OGH 2Nc30/26y

2Nc30/26yObergericht03.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc30/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00030.26Y.0703.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, vertreten durch Dr. Felix Daum, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH, wegen Unterhalts (hier: aus Anlass eines Fristsetzungsantrags), aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 22. Juni 2026 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1]Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem (im Unterhaltsverfahren einschreitenden) Rechtsvertreter des Antragtellers freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gegenseitige Besuchseinladungen).

[2]Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[3]1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (jüngst 2 Nc 16/26i [Rz 3 mwN]).

[4]2. Ein solcher enger freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Parteienvertreter des Antragstellers, sodass auszusprechen war, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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