz bedingt entlassen (vgl. hiezu Strafregisterauskunft ON 84).
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu subsumieren.
In objektiver Hinsicht gründet der dringende Verdacht auf den Angaben des C* (ON 6.4 und ON 90,11 ff) sowie den von diesem vorgelegten Unterlagen (ON 2). Zu 2. liegen die belastenden Angaben des D* (ON 50.2.4 und ON 90, 14 f) sowie die diese belegenden Unterlagen (ON 50.2.5 ff und ON 70.2 ff) vor. Punkt 3. wird durch die Belastungen des Mag. E* (ON 65.1, 15 ff und ON 90, 7) im Verein mit den vorgelegten Unterlagen (ON 19.3.5 ff) hoch wahrscheinlich gemacht. Zu 4. liegen die entsprechenden Angaben des F* (ON 65.1, 27 und ON 100, 8 f) vor, die in jenen des M* (ON 65.1, 35 und ON 100, 5 ff) sowie jenen der N* (ON 39.3) und den schriftlichen Unterlagen (ON 27.3 ff) Bestätigung finden. Punkt 5. wird durch die Angaben des G* (ON 43.5 und ON 90, 13) im Verein mit den vorliegenden Unterlagen (ON 43.9 f sowie 43.13 und 43.16) entsprechend dargetan. Zu Punkt 6. liegen die belastenden Angaben des H* (ON 94.2.6) mit den entsprechenden Unterlagen (ON 94.2.9 ff) vor. Punkt 7. ergibt sich aus den Angaben von I* (ON 105.13) und dem vorliegenden Vertrag (ON 105.13, 5 f). Punkt 8. ist durch die Angaben der J* (ON 105.22 und ON 126.1, 7 ff) und die entsprechenden Unterlagen (ON 105.37) als vorläufig gesichert anzunehmen. Punkt 9. basiert auf den Angaben des K* (ON 105.23 und ON 126.1, 6) im Verein mit den schriftlichen Unterlagen (ON 105.31). Punkt 10. ist durch die Angaben der L* (ON 126.1, 9) in Verbindung mit der Beilage ./I hoch wahrscheinlich.
Die subjektive Tatseite samt dem auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit schon aus dem äußeren Tatgeschehen (RISJustiz RS0116882 u.a.), wobei hier festzuhalten ist, dass gegen den Angeklagten sogar wegen kleiner Beträge Exekution geführt wird (ON 19.2.11) Dass der Angeklagte hoch wahrscheinlich auch in gewerbsmäßiger Absicht im Sinne des § 148 zweiter Fall StGB handelte, ergibt sich aus seinem einschlägig belasteten Vorleben, das auch die Rückfallsqualifikation des § 39 Abs 1 StGB bedingt, im Verein mit seiner schnellen Rückfälligkeit nur wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung, dem (in Summe) von April 2019 bis Jänner 2025 reichenden Deliktszeitraum, der Höhe des Gesamtschadens und seinen angespannten finanziellen Verhältnissen.
Die Tatbegehung des Angeklagten ist trotz seiner leugnenden Einlassung sehr wahrscheinlich, weil die genannten Opfer unabhängig voneinander seine jeweils gleichartige Vorgangsweise schildern und die vorliegenden schriftlichen Unterlagen, vor allem die Verträge, die Bedingungen für die verschiedenen Zahlungen unmissverständlich regeln. Die Zahlungen der Opfer selbst sind ebenso unbestritten wie deren Zweck und die vereinbarten Zahlungsziele sowie die jeweilige Nichtrückzahlung (wobei die vereinzelt vorgenommene Teilschadensgutmachung der angenommenen Betrugsdelinquenz nicht entgegensteht). Die Ankündigung des Angeklagten, „seine“ Transferrechte mit Unterlagen nachzuweisen, blieb großteils unerfüllt. Soweit er sich darauf beruft, dass die Transfers noch nicht abgeschlossen seien, ist er auf seine sinngemäße täuschende Vorgabe sofortiger gewinnbringender Investments und die seither verflossene Zeit sowie darauf zu verweisen, dass er auch noch während des laufenden Strafverfahrens die vertragsmäßige Auszahlung von Geldern „für alle“ behauptete (vgl. etwa ON 89.3 sowie im Besonderen ON 94.2.5, 4), die dann ebenfalls nicht erfolgte. Anzumerken ist, dass der Angeklagte nach dem vorliegenden Akteninhalt einzig handelndes Organ der O* AG ist (vgl. ON 132.3), die ebenfalls massive Schulden hat (vgl. Angaben und vorgelegte Unterlagen des P* [ON 105.18 ff und ON 126.1, 14] und des Q* hinsichtlich der R* GmbH [vgl. ON 132.1]), die von ihm für seine „Geschäfte“ benützt wird.
Der dringende Tatverdacht im hier angenommenen Umfang wird in der Haftbeschwerde auch nicht substantiiert bestritten.
Nicht zur Dringlichkeit verdichtet ist aktuell hingegen die Annahme der weiteren Betrugstaten (vgl. hiezu im Einzelnen Punkte 11. bis 15. auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses). Auch wenn sich aus den (überwiegend telefonischen) Angaben von S*, T*, P*, U* und Q* Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten bzw. der von ihm vertretenen Gesellschaft ihnen bzw. den von ihnen vertretenen Gesellschaften gegenüber ergeben, ist insoweit derzeit vor allem eine täuschende Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht entsprechend konkretisierbar. Allerdings ist mit Blick auf die Angaben des Letztgenannten und die von ihm vorgelegten Verträge (ON 132.1, ON 132.5 f, ON 134) a prima vista gesichert, dass der Angeklagte und seine Lebensgefährtin hochpreisige Fahrzeuge über die O* AG zum eigenen Gebrauch anmieteten, die befristeten Mietverträge laufend verlängerten und über die Fahrzeuge noch verfügen, obwohl wesentliche Teile der monatlich zu zahlenden Raten nicht beglichen wurden und werden, sodass allein daraus ein Betrag von EUR 153.000,00 aushaftet.
Anzumerken bleibt im gegebenen Zusammenhang, dass für die Frage der Untersuchungshaft die prozessuale Vorgangsweise in der Hauptverhandlung nach der im Sinn des § 263 StPO vorgenommenen Ausdehnung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss auf die dadurch bewirkte Erweiterung des Gegenstands des Strafverfahrens hat.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO ist zu bejahen.
Der Angeklagte weist drei einschlägige Vorstrafen auf. Es liegen bei ihm bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor (vgl. Strafregisterauskunft ON 84). Er wurde – nach obigem – innerhalb weniger Monate rückfällig, beging zunächst rund ein Jahr lang in mehreren Angriffen schwere Betrügereien und nahm diese Anfang des Jahres 2024 wieder auf. Dabei führte er einen aufwendigen Lebenswandel (vgl. Angaben des Zeugen V* [ON 132.9] im Verein mit der selbst zugestandenen Benützung der beiden von der R* GmbH angemieteten höherpreisigen Fahrzeuge). Bei dem behaupteten Einkommen von EUR 3.000,00 netto (ON 90, 2) von der O* AG (mit fraglichem Hintergrund) und dem Fehlen von Provisionszahlungen „seit einem Jahr“, den vom Angeklagten angegebenen Schulden von EUR 50.000,00 und den weiteren, aus den hier zu behandelnden Sachverhalten resultierenden Schulden zeigt sich, dass der Angeklagte nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinen Geldbedarf mit redlich erworbenen Mitteln zu decken. Dies ergibt die hochgradige Befürchtung, er werde ungeachtet des derzeit gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, die ebenso wie die den VorUrteilen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtet war, geführten Strafverfahrens auf freiem Fuße abermals eine strafbare Handlung gegen eben dieses Rechtsgut mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe und mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei er bereits (mehr als) zweimal wegen Vermögensdelinquenz verurteilt worden ist. Die Begehung von Einzeltaten mit schweren Folgen i.S. der lit a des § 173 Abs 2 Z 3 StPO wird dagegen vom Beschwerdegericht nicht konkret angenommen (zu „schweren Folgen“ im Vermögensstrafrecht vgl. Nimmervoll, Haftrecht3 Z 666 bis 668).
Wenn dagegen in der Beschwerde sinngemäß vorgebracht wird, der Angeklagte sei integriert und deswegen sei eine Tatbegehung nicht zu erwarten, ist ihr zu erwidern, dass er bei der hier angenommenen Tatbegehung gleichartig integriert war, was ihn aber (hoch wahrscheinlich) nicht von neuerlicher Straffälligkeit abhielt. Auch das Führen eines Zivilverfahrens ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.
Auch schlägt das Argument fehlender rezenter Tathandlungen mit Blick auf die laufende weitere Verschuldung des Angeklagten (vgl. insoweit nochmals die Angaben des Q*) mit der sich daraus ergebenden Verschärfung der finanziellen Situation nicht durch. Letztlich ist auch aus dem Einwand, bei der Festnahme des Angeklagten Mitte Oktober 2025 sei ausschließlich von Fluchtgefahr und nicht von Tatbegehungsgefahr ausgegangen worden, nichts zu gewinnen, weil sich seither sowohl eine Verbreiterung des dringenden Tatverdachts um mehrere Angriffe mit einem weiteren Schaden von EUR 85.000,00 und zusätzlich ergab, dass der Angeklagte auch noch während des gegen ihn laufenden Hauptverfahrens trotz der – ihm bekannten – überaus beengten finanziellen Situation weitere erhebliche Schulden (sei es mittelbar über die O* AG, sei es unmittelbar) einging, welche die Gefahr einer neuerlichen Tatbegehung besonders fördern.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe (Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahre) ist in Anbetracht der bisherigen Haftdauer weder eingetreten noch zu befürchten.
Untersuchungshafthindernisse im Sinn des § 173 Abs 3 StPO liegen ebenfalls nicht vor.
Das Fehlen einer weiteren Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
Es bleibt anzumerken, dass über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest das Erstgericht in einer Haftverhandlung zu entscheiden hat (§ 173a Abs 2 StPO).
Der Ausschluss eines Rechtsmittels gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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