OGH 17Ob2/26g

17Ob2/26gObergericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 17Ob2/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0170OB00002.26G.0706.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Y*, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in die Ausfolgung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2025, GZ 12 R 38/24g78, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. August 2023, GZ 25 Cg 50/22i64, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, in die Ausfolgung des mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.2.2018 zu 28 S 36/14v in gerichtliche Verwahrung genommenen und von der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien zu Massezeichen I HMB 68/18 verwahrten Betrages von 300.000 EUR zugunsten der klagenden Partei im Umfang von 186.565,01 EUR einzuwilligen.

2. Das Mehrbegehren auf Einwilligung in die Ausfolgung im Umfang weiterer 113.434,99 EUR wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.247,81 EUR bestimmten anteiligen Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens (darin enthalten 5.108,67 EUR Barauslagen und 1.356,52 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.667,54 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 444,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die anteiligen Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren von 10.075 EUR binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Die klagende Bank gewährte einer KEG im Jahr 2005 einen Kredit, der durch die Einverleibung von Pfandrechten an zwei im Eigentum der KEG stehenden Liegenschaften und die Abtretung von Forderungsrechten der KEG aus einem (an einer der pfandbelasteten Liegenschaften bestehenden) Mietverhältnis besichert war. Der Komplementär der KEG haftete für diesen Kredit als Solidarschuldner und Wechselbürge. Im Dezember 2011 brachte die Klägerin zur Einbringlichmachung des fällig gestellten Kredits gesonderte Klagen gegen die KEG (in der Folge: Vorprozess 1) und gegen den Komplementär (in der Folge: Vorprozess 2) über jeweils rund 880.000 EUR ein.

Zum Konkurs über das Vermögen der KEG

[2]Im Oktober 2012 eröffnete das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der KEG. Die Klägerin meldete im Konkurs eine Forderung von rund 935.000 EUR an. Nach Forderungsbestreitung durch die Masseverwalterin schloss diese mit der Klägerin im als Prüfungsprozess fortgesetzten Vorprozess 1 im November 2013 einen Vergleich, in dem festgestellt wurde, dass die angemeldete Forderung der Klägerin als Insolvenzgläubigerin mit 750.000 EUR zu Recht besteht. Weiters verpflichtete sich die Masseverwalterin bis 31. 5. 2014 „bei sonstiger und ausschließlicher Exekution in die (näher umschriebene, Anm.) Höchstbetragshypothek“ zur Zahlung von 750.000 EUR samt 6 % Zinsen „p.a. dekursiv vierteljährlich kontokorrentmäßig kapitalisiert seit 12.11.2013“. Im Anmeldungsverzeichnis wurde daraufhin die Forderung der Klägerin mit 750.000 EUR als festgestellt (und mit 207.876,23 EUR als bestritten) eingetragen.

[3]Im Februar 2014 verkaufte die Masseverwalterin eine der pfandrechtlich belasteten Liegenschaften um 550.000 EUR an die Mieterin, die sich zur Beendigung der zwischen ihr und der Masseverwalterin anhängigen mehreren Zivilprozesse mit teils erheblichen Streitwerten und zur Generalbereinigung der wechselseitigen Ansprüche zur Zahlung weiterer 260.000 EUR in die (allgemeine) Konkursmasse verpflichtete, obwohl aus einem (in einem gegen den Komplementär geführten Strafverfahren eingeholten) Sachverständigengutachten ein um ein Vielfaches überhöhter Mietzins ableitbar war. Diese Gesamteinigung führte auch zur Zurückziehung der Anmeldung von mehr als 3.000.000 EUR umfassenden Forderungen durch die Mieterin.

[4]Die Klägerin meldete als Absonderungsgläubigerin eine Forderung von 750.000 EUR zur Meistbotsverteilungstagsatzung an (Beilage ./C, 26). Sie erhielt letztlich aus der Veräußerung der Liegenschaft als Absonderungsberechtigte 521.411,88 EUR sowie 94,8 % der Fruktifikationszinsen zugewiesen (Beilage ./D). Die aus dieser Zuweisung resultierende Zahlung von 521.964,09 EUR langte bei der Klägerin am 16. 6. 2017 ein. Bereits zuvor hatte sie als Absonderungsberechtigte aus der Verwertung eines weiteren pfandbelasteten Liegenschaftsanteils am 30. 11. 2016 1.470,90 EUR (einschließlich Fruktifikationszinsen) erhalten. Nach Einlangen dieser Zahlungen schränkte die Klägerin ihre Forderungsanmeldung unter Berücksichtigung der ihr zugewiesenen Meistbote von 1.470,69 EUR sowie 521.411,88 EUR auf 227.117,43 EUR ein.

[5]Bereits am 25. 2. 2014 hatte die Klägerin aus einem von ihr mit der Mieterin „hinsichtlich allfälliger Mietzessionen“ abgeschlossenen Vergleich 40.000 EUR erhalten.

Zum Konkurs über das Vermögen des Komplementärs

[6]Am 7. 4. 2014 eröffnete das Handelsgericht Wien das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Komplementärs (ohne Eigenverwaltung). Die Klägerin meldete – einschließlich Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung und diverser Kosten – eine Forderung von rund 1.035.000 EUR an und stützte sich dabei auf die Haftung „als Solidarschuldner und als Wechselschuldner (durch Übergabe eines von diesem akzeptierten Blankowechsels)“. Nach Forderungsbestreitung durch den Masseverwalter schloss dieser mit der Klägerin im als Prüfungsprozess fortgesetzten Vorprozess 2 im Oktober 2015 einen Vergleich, wonach die im Konkursverfahren über das Vermögen des Komplementärs angemeldeten Forderungen der Klägerin mit insgesamt 701.427,36 EUR zu Recht bestehen. Im Anmeldungsverzeichnis wurde die Forderung der Klägerin daher mit 701.427,36 EUR als festgestellt eingetragen (Beilage ./T).

[7]In einer im Konkursverfahren am 25. 2. 2016 abgehaltenen Tagsatzung teilten sämtliche Gläubiger mit Ausnahme der Klägerin mit, dass ihre Forderungen zur Gänze beglichen worden seien. Der Komplementär beantragte die beschlussmäßige Feststellung einer Sicherheitsleistung für die Klägerin als Gläubigerin unter Berücksichtigung des im Konkursverfahren über das Vermögen der KEG erzielten Kaufpreises von 550.000 EUR, wogegen sich die Klägerin aussprach, die ihrerseits eine Sicherstellung in voller Höhe der anerkannten Forderung (701.427,36 EUR) begehrte. Das Gericht setzte ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Klägerin eine Sicherheitsleistung für die Forderung der Klägerin mit 300.000 EUR fest und berücksichtigte dabei die mit 701.427,36 EUR anerkannte Forderung der Klägerin sowie den bevorstehenden Zufluss von etwa 510.000 EUR aus dem Verkauf der Liegenschaft im Konkursverfahren über das Vermögen der KEG. Nachdem der Beklagte, der der Sohn des Komplementärs ist, die aufgetragene Sicherheitsleistung von 300.000 EUR erlegt hatte, hob das Konkursgericht am 30. 3. 2016 das Insolvenzverfahren gemäß § 123b IO rechtskräftig auf. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens war auf das Bestreben des Komplementärs und des Beklagten zurückzuführen, die Anfechtung eines vom Komplementär zu Gunsten des Beklagten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots zu verhindern. Mit Beschluss vom 20. 2. 2018 nahm das Handelsgericht Wien den bei ihm vom Masseverwalter letztlich erlegten Betrag von 300.000 EUR als Erlag zu Gericht an und sprach aus, dass eine Ausfolgung nur auf gemeinsamen Antrag der Klägerin und des Beklagten oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolge.

[8]Die Klägerin begehrt die Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung der Sicherheitsleistung an sie. Der Komplementär der KEG habe ihr nicht nur in dieser Eigenschaft, sondern auch als Solidarschuldner und Wechselbürge gehaftet. Aufgrund des im Prüfungsprozess abgeschlossenen Vergleichs sei eine Insolvenzforderung der Klägerin von 701.427,36 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs anerkannt worden. Sie habe der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs nicht zugestimmt; sie hätte bei Aufrechterhaltung dieser Insolvenz ihre Insolvenzforderungen nicht aufgrund der Erlöse aus dem parallel geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG, die zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hätten, einschränken müssen (§ 18 IO). Ihren Berechnungen legte die Klägerin die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG anerkannte Forderung von 750.000 EUR als Ausgangsbetrag zu Grunde, berücksichtigte die dem Komplementär gegenüber seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterlaufenden Zinsen in Höhe des im Vergleich im Prüfungsprozess 1 (der die KEG betrifft) genannten Zinssatzes und nahm erkennbar gemäß § 1416 ABGB eine Anrechnung der eingelangten Zahlungen primär auf dem Komplementär gegenüber zustehende Zinsen vor. Der Beklagte habe die Sicherheitsleistung in Verfolgung von Eigeninteressen erlegt. Aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO sei der mit Insolvenzeröffnung eingetretene Zinsstopp rückwirkend weggefallen. Die Klägerin habe keine Sorgfaltspflichten verletzt.

[9]Der Beklagte bestritt und wendete – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – ein, dass die Klägerin ihre primären Sicherheiten nicht wahrgenommen und die ihr zustehenden Absonderungsrechte nur teilweise geltend gemacht habe. Bei Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt durch die Klägerin wäre die Sicherheitsleistung niedriger ausgefallen. Die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie bei Verfolgung der ihr zustehenden Absonderungsrechte (Pfandrechte an Liegenschaften; Abtretung von Mietzinsforderungen) säumig gewesen sei und sich insbesondere nicht gegen den Verkauf einer pfandbehafteten Liegenschaft zu einem zu niedrigen Preis ausgesprochen habe. Die Berechnung der Forderung der Klägerin sei unschlüssig, sie könne jedenfalls nicht den Ausgangswert von 750.000 EUR heranziehen und auch keine Zinsen verlangen.

[10]Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin, zu deren Gunsten die Sicherheit erlegt worden sei, habe daran ein gesetzliches Pfandrecht für die Forderung erworben, zu deren Sicherstellung die Sicherheit diene. Die exekutive Befriedigung aus der Sicherheitsleistung setze die Schaffung eines Exekutionstitels voraus. Die Klägerin als Gläubigerin habe die Wahl, welche Sicherheit sie in Anspruch nehme. Die Klägerin treffe gegenüber dem Beklagten mangels Vertragsverhältnis keine Sorgfalts- oder Aufklärungspflicht. Selbst wenn man eine solche Pflicht annehmen wollte, könnte sich diese nur auf Umstände ab Erlag der Sicherheit beziehen. Der im Vorprozess 2 abgeschlossene Vergleich sei dahin auszulegen, dass der Komplementär solidarisch für die Forderung der Klägerin gegen die KEG – allerdings beschränkt mit 701.427,36 EUR – hafte. Die Klägerin habe die Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen zutreffend nach der Tilgungsregel des § 1416 ABGB zuerst auf die noch nicht verjährten Zinsen angerechnet.

[11]Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dem Erlag eines Geldbetrags bloß als Sicherheitsleistung komme keine Tilgungswirkung zu. Die Klägerin habe die erhaltenen Zahlungen gemäß § 1416 ABGB zuerst auf Zinsen anrechnen dürfen. Sie könne frei entscheiden, ob und wann sie ihre Rechte aus Sicherungsmitteln verfolge.

[12]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 132 Abs 6 IO im Fall des Konkurses des Komplementärs fehle, wenn dem Gläubiger im Konkurs der Kommanditgesellschaft Erlöse zufließen.

[13]Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14]Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[15]Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.

[16]1. Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO

[17]2.1. Nach § 123b Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen. Gemäß § 123b Abs 2 IO bedarf es zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.

[18]2.2. Befriedigung und Sicherstellung – also die in § 123b Abs 2 IO genannten Zustimmungssurrogate – stehen nicht wahlweise zur Verfügung. Der nicht zustimmende Gläubiger ist so zu stellen, wie er in der hypothetischen Situation stünde, dass das Insolvenzverfahren mit einer hundertprozentigen Quote enden würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob zu befriedigen oder sicherzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Einbringung des Aufhebungsantrags (Stefula in KLS, IO2 § 123b Rz 14 mwN). Ist eine Insolvenzforderung unstrittig, fällig und unbedingt, muss sie voll befriedigt werden (Stefula aaO Rz 17). Eine Sicherstellung kommt hingegen nur in Betracht, wenn der Insolvenzgläubiger im Fall einer Schlussverteilung nach § 136 IO ebenfalls nur Sicherstellung erlangen würde, also etwa bei bedingten Insolvenzforderungen (Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze § 123b IO Rz 7).

[19]2.3. Nach § 58 Z 1 IO können (unter anderem) die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Möglich ist hingegen weiterhin die Geltendmachung in anderer Weise, etwa gegenüber dem Bürgen des Schuldners oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch persönliche Klage gegen den Schuldner (RS0064684; 2 Ob 75/23b [Rz 12]).

[20]Da Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 58 Z 1 IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können, können solche Zinsen auch im Rahmen des Aufhebungsprozederes des § 123b IO – also bei Prüfung des Vorliegens des Zustimmungssurrogats – keine Berücksichtigung finden. Das ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die während des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen betreiben kann (Senoner, Aufhebung mit Zustimmung aller Gläubiger versus 100%iger Sanierungsplan, ZIK 2025/244, 229).

[21]2.4. Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO damit nur erfolgen dürfen, wenn die nach den Feststellungen unstrittige, fällige und unbedingte Forderung der Klägerin von 701.427,36 EUR voll befriedigt worden wäre. Allerdings ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO auf Grundlage einer bloßen Sicherstellung in Höhe von 300.000 EUR in Rechtskraft erwachsen und daher den weiteren Ausführungen zu Grunde zu legen.

[22]2.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vom Beklagten erlegte Sicherheitsleistung nur zur Befriedigung von Ansprüchen der Klägerin dienen kann, die sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs bei einer hundertprozentigen Quote erlangen hätte können. Daher dient die Sicherheitsleistung nicht der Abdeckung der gemäß § 58 Z 1 IO im Insolvenzverfahren nicht als Insolvenzforderungen anzusehenden laufenden Zinsen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

[23]Zwar kann sich ein durch ein Absonderungsrecht gesicherter Gläubiger als Absonderungsberechtigter aus dem Absonderungsgegenstand auch wegen der erst während des Insolvenzverfahrens erwachsenen Zinsen befriedigen, wobei die Beschränkungen des § 48 Abs 1 IO zu beachten sind (WidhalmBudak in KLS2 § 48 IO Rz 19 f; Katzmayr in KLS2 § 58 IO Rz 6; vgl RS0051754 [zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010]). Ein solcher Fall des § 48 IO liegt im Hinblick auf die den Komplementär betreffende Insolvenzmasse aber nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt Zinsen keine Berücksichtigung finden können.

[24]Die Sicherheitsleistung dient damit einzig der Abdeckung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs (im Rahmen eines Vergleichsabschlusses) anerkannten Forderung der Klägerin von 701.427,36 EUR, wobei die Forderungsanmeldung sowohl das Kapital als auch die bis zur Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten umfasste. Weder die Feststellungen noch das Vorbringen der Streitteile bieten irgendwelche Anhaltspunkte für eine Aufteilung der anerkannten Gesamtsumme auf diese Positionen (Kapital, Zinsen, Kosten), sodass insoweit von einer nicht weiter zerlegbaren Pauschalsumme auszugehen ist.

3. Zu den Wechselwirkungen zwischen den beiden Insolvenzverfahren

[25]3.1. § 57 IO reduziert die Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer eingetragenen Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf eine bloße Ausfallshaftung (vgl Baumgartner in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 57 IO Rz 2). Die Gläubiger können zwar ihre Ansprüche in beiden Insolvenzverfahren in voller Höhe anmelden, erhalten aber im Verteilungsverfahren der Gesellschafterinsolvenz nur die Quote für den Ausfall im gleichzeitigen Insolvenzverfahren der Personengesellschaft (8 Ob 8/05t; Katzmayr in KLS, IO2 § 57 Rz 4 f; Herndl, Gesellschafterhaftung bei eingetragenen Personengesellschaften im Spannungsfeld von Unternehmens- und Insolvenzrecht – Teil 1, JBl 2024, 689 [692 mwN]). Der Zweck dieser Regelung liegt im Schutz der Privatgläubiger des Gesellschafters (8 Ob 8/05t). § 57 IO dient damit als Ausgleich für den Umstand, dass die Gesellschaftergläubiger ihrerseits keine Möglichkeit haben, von der Gesellschaft Befriedigung zu verlangen und das Privatvermögen des Gesellschafters insofern ein ihnen ausschließlich vorbehaltenes Befriedigungsobjekt bildet (Baumgartner in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 57 IO Rz 15 mwN).

[26]3.2. Allerdings gelangt § 57 IO nicht zur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschafter zugunsten eines Gesellschaftsgläubigers eine selbständige Haftungsvereinbarung im Sinn einer Interzession (etwa Bürgschaft oder Garantie) eingegangen ist und der Gesellschaftsgläubiger die Haftung aus diesem Rechtsgrund im Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Gesellschafters auch geltend macht (vgl 8 Ob 8/05t; Katzmayr in KLS, IO2 § 57 Rz 3 mwN). Ist die lex specialis des § 57 IO nicht einschlägig, gelangt die allgemeine Regelung des § 18 Abs 1 IO zur Anwendung (vgl 8 Ob 8/05t mwN).

[27]3.3. § 18 IO normiert den Grundsatz der Doppelberücksichtigung: Der Gläubiger einer Solidarschuld kann bis zur vollen Befriedigung gegen jeden Mitschuldner, der sich in Insolvenz befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 18 KO Rz 2). Diese Bestimmung begründet in der Insolvenz eines Mitschuldners damit einen (wenngleich nicht uneingeschränkten) Vorrang des Gläubigers vor Regressansprüchen eines Mithaftenden (Musger in KLS, IO2 § 18 Rz 2). Zahlungen nach Insolvenzeröffnung lassen den Teilnahmeanspruch des Gläubigers erst bei voller Befriedigung erlöschen, geleistete Teilzahlungen führen daher nicht zur Reduktion des Teilnahmeanspruchs (RS0064200). Sind mehrere Mitverpflichtete insolvent, ist § 18 IO in jedem Insolvenzverfahren anwendbar. Maßgebend ist die offene Forderung bei Eröffnung des jeweiligen Verfahrens. Der Gläubiger kann daher in jedem Verfahren die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung offene Forderung geltend machen, Zuweisungen aus anderen Verfahren werden erst relevant, wenn sie zur vollständigen Tilgung führen (Musger in KLS, IO2 § 18 IO Rz 7). Hat ein Gläubiger ein Absonderungsrecht an einer in die Insolvenzmasse eines anderen Mitschuldners fallenden Sache, muss er sich nach der Systematik des § 18 IO die aus dem Erlös erzielte Teilzahlung nicht in den übrigen Insolvenzverfahren anrechnen lassen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 18 KO Rz 6; RS0064735).

[28]3.4. Da die Klägerin ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs ausdrücklich auch auf dessen Stellung als Solidarschuldner (aus dem Kreditvertrag) und Wechselbürge gestützt hat und die Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG unstrittig keine vollständige Befriedigung erfahren hat, ist im vorliegenden Fall nicht § 57 IO, sondern § 18 IO maßgeblich.

[29]3.5. § 18 IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es § 18 IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch § 18 IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten (vgl Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht [1973] 123). Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen (Musger in KLS, IO2 § 18 IO Rz 2).

[30]4. Die Bestimmung des § 132 IO ist für den Prozessausgang nicht entscheidend.

[31]4.1. § 132 IO regelt die „Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung“. Nach dieser Bestimmung werden die Erlöse aus der Sachhaftung grundsätzlich auf die Insolvenzforderung angerechnet (Abs 1 und 2), während Erlöse aus Drittsicherheiten oder Zahlungen von Mitschuldnern grundsätzlich nicht anzurechnen sind (§ 18 IO; Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 132 IO Rz 1). Mit anderen Worten wirkt § 132 IO immer nur bezüglich jener Insolvenzmasse, aus der die mit dem Absonderungsrecht belastete Sache stammt (Th. Engelhart aaO Rz 5). Da die mit dem Absonderungsrecht belastete Sache in die die KEG betreffende Insolvenzmasse fällt, haben § 132 Abs 1 und 2 IO keine unmittelbare Auswirkung auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs.

[32]4.2. Die Sonderbestimmung des § 132 Abs 3 IO, wonach die Grundsätze der Abs 1 und 2 sinngemäß auch dann gelten, wenn die Forderung des Gläubigers einer insolventen eingetragenen Personengesellschaft auch in der Insolvenz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters angemeldet wird, bezieht sich nur auf Abschlagsverteilungen (Zeitler in KLS, IO2 § 132 Rz 15) und ist daher nicht unmittelbar einschlägig, weil die Aufhebung nach § 123b IO mit der Fiktion einer Quote von 100 % einer Schlussverteilung gleichkommt. Zum selben Ergebnis gelangt man mit der Ansicht, dass § 132 Abs 3 IO – wie § 57 IO – nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Forderung gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausschließlich auf dessen Gesellschafterstellung gestützt wird (vgl Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 132 IO Rz 9). Da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt, ist § 132 Abs 3 IO jedenfalls nicht unmittelbar einschlägig.

[33]4.3. Nach § 132 Abs 6 IO haben bei der Berechnung des Ausfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben. Diese Regelung hat nach ihrem Wortlaut, aber auch unter Beachtung systematischer Gesichtspunkte ausschließlich die Berücksichtigung der durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen im Zuge eines die allgemeine Insolvenzmasse betreffenden Verteilungsverfahrens zum Gegenstand (Th. Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 132 IO Rz 19 f).

[34]Ob eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung in einer vergleichbaren Konstellation (Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sachen in der Insolvenz der KEG; Auswirkungen auf den in der Insolvenz des Komplementärs als allgemeine Insolvenzforderung angemeldeten Rest) in Betracht kommt, muss im Anlassfall nicht geklärt werden. Die Klägerin hat nämlich in den Meistbotsverteilungsverfahren im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG ausschließlich ihre von der Insolvenzverwalterin anerkannte Insolvenzforderung zur Befriedigung angemeldet, die (naturgemäß) weder Zinsen noch Kosten nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KEG beinhaltet. Auch die Bestimmung des § 132 Abs 6 IO ist für die Lösung des Falls damit nicht einschlägig, sodass sich die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage nicht stellt.

[35]5. Streitentscheidend ist vielmehr die Frage, welche Auswirkungen die bei der Klägerin nach den Feststellungen eingelangten Zahlungen von 40.000 EUR (durch die Mieterin am 25. 2. 2014), 1.470,90 EUR (im Rahmen der Verwertung eines pfandbelasteten Liegenschaftsanteils im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG am 30. 11. 2016) und 521.964,09 EUR (im Rahmen der Verwertung einer weiteren Liegenschaft im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG am 16. 6. 2017) auf die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs anerkannte Forderung von 701.427,36 EUR haben. Dass diese drei Zahlungen grundsätzlich anzurechnen sind (und damit zur Tilgung einer Forderung der Klägerin geführt haben), ist zwischen den Parteien im Ergebnis unstrittig, weil ja auch die Klägerin diese Zahlungen in ihren Berechnungen in Abzug bringt. Strittig ist aber, in welchem Umfang die Zahlungen welche Forderungen getilgt haben.

[36]5.1. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im Vorprozess 2 geschlossene Vergleich dahin auszulegen ist, dass der Komplementär (und Solidarschuldner sowie Wechselbürge) für die der KEG als Hauptschuldnerin gegenüber bestehende Forderung der Klägerin bis zu einem Maximalbetrag von 701.427,36 EUR haftet. Diese Rechtsansicht zog der Beklagte in seiner Berufung jedenfalls im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Komplementär auch nicht in Zweifel.

[37]5.2. Die Klägerin legt der Berechnung ihrer noch offenen Forderung die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG anerkannte Forderung von 750.000 EUR als Ausgangsbetrag zu Grunde, berücksichtigt aber zusätzlich die dem Komplementär gegenüber in Folge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO weiterlaufenden Zinsen. Den Beginn des Zinsenlaufs setzt sie bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KEG an, sie bringt außerdem die Höhe des im Vergleich im die KEG betreffenden Prüfungsprozess 1 genannten Zinssatzes in Anschlag. Sie bringt bei ihrer Berechnung zwar die bei ihr eingelangten drei Zahlungen in Abzug, nimmt aber (erkennbar gemäß § 1416 ABGB) eine Anrechnung dieser Zahlungen auf Zinsen vor.

[38]Diese Berechnungsmethodik der Klägerin ist – wie der Beklagte in der Revision zutreffend aufzeigt – in sich widersprüchlich, weil sie die jeweils für die Klägerin günstigsten Elemente aus den beiden Insolvenzverfahren (KEG; Komplementär) nach Art eines unzulässigen „Rosinenpickens“ kombiniert.

6. Bevor auf die Tilgungswirkung der einzelnen Zahlungen näher eingegangen wird, ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen:

[39]6.1. Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es nach § 891 ABGB im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten (RS0017435). Die Erfüllung einer Gesamtschuld wirkt damit begriffsmäßig für und gegen alle Schuldner (1 Ob 54/16x [Pkt 1.2. mwN]). Diese Grundsätze gelten auch bei einer Zahlung in Form einer Zuweisung im Exekutionsverfahren (3 Ob 17/07g).

[40]6.2. Nach § 893 Satz 1 ABGB führt die volle Erfüllung durch einen Solidarschuldner zum Erlöschen der Solidarschuld auch gegen die anderen. Nach der Rechtsprechung werden aber auch durch die teilweise Erfüllung alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfang der Erfüllung befreit (1 Ob 54/16x [Pkt 1.2.]; RS0017310 [insb T4]).

[41]6.3. Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (RS0003455). Dem Gläubiger steht es frei, Teilzahlungen zunächst auf den unbesicherten Teil einer Forderung anzurechnen (8 Ob 96/18b mwN; vgl zur Teilbürgschaft RS0032164).

[42]6.4. Für die Frage, welche Schuld durch eine Zahlung des Schuldners getilgt wird, sind grundsätzlich §§ 1415 f ABGB zu beachten. Wenn zwischen Zahlendem und Gläubiger mehrere klagbare Schuldposten bestehen, keine anders lautende Tilgungsvereinbarung zwischen ihnen geschlossen wurde und überdies der Schuldner vor oder bei Leistung keine oder keine ausreichend bestimmte Widmungserklärung abgab oder der Gläubiger der Widmungserklärung (unverzüglich) widersprochen hat, kommt die Tilgungsregel des § 1416 ABGB zur Anwendung. Danach sind Zahlungen zunächst auf die Zinsen anzurechnen, die eine selbständige Schuldpost bilden. Diese Regel ist für den Gläubiger vorteilhaft, weil weiterhin vom ungeminderten Kapital die Zinsen anfallen. Sind mehrere Kapitalien vorhanden, so entscheiden die Einforderung, die Fälligkeit und die Beschwerlichkeit für den Schuldner über die Tilgungsreihenfolge. Führen diese Kriterien zu keinem Vorrang, so tritt anteilsmäßige Befriedigung ein (zu alldem mzwN aus der Rsp: Koziol/Spitzer in KBB8 § 1416 ABGB Rz 1–4).

[43]6.5. Für die Verteilung des Erlöses aus einer Zwangsverwertung (im Rahmen eines Exekutionsverfahrens) sind allerdings nicht §§ 1415 f ABGB, die vom Willen des Schuldners abhängende (freiwillige) und damit einer Widmung zugängliche Zahlungen betreffen, sondern grundsätzlich die Regeln der §§ 216 ff EO maßgebend (so bereits 3 Ob 140/76 SZ 49/117; vgl auch RS0121589). Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, in Abweichung von den Regeln des § 216 EO eine Anrechnung auf eine weniger gesicherte Forderung vorzunehmen (3 Ob 140/76 SZ 49/117).

[44]Allerdings kann, wenn die Regeln des § 216 EO zu keinem Ergebnis führen, § 1416 ABGB ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO zum Zweck der Lückenfüllung herangezogen werden (3 Ob 179/19y [Pkt 2.2. und 2.3.]; so bereits 3 Ob 123/85 und [obiter] 3 Ob 322/05g; vgl auch Rudolf in Klang3 § 1416 ABGB Rz 49). Eine solche Lücke bejahte der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem zu klären war, ob der Erlös aus einer Zwangsversteigerung auf den titulierten oder den nicht titulierten Teil der im Verteilungsverfahren angemeldeten Gesamtforderung vorrangig anzurechnen war, weil § 216 EO nur auf das Rangprinzip abstelle und damit für die konkret zu lösende Frage keine Regelung enthalte (3 Ob 179/19y).

[45]6.6. Bei der – im Sinn des § 120 Abs 2 IO –außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung von Sachen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bildet der Erlös eine Sondermasse, die das Insolvenzgericht mit Beschluss zu verteilen hat. Die Erlösverteilung erfolgt nach den Verteilungsvorschriften der EO (RS0003046; 8 Ob 51/24v [Rz 9]). Als Tag der Erteilung des Zuschlags ist bei der freihändigen Veräußerung im Insolvenzverfahren der Tag der insolvenzgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags anzusehen (RS0115420).

[46]Maßgeblich für die durch Zuweisung eines solchen (Teils des) Meistbots bewirkte Tilgung ist damit unter anderem die Bestimmung des § 216 EO über die Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche. Nach § 216 Abs 1 Z 4 EO sind unter anderen die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen „nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen“ zu berichtigen. Nach § 216 Abs 2 EO genießen die nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind „diese Nebengebühren“ vor dem Kapital zu berücksichtigen (vgl RS0003228).

[47]Entscheidend für die Frage, welche Ansprüche in Anwendung des § 216 EO durch eine Zuweisung aus dem Meistbot befriedigt werden, ist (auch) die zu Grunde liegende Forderungsanmeldung, mit der der Teilnahmeanspruch geltend gemacht wird und die dann eine der Grundlagen für die Verteilung bildet (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 210 EO Rz 1). Meldet ein mit einem Absonderungsrecht in der Insolvenz begünstigter Gläubiger daher nur sein Kapital an, hat er sich seines Pfandrechts für die (sich aus dem Absonderungsrecht auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 48 Abs 1 IO ergebenden – s oben Pkt 2.5.) Zinsen begeben. Der Gläubiger hat keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des § 216 EO im Nachhinein umzustoßen (8 Ob 49/89 = RS0065190).

7. Zur Anrechnung der einzelnen Zahlungen

[48]7.1. Unter Bedachtnahme auf die in Punkt 5.1. dargestellte Auslegung des im Vorprozess 2 (also in Bezug auf den Komplementär) abgeschlossenen Vergleichs ist Ausgangspunkt zur Beurteilung des Tilgungsumfangs die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEG mit 750.000 EUR festgestellte Forderung der Klägerin.

[49]7.2. Die Zahlung von 40.000 EUR im Februar 2014 erfolgte durch die Mieterin aufgrund eines „hinsichtlich allfälliger Mietzessionen“ zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Vergleichs. Es liegt damit eine Zahlung aufgrund einer vergleichsweisen Einigung über eine für die offen aushaftenden Kredite bestellte Sicherheit (Zession von Mietzinsforderungen der KEG) vor, auf die grundsätzlich §§ 1415 f ABGB Anwendung finden. Dass die Zahlung mit einer für sie günstigen Widmung erfolgt wäre, hat die Klägerin (zur Beweispflicht vgl 1 Ob 54/16x [Pkt 6.]) nicht behauptet. Zum Zeitpunkt der Zahlung hatte sich die Klägerin bereits mit der Insolvenzverwalterin vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der KEG nur mit 750.000 EUR zu Recht besteht. Da die Klägerin nie behauptet hat, dass ihr gegenüber der KEG ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Oktober 2012 angefallene Zinsen zustehen könnten (und der im im Vorprozess 1 abgeschlossenen Vergleich erwähnte Zinssatz ausdrücklich nur auf den Fall einer aus der Höchstbetragshypothek erlangten Befriedigung Bezug nimmt), fehlen insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von 40.000 EUR auf andere Weise als durch Abzug von der (pauschal verglichenen) Gesamtforderung von 750.000 EUR angerechnet werden könnte.

[50]7.3. Im Ergebnis Ähnliches gilt für die Zuweisungen aus den beiden Meistbotsverteilungen.

[51]Die Klägerin hat zu den Meistbotsverteilungen nur eine einheitliche, dem anerkannten Betrag entsprechende Gesamtforderung von 750.000 EUR angemeldet, auch die Zuweisung aus den Meistboten durch das Insolvenzgericht erfolgte pauschal. Zinsen aus dem Zeitraum nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KEG – etwa auf Grundlage des im Vorprozess 1 geschlossenen Vergleichs, der „6 % Zinsen dekursiv vierteljährlich kontokorrentmäßig kapitalisiert seit 12.11.2013“ „bei sonstiger und ausschließlicher Exekution in die Höchstbetragshypothek“ vorsieht – hat die Klägerin zu den Meistbotsverteilungen nicht angemeldet.

[52]In Anwendung der §§ 216 f EO hat damit ein Abzug der Zuweisungen von der zur Verteilung angemeldeten Gesamtforderung von 750.000 EUR zu erfolgen. Ein der Entscheidung 3 Ob 179/19y vergleichbarer Fall, in dem die Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren titulierte und untitulierte Forderungen umfasste, liegt hier nicht vor. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, warum die Anrechnung der Zuweisungen nicht durch Anwendung des § 216 EO gelöst werden können sollte. Insgesamt ist daher kein Rückgriff auf § 1416 ABGB erforderlich.

[53]Da die Klägerin nur eine einheitliche, dem anerkannten Betrag entsprechende Gesamtforderung von 750.000 EUR angemeldet hat, hat sie sich im Ergebnis ihres Pfandrechts für allfällige Zinsen begeben. Sie hat damit keine Möglichkeit, die für die exekutive Verteilung aufgestellten Regeln des § 216 EO im Nachhinein umzustoßen (8 Ob 49/89 = RS0065190).

7.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten:

[54]Durch die Anrechnung der Zahlungen nach den dargestellten Grundsätzen hat sich die Forderung der Klägerin gegenüber der KEG auf 186.565,01 EUR (750.000 – 40.000 – 1.470,90 – 521.964,09) reduziert. Diese teilweise Erfüllung der Schuld kommt auch dem Komplementär als Solidarschuldner zugute.

[55]Diesem Ergebnis steht auch § 18 IO nicht entgegen, weil diese Bestimmung nichts daran ändert, dass der Gläubiger von Solidarschuldnern im Ergebnis seine Forderung nur ein Mal erhalten kann (s oben Pkt 3.5.).

[56]Aus dem Umstand, dass durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs nach § 123b IO dieser mit einer Forderung der Klägerin über während des Insolvenzverfahrens angefallene Zinsen konfrontiert werden kann, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Sicherheitsleistung, deren Ausfolgung begehrt wird, nur den Abschluss des Insolvenzverfahrens mit einer hundertprozentigen Quote absichern soll, ab Insolvenzeröffnung angefallene Zinsen aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens wegen § 58 Z 1 IO nicht befriedigt werden könnten (s oben Pkt 2.3. und 2.5.).

[57]8. Die vom Beklagten in der Revision ins Treffen geführten weiteren Argumente stehen der Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von 186.565,01 EUR nicht entgegen:

[58]8.1. Die Vorinstanzen haben eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin zutreffend verneint. Der Beklagte stand zur Klägerin zu keinem Zeitpunkt in einem Vertragsverhältnis. Er war auch nicht Adressat des Beschlusses des Insolvenzgerichts im die KEG betreffenden Verfahren, mit dem der Erlag einer Sicherheitsleistung von 300.000 EUR aufgetragen wurde. Weder das Vorbringen der Streitteile noch die Feststellungen bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Erlag der Sicherheitsleistung vertraglich oder gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, sodass das Berufungsgericht zutreffend betont hat, dass der Beklagte die Sicherheitsleistung allein zur Ermöglichung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Komplementärs und letztlich zur Vermeidung der Anfechtung eines zu seinen Gunsten ob einer in dieser Insolvenz verfangenen Liegenschaft einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots erlegt hat. Der auf diesen Prämissen aufbauenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin nur für den Zeitraum ab Erlag der Sicherheitsleistung Pflichten gegenüber dem Beklagten treffen könnten, der Beklagte aber nur Umstände als Pflichtverletzung ins Treffen führe, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein sollen (insbesondere die vorgeworfene fehlende Ausschöpfung der Sicherheit „Mietzession“), setzt der Beklagte in der Revision nichts Stichhältiges entgegen. Nach den Feststellungen war der Beklagte in der Tagsatzung im Insolvenzverfahren, in der der Beschluss auf Erlag einer Sicherheitsleistung gefasst wurde, gar nicht anwesend. Außerdem hatte er vor Erlag der Sicherheitsleistung „Kenntnis von den wesentlichen Verfahrensvorgängen im Konkurs der KEG“ und des Komplementärs. Damit scheidet einerseits eine Aufklärung des Beklagten im Rahmen der Tagsatzung im Insolvenzverfahren faktisch aus, andererseits war er ohnehin in Kenntnis der wesentlichen Verfahrensvorgänge und konnte daher abwägen, ob er die Sicherheitsleistung freiwillig – also ohne Verpflichtung – erlegen will oder nicht.

[59]8.2. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, dem mehrere Sicherheiten zur Verfügung stehen, aus diesen frei wählen kann (s oben Pkt 6.3.). Das in der Revision ins Treffen geführte „zeitliche Zuwarten bei weiterlaufenden Zinsen“ blieb ausgehend von der vom Senat vertretenen Rechtsansicht (vgl oben Pkt 7.) ohne Auswirkung.

[60]8.3. Soweit der Beklagte argumentiert, die Klägerin habe den Zahlungseingang von 40.000 EUR aus dem Vergleich mit der Mieterin verschwiegen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

[61]8.4. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten haben die Vorinstanzen damit zutreffend verneint.

[62]9. Insgesamt war der Revision damit teilweise Folge zu geben. Da die bei der Klägerin eingelangten Zahlungen zu einer teilweisen Tilgung ihrer Forderung führten, kann sie nur die Zustimmung zur Ausfolgung im Ausmaß ihrer noch nicht getilgten Forderung von 186.565,01 EUR erreichen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

[63]10. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren gerundet zu zwei Dritteln durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Verfahrenskosten und zwei Dritteln der von ihr alleine getragenen Barauslagen, dem Beklagten steht ein Drittel der von ihm allein getragenen Barauslagen zu. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO sind teilweise berechtigt. Die einen Tag nach Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes aus technischen Gründen gesondert erfolgte Urkundenvorlage der Klägerin vom 18. 1. 2022 war nicht gesondert zu honorieren. Die Klägerin hat aber für die Verrichtung der Tagsatzungen vor dem Erstgericht vor dem Hintergrund des von der Klagevertreterin nachvollziehbar dargelegten besonderen Vertrauensverhältnisses und unter Bedachtnahme auf die besondere Komplexität des Verfahrens zutreffend den doppelten Einheitssatz verzeichnet. Von Amts wegen zu berücksichtigen war, dass der vom Beklagten erlegte (und verzeichnete) Kostenvorschuss nur im Umfang von 240 EUR für Dolmetschergebühren verbraucht wurde. Saldiert ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenersatzbetrag.

[64]11. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Da die Klägerin im Berufungs- und Revisionsverfahren zu jeweils rund zwei Dritteln obsiegte, erhält sie ein Drittel ihrer Vertretungskosten ersetzt, muss dem Beklagten umgekehrt aber ein Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühren ersetzen.

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