OLG Graz 1Bs106/26m

1Bs106/26mOberlandesgericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs106/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00106.26M.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 6. Juli 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Unterassinger über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2026, GZ **- 15, und über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** (Nigeria) geborene österreichische Staatsbürger A* – soweit für die Berufung relevant – des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach der angeführten Gesetzesstelle in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) der Angeklagte am 6. Oktober 2025 in ** B* und mittelbar deren Ehemann C* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper (einer Sympathieperson) bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er B* via WhatsApp mitteilte, dass Junior (gemeint C*) der Nächste sein werde, den er „zunichte“ machen werde.

Mit dem aus Anlass dieser Verurteilung mündlich verkündeten Beschluss sah das Erstgericht – soweit für die Beschwerde relevant – gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB vom Widerruf der bedingten Entlassung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, ab, verlängerte aber gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre.

Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 9 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13) und ausgeführte (ON 16.1) Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe und die nach § 498 Abs 3 StPO damit verbundene Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit (ON 16.1, 2 ). Angestrebt wird ein gänzlicher Freispruch, in eventu eine Kassation des Urteils, jedenfalls aber eine tat- und schuldangemessene Reduktion der lediglich bedingt nachzusehenden Freiheitsstrafe sowie ein Absehen von der Verlängerung der Probezeit.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2026 die Ansicht, dass den Rechtsmitteln kein Erfolg zukomme.

I. Zur Berufung:

Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.

Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Indem die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 Abs 1 StPO) den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (pauschal) als „unvollständig, widersprüchlich und aktenwidrig“ beurteilt, entspricht sie nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung Nichtigkeit bewirkender Umstände, sodass sie schon aus diesem Grund nicht reüssieren kann (14 Os 67/14f; 14 Os 21/25g; Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung5, 60). Überhaupt vermengt die Rüge den auf der Rechtsebene angesiedelten, mithin der Bekämpfung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogenen (RIS-Justiz RS0092538 [T2]), Begriff der Besorgniseignung mit der auf der Tatsachenebene befindlichen (15 Os 38/24p) Frage der Ernstlichkeit der Drohung (siehe dazu illustrativ auch Rainer J. Nimmervoll, Das Strafurteil über das Vergehen der gefährlichen Drohung [§ 107 StGB], RZ 2012, 238). Wenn der Berufungswerber daher auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Rahmen der Mängelrüge rekurriert, wird ein Begründunsgmangel nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (OLG Graz, AZ 1 Bs 105/25p).

Mit der sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) orientierenden – die vermisste Auseinandersetzung mit den Angaben der B* findet sich auf US 4 – im Sinne einer Schuldberufung vorgetragenen Kritik wird kein Begründungsmangel formell geltend gemacht (RIS-Justiz RS0098471, RS0098362 und RS0117561), sondern bloß die Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft (RIS-Justiz RS0106588, RS0099599).

Die behauptete „Aktenwidrigkeit“ (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) liegt zudem nur vor, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten, wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547), was hier mangels Zitats nicht der Fall ist. Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

Letztlich übersieht der Berufungswerber mit der auf isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen aufbauenden Argumentation einer widersprüchlichen Urteilsbegründung (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), dass sich ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben kann (RIS-Justiz RS0117402 [T16]).

Das Berufungsverfahren zielt auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) ab, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz in WK StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0101780). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).

Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Die Gesamtheit aller Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage verschaffen, bei der nicht zuletzt dem gewonnenen persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, lässt sich nicht restlos analysieren und in allen Einzelheiten in Worte fassen (RIS-Justiz RS0098519). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies letztlich nichts zur Sache (RIS-Justiz RS0098336).

An den erstgerichtlichen Feststellungen bestehen für das Berufungsgericht keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 4ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend, hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 14, 9) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld des Angeklagten mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

Das Erstgericht gründete die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die selbstbelastenden Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei (ON 2.4, 4 [„Ich habe der Mutter seines Kindes am nächsten Tag geschrieben, dass ich ihn schlagen werde, weil ich so zornig war, wegen der Geschichte von letztem Abend“]) und in der Hauptverhandlung (ON 14, 3 [„Ja, das war mir schon bewusst, ich wollte auch, dass mich C* in Ruhe lässt“]) und den damit korrespondierenden Zeugenaussagen der B* (ON 2.5, 4; ON 14, 7 ff) und des C* (ON 2.6, 5 ff; ON 14, 5), deren Schilderungen es aufgrund des persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) für glaubhaft hielt und in deren konstantem Aussageverhalten es nachvollziehbar keine Falschbezichtigungstendenzen ausmachen konnte.

Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerungen des Angeklagten sowie zur subjektiven Tatseite konnten unbedenklich – neben der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) – auf die teilweise geständige Verantwortung („Ich wollte Ihm nur Angst machen, damit so etwas wie in der vor Nacht nicht mehr passieren wird.“ [ON 2.4, 4; ON 14, 3]) sowie der nachfolgenden fernmündlichen Bestätigung der Drohung (ON 2.6, 5 [„Wenn ich dich sehe, dann werde ich dich zu Fall bringen“]) gestützt werden. Letztlich ist es auch unbeachtlich, ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat oder nicht (siehe hier allerdings ON 2.6, 5 [„Ich und auch meine Frau hatten fürchterliche Angst. Meine Frau hatte so große Angst...“), weil dies für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr nur auf den entsprechenden Bedeutungsgehalt, dessen Eignung zur begründeten Besorgnis und darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte (RIS-Justiz RS0093082 [T9, T10]). An den diesbezüglich entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts (US 5) bestehen daher keine Bedenken und war die im Nachhinein gewählte Verantwortung einer die Ernstlichkeit ausschließenden situativindizierten Unmutsäußerung, ebenso wie die in der Hauptverhandlung getätigten wattierenden Angaben der B* (ON 14, 8), als bloße Schutzbehauptung zu verwerfen. Anzumerken ist, dass Zorn oder Ärger – entgegen der Berufung – die vom Erstgericht zutreffend festgestellte Ernstlichkeit und Absicht des Angeklagte gegenüber dem Opfer nicht ausschließen (RIS-Justiz RS0120360; OLG Graz, AZ 10 Bs 257/25g).

Dem Berufungsargument, dass die inkriminierte Äußerung zu unbestimmt sei, ist zu entgegnen, dass es nicht auf die konkrete Wortwahl, sondern den Wortsinn ankommt. Auch eine Drohung, die an sich unscheinbar und für dritte Personen bedeutungslos sein kann, d.h. deren vom Drohenden intendierter Bedeutungsgehalt nur „zwischen den Zeilen" für den Bedrohten erkennbar ist (sog. verhüllte Drohung), kann ausreichen (siehe Nimmervoll, Das Strafurteil über das Vergehen der gefährlichen Drohung, RZ 2012, 238 [240 mwN]). Im Kontext der „Vorgeschichte“ (US 3) und angesichts des vom Angeklagten selbst zugestandenen Bedeutungsgehalts eines angedrohten körperlichen Übergriffs (ON 2.4, 4) ist die vorgenommene Deduktion des Sinns der Äußerung keineswegs zu beanstanden.

Indem die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) – der Sache nach – die (den Gegenstand einer Tatfrage bildende) Ernstlichkeit der Drohung (RISJustiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]) und dessen Bedeutungsgehalt (15 Os 9/22w) bestreitet, orientiert sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt (US 3 ff) und verfehlt den darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0112523). Das Erstgericht hat vielmehr die für die Subsumtion erforderlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der zumindest eine Verletzung am Körper androhenden inkriminierten Äußerung des Angeklagten einschließlich ihrer Ernstlichkeit deutlich getroffen (US 3 ff) und darauf aufbauend die Basis zu Beantwortung der Frage der Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung geschaffen (RIS-Justiz RS0092437; RS0092448 [T5]). Diese Frage wurde auch im Hinblick auf den konkreten Wortlaut und durch das konstatierte vorangehende Verhalten des Angeklagten unter gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (RIS-Justiz RS0092160; RS0092753) zutreffend bejaht, zumal die Bedrohten bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnten, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel auch tatsächlich herbeizuführen.

Zu Recht ging das Erstgericht auf Basis der unbedenklichen Feststellungen (US 2 ff) vom Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB und demgemäß vom dadurch erweiterten Strafrahmen des § 107 Abs 1 StGB einer Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen aus.

Die allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht bereits zutreffend erkannt, sodass zur Vermeidung von Wiederholung darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]). Der Umstand, dass sich der Angeklagte (beim Gericht [ON 14, 10]) für die Tat entschuldigt hat, findet Berücksichtigung in der Annahme eines reumütigen Geständnisses. Weshalb angesichts der von C* glaubhaft bekundeten „großen Angst“ der Adressaten der Äußerungen des Angeklagten (ON 2.6, 5) von „keiner Beeinträchtigung“ der Opfer, und somit keinen Tatfolgen, auszugehen sein soll, erklärt die Berufung nicht.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die vom Erstgericht verhängte Strafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Im Hinblick auf die mehrmalige Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten verhängten Strafen kommt ein angestrebtes Vorgehen nach § 43 Abs 1 StGB (bzw. nach § 43a Abs 2 StGB) unter Einbeziehung der Tatbegehung während mehrerer offener Probezeiten (ON 9) nicht in Betracht. Dem Hinweis auf die familiären Verpflichtungen muss entgegengehalten werden, dass diese den Angeklagten nicht von der Tat abhalten konnten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

II. Zum Beschluss:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und der Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Gemäß § 56 StGB kann das Gericht die in den §§ 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit oder (wie hier) wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, stellt wegen der Wirkungslosigkeit früherer Vollzüge und der Rückfälligkeit innerhalb Probezeit die Verlängerung des Bewährungszeitraums ein spezialpräventives Mindesterfordernis dar, wobei entgegen der Beschwerde generalpräventive Überlegungen generell ausscheiden (Jerabek/Ropper, WK2 § 53 Rz 7).

Damit bleibt auch die Beschwerde erfolglos.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.