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1Bs153/26y•OLG Graz 1Bs153/26y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 6. Juli 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Strampfer über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. April 2026, GZ **41, zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG die Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht, das auch unbekämpfte Einziehungserkenntnisse enthält, wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu 1.) und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu 2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 20. Jänner 2026, 12:50 Uhr, bis zum 16. April 2026, 10:15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 20. Jänner 2026 mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem darauf gerichteten Additionsvorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge bzw. das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 11.451,16 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 2.509,01 Gramm THCA und 191,38 Gramm Delta9THC (72,3fache Grenzmenge)
In Ansehung der Konstatierungen des Erstgerichtes zu den entscheidenden Tatsachen und jener Gründe, derentwegen es diese als erwiesen angenommen hat, samt der rechtlichen Beurteilung wird auf die Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Urteils verwiesen (RISJustiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die lediglich wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 40, 9; ON 45.1 [siehe in diesem Zusammenhang auch RISJustiz RS0130617]) erhobene Berufung des Angeklagten, mit der eine mildere Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Die Oberstaatsanwaltsschaft vertrat in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass dem Rechtsmittel keine Berechtigung zukomme.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Aufgrund der gemäß § 295 Abs 1 StPO angeordneten Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ist die über den Angeklagten zu verhängende Sanktion innerhalb des von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatzes des § 28a Abs 4 SMG auszumessen.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; hier: Zusammentreffen zweier Verbrechen) und er (unter Berücksichtigung der ausländischen Verurteilungen [§ 73 StGB]) mehrmals (ON 31.1 [Position. 4., 5. und 6]) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl RISJustiz RS0091972 [T6, T7, T8, T9]; RS0087884) beruhender (allerdings dem Segment leichter bis mittelschwerer Kriminalität zuzurechnender) Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), wobei die nunmehrige Tatbegehung während der offenen dreijährigen Probezeit (vgl. ON 32.1, 3) im Rahmen der Schuld aggraviert (RISJustiz RS0090597, RS0090954 [T1]).
Bereits das Erstgericht führte zutreffend aus (US 5), dass die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) beinahe um das Dreifache (insgesamt 72 Grenzmengen) überschritten wurde und somit aggravierend zu werten ist, darf doch nach § 32 Abs 3 StGB die Größe der Gefährdung bei der Bemessung der Strafe nicht unberücksichtigt bleiben (Riffel, WK2 § 32 Rz 76 ff; RISJustiz RS0088028, RS0106648, RS0131986), wobei dieser Umstand gerade nicht schon die Strafdrohung bestimmt (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Weiters sind die Tathandlungen sowohl nach § 28 Abs 2 SMG als auch nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert, wobei die Erfüllung der einen nicht zu den Voraussetzungen der strafsatzbestimmenden anderen Qualifikation zählt (vgl. RISJustiz RS0116020 [T15]), sodass in der erschwerenden Annahme insgesamt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt (OLG Wien, AZ 20 Bs 344/22t). Unter dem Aspekt des Handlungs und Gesinnungsunwerts (§ 32 Abs 1 und 3 StGB) ist auch das Handeln aus Gewinnstreben (US 3; RISJustiz RS0088292; RS0130193 [T4]) schuldsteigernd zu berücksichtigen. Ebenso ist aggravierend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tarnung die (unwissende) minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin zur Teilnahme an der Kurierfahrt überredete (US 3) und diese sogar kurzfristig festgenommen wurde (ON 2.9 [vgl Riffel, WK § 32 Rz 85]). Allgemein begründet internationaler Drogenschmuggel zum Zweck des Inverkehrbringens von Suchtgift einen unter generalpräventiven Aspekten beachtlichen besonders hohen sozialen Störwert (OLG Graz, AZ 10 Bs 123/25a).
Was den von der Berufung hauptsächlich angesprochenen Milderungsgrund betrifft, normiert § 34 Abs 1 Z 17 StGB als besonderen Milderungsgrund einerseits das reumütige Geständnis und andererseits den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Wesentlich ist ein solcher Beitrag jedoch nur dann, wenn dadurch die Beweisführung maßgebend erleichtert wird (RISJustiz RS0091510, RS091465, RS0091473), nicht jedoch wenn ein Leugnen vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (RISJustiz RS0090940, RS0091510 [T1], [T 2]). Als reumütig zu beurteilen ist ein Geständnis hingegen nur dann, wenn der Angeklagte auch in Bezug auf die subjektive Tatseite Schuldeinsicht zeigt, weshalb das bloße Zugeben von Tatsachen ohne ein Geständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht mildernd wirkt (RISJustiz RS0091585). Davon ausgehend kann in der Verantwortung des Angeklagten zwar ein reumütiges (ON 40, 3), nicht aber ein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis angenommen werde, weil vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage nach Betretung auf frischer Tat seinem „Mussgeständnis“ zwar ein gewisser, nicht jedoch ein „wesentlicher“ Beitrag zur Wahrheitsfindung zukommt. Die Sicherstellung des Suchtgifts (ON 2.19) war zudem mildernd zu veranschlagen (RISJustiz RS0088797), weil dadurch die Gefährdung durch das Suchtgift beseitigt wurde.
Bei der Strafbemessung sind innerhalb der schuldadäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen (RISJustiz RS0090600). Im Hinblick auf die konstant hohe Suchtgiftkriminalität muss bei Suchtgifthandel gerade den (wie hier) in diesem Deliktsbereich international und arbeitsteilig agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen aus verwerflichen Beweggründen (Gewinnsucht) in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass Angeklagte mit einer fühlbaren Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden kann (OLG Graz, AZ 1 Bs 6/26f; 10 Bs 350/25h; 10 Bs 91/25w; OLG Wien, 18 Bs 305/24w; siehe auch RISJustiz: RS0087849).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten dargelegten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgewiesene Sanktion allerdings etwas überhöht, sodass insbesondere auf Grund der gänzlichen Sicherstellung des Suchtgifts und die einmaligen Tatbegehung die schuld und tatangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verhängen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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