Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Bs155/26t•OLG Graz 1Bs155/26t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Jänner 2026, GZ **-50, nach der am 6. Juli 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Reichenvater, durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1/) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
1. von Februar 2024 bis 19. Juni 2025 in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er „zumindest 6.889,77 Gramm Cannabiskraut (1.761,85 Gramm THCA bei einem Reinheitsgehalt von 21% und 83,9 Gramm Delta-9-THC bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1%; somit zumindest 39.4 Grenzmengen) und 50 Gramm Kokain (32 Gramm Kokain-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 64% [...]; 2 Grenzmengen) an bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;
2. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er ab einem bislang unbekannten Zeitpunkt bis zum 19. Juni 2025 weitere Mengen Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
Der Schuldspruch erwuchs zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft (11 Os 49/26d).
A* wurde hiefür – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – (richtig:) unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 53), mit er die Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe und eine teilbedingte Strafnachsicht anstrebt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 51) strebt die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe an.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Strafbestimmend ist § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen und diese durch länger Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0096654, RS0091187 [T6]). Mildernd steht dem gegenüber, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), und sein teilweises der Wahrheitsfindlung dienliches und reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) fiel das Gewinnstreben (12 Os 82/20f) zu seinem Nachteil ins Gewicht, die teilweise Sicherstellung von Suchtgiften (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 33) war demgegenüber als schuldmindernd zu berücksichtigen. Nach Maßgabe des Gewichts der Taten, der persönlichen Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) und der genannten Bemessungsgründe war vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe adäquat. Einer auch nur teilweisen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe stehen mit dem langen Tatzeitraum der der Schwerkriminalität zuzuordnenden Überlassung eines großen Suchtgiftquantums aus überwiegendem Gewinnstreben Umstände entgegen, die keine im Sinn des § 43a Abs 3 StGB erforderliche Prognose zulassen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Dem Angeklagten fallen dabei jene Kosten zur Last, die durch sein Rechtsmittel verursacht wurde (vgl Lendl in WK-StPO § 390a Rz 10).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.