OGH 17Ob8/26i

17Ob8/26iObergericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 17Ob8/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0170OB00008.26I.0706.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Michael Wagner, Rechtsanwalt, , als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B Gesellschaft * mbH, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei M*, d.o.o. v likvidaciji, *, Slowenien, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.500.000 EUR sA und Rechtsgestaltung (Gesamtstreitwert: 1.750.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil nach § 393a ZPO des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2026, GZ 3 R 169/25g181, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer österreichischen GmbH, über die mit Beschluss vom 15. 9. 2015 ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 27. 4. 2016 wurde der Sanierungsplanantrag der Schuldnerin gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO als unzulässig zurückgewiesen und die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren geändert.

[2]Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach slowenischem Recht, die im Juli 2015 eine Vereinbarung mit der Schuldnerin über eine Beteiligung an deren slowenischer Tochtergesellschaft geschlossen hatte.

[3]Der Kläger brachte am 14. 9. 2016 beim Insolvenzgericht eine auf § 28 Z 1, 2 IO, § 31 Abs 1 Z 2, 3 IO gestützte Anfechtungsklage gegen die Beklagte ein. Damit begehrte er im Wesentlichen, 1. dass der Beteiligungsvertrag gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam sei und 2. die Zustimmung zur Löschung der Gesellschafterstellung der Beklagten im slowenischen Handelsregister, hilfsweise die Zahlung von 1,5 Mio EUR.

[4]Nach einem umfangreichen Zwischenstreit über die Wirksamkeit eines Versäumungsurteils (s 17 Ob 12/19t) erstattete die Beklagte am 3. 8. 2022 eine Klagebeantwortung. In der Zwischenzeit fand in Slowenien ein „Zwangsausgleichverfahren“ über die Tochtergesellschaft statt. Der im Jahr 2018 bestätigte „Zwangsausgleich“ hatte nach slowenischem Recht zur Folge, dass die Geschäftsanteile der Schuldnerin aufgelöst wurden.

[5]In der vorbereitenden Tagsatzung vom 7. 12. 2022 stellte der Kläger sein zweites Klagebegehren von einer Einwilligung in die Löschung der Gesellschafterstellung der Beklagten auf Zahlung von 1,5 Mio EUR um.

[6]Die Vorinstanzen verwarfen mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO einen Verjährungs- bzw Verfristungseinwand der Beklagten. Sie gingen aufgrund der Rechtswahl im Beteiligungsvertrag und des Gesellschaftsstatuts der Tochtergesellschaft von der Anwendbarkeit slowenischen materiellen Rechts aus sowie von einer Geltung von Art 13 EuInsVO 2000 (VO [EG] Nr 1346/2000; nunmehr Art 16 EuInsVO 2015; vgl Art 47 EuInsVO 2000, Art 91, 92 EuInsVO 2015). Demnach ist Art 4 Abs 2 lit m EuInsVO 2000, wonach das Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung (auch) regelt, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht anwendbar, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgeblich ist „und in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.

[7]Das slowenische Insolvenzrecht sei im Gesetz über Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsliquidation geregelt („Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanj“, kurz ZFPPIPP) und kenne zwei Verfahrensarten, nämlich das „postopek prisilne poranave“, das auf eine Sanierung und Weiterführung des Unternehmens abziele, sowie das „stecajni postopek“, bei dem das Vermögen zwecks Befriedigung der Gläubiger verwertet und die Gesellschaft aus dem Register gelöscht werde. Während eines „postopek prisilne poranave“ sei keine Insolvenzanfechtung möglich. Für „stecajni postopek“ normiere Art 277 Abs 1 ZFPPIPP eine Frist für die Einbringung einer Anfechtungsklage, die mit der Bekanntgabe der Eröffnung eines solchen Verfahrens beginne, nämlich sechs Monate (zwölf Monate bei Verfahren, die seit 26. 4. 2016 eröffnet wurden).

[8]Die Anfechtungsklage des Klägers sei daher nur verspätet, wenn man weder allein slowenisches Recht noch § 43 Abs 2 IO anwende, sondern die (damals sechsmonatige) Frist nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP mit der Eröffnung des österreichischen Sanierungsverfahrens zu laufen beginnen lasse. Da Art 13 EuInsVO 2000 gemäß ErwGr 24 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Vertrauens- und Verkehrsschutz diene und das „stecajni postopek“ mit dem österreichischen Konkursverfahren vergleichbar sei, sei der Einwand der Verjährung bzw Präklusion nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP unberechtigt.

[9]Die Neufassung des Klagebegehrens im Jahr 2022 sei nach nationalem Verfahrensrecht zu beurteilen und gemäß § 235 Abs 4 ZPO keine Klagsänderung, weil der Kläger sein Begehren lediglich auf Wertersatz umgestellt habe. Einen solchen habe er bereits in seiner Klage für den Fall der Untunlichkeit der Löschung der Beklagten als Gesellschafterin unter Verweis auf § 39 Abs 1 IO gefordert und mittels Eventualbegehren auf Zahlung von 1,5 Mio EUR geltend gemacht. Damit sei auch das Zahlungsbegehren nicht nach § 43 Abs 2 IO verfristet.

[10]Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

1. Zum Zwischenurteil nach § 393a ZPO:

[11]Soweit die Beklagte für die Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen führt, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 393a ZPO auf Präklusivfristen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils ausdrücklich gerügt werden muss (vgl RS0040918). Die Beklagte ging aber stets von der Zulässigkeit des Zwischenurteils aus und behauptet nicht einmal in der Revision eine unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften.

2. Zur Klagseinbringung:

[12]2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll Art 13 EuInsVO 2000 das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem vorgesehen wird, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, dh der lex causae. Wie in ErwGr 24 der EuInsVO 2000 ausgeführt, ist diese Ausnahme, die zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Daher verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls (vgl C54/16, Vinyls Italia Rn 30, 35; C73/20, Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, Rn 24 f, jeweils mwN).

[13]Art 13 EuInsVO 2000 gilt nicht für Handlungen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des betroffenen Schuldners nämlich vorhersehen, welche Wirkungen die Anwendung der lex fori concursus auf die Rechtsbeziehungen hat, die sie mit diesem Schuldner unterhalten (vgl C557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 35).

[14]Weiters schützt diese Vorschrift nicht vor dem gewöhnlichen Risiko, sich in einem Verfahren verteidigen zu müssen, und vor dem Verfahrensrecht, das das zuständige Gericht anwendet (vgl C54/16, Vinyls Italia, Rn 31).

[15]Art 13 EuInsVO 2000 trifft keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften (vgl C557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 53) und enthält, abgesehen von der Verteilung der Beweislast, keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten (vgl C54/16, Vinyls Italia, Rn 25). In einem Rechtsstreit obliegt es demnach aber dem Anfechtungsgegner nachzuweisen, dass die angefochtene Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Ferner erlegt Art 13 EuInsVO 2000 dem Anfechtungsgegner zumindest implizit auch die Beweislast sowohl für das Vorliegen tatsächlicher Umstände auf, aus denen geschlossen werden kann, dass die betreffende Handlung unanfechtbar ist, als auch für das Nichtvorliegen von dem entgegenstehenden Umständen (vgl C310/14, Nike European Operations Netherlands, Rn 25).

[16]2.2. Die Revision bezweifelt nicht, dass die Klagseinbringung innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 IO erfolgte und eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist.

[17]Sie vermag aber auch kein (berechtigtes) Vertrauen auf ein anfechtungsfestes Rechtsgeschäft nach der lex causae aufzuzeigen. Nach der einleitend dargestellten Rechtsprechung soll Art 13 EuInsVO 2000, anders als von der Revision postuliert, Anfechtungsmöglichkeiten nicht einschränken, sondern bloß einem anfechtungsfeindlicherem Regime zum Durchbruch verhelfen. Davon ausgehend ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass Elemente beider Rechtsordnungen nicht im Sinne eines „Rosinenpickens“ kombiniert werden dürften, jedenfalls vertretbar.

[18]Die Beklagte bestreitet weiters nicht, dass das slowenische „postopek prisilne poranave“ auf Restrukturierung und das „stecajni postopek“ auf Zerschlagung ausgerichtet ist und nur Letzteres eine Anfechtung zulässt. Damit ist aber auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf einen Fristablauf nach slowenischem Recht bei einem laufenden Sanierungsverfahren ausgeschlossen sei (zum Prüfungsmaßstab des Obersten Gerichtshofs bei ausländischem Recht s RS0042948, RS0042940).

3. Zur Umstellung des Klagebegehrens:

[19]3.1. Die Revision wendet sich zum einen gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Umstellung des Klagebegehrens im Jahr 2022 nach nationalem Recht zulässig gewesen sei und das Zahlungsbegehren nicht nach § 43 Abs 2 IO präkludiert sei. Zum anderen argumentiert sie damit, dass auch diese Frage gemäß Art 13 EuInsVO 2000 nach slowenischem Recht zu beurteilen gewesen wäre.

[20]3.2.1. Die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 IO ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Eine Änderung des Klagegrundes oder eine Erweiterung des Klagebegehrens ist daher nur innerhalb dieser Frist zulässig (vgl RS0064658 [insb T2, T3], RS0039985).

[21]Gemäß § 235 Abs 4 ZPO liegt aber keine Klagsänderung vor, wenn „statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird“. Die Änderung eines Begehrens auf Naturalleistung in ein solches auf Geldleistung (Interesse) ist daher zulässig, und zwar auch dann, wenn zur Begründung dieser Änderung weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (vgl RS0039596 [T1]). Die Rechtsprechung lässt weiters die bloße Behebung einer Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage selbst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO zu, wenn sich die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten (vgl RS0064665, RS0037510).

[22]Sowohl die Auslegung von Vorbringen, als auch die Frage, ob von einer Klagsänderung und daher Präklusion nach § 43 Abs 2 IO auszugehen ist, oder bloß von einer unschädlichen Schlüssigstellung und/oder Umstellung auf das Interesse, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042828, RS0034740 [T5] [zu § 1497 ABGB]).

[23]3.2.2. Das Berufungsgericht verstand das Vorbringen des Klägers in der vorbereitenden Tagsatzung dahin, dass er anstelle der untunlich gewordenen Löschung den von Beginn an mit dem Eventualbegehren geforderten Wertersatz begehrt und nur sein Vorbringen zu dessen Höhe und Berechnung korrigiert habe, worauf sich auch der Verweis auf einen vom Sachverständigen im Insolvenzverfahren ermittelten Liquidationsüberschuss bezogen habe.

[24]Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Auslegung zeigt die Revision nicht auf, indem sie bloß die Behauptung wiederholt, dass der Kläger mit dem Liquidationsüberschuss eine neue Tatsachenbasis und einen neuen Klagegrund eingeführt habe. Vielmehr fehlt es schon an der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13], RS0043654, RS0043605).

[25]3.3. Die Frage, ob Art 13 EuInsVO 2000 eine Prüfung der Klagsumstellung nach slowenischem Recht erfordert hätte, kann offenbleiben, weil es der Beklagten nicht gelingt, ein diesfalls für sie günstigeres Ergebnis und damit eine Präjudizialität aufzuzeigen (vgl RS0088931).

[26]Auch insoweit wiederholt sie nämlich nur ihr Berufungsvorbringen, wonach eine Klagsänderung in Art 184 des slowenischen Zivilprozessgesetzes definiert sei als Änderung der Identität einer Forderung, Erhöhung einer bestehenden Forderung oder Geltendmachung einer Forderung zusätzlich zu einer bestehenden Forderung, sowie ihre unzutreffenden Prämissen. Bei ihrer Argumentation lässt sie nicht nur das Eventualbegehren, sondern auch das (ursprüngliche und ergänzte) Vorbringen zum Wertersatz völlig unberücksichtigt und spezifiziert nicht näher, welche Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Klagserhebung vorgelegen seien, die zu der behaupteten Klagsänderung im Sinne des slowenischen Rechts führen würden. Ebenso offen bleibt das Verhältnis zwischen dieser zivilprozessualen Regelung zur Klagsänderung und dem hier relevanten Fristenlauf nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP.

[27]Weder wird damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt noch dargelegt, dass die Handlung „in keiner Weise nach [slowenischem] Recht angreifbar ist“.

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