OLG Graz 7Rs30/26z

7Rs30/26zOberlandesgericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7Rs30/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0070RS00030.26Z.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Drin. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, hier wegen Kosten (Rekursinteresse EUR 336,82), über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 2026, GZ: **-11 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die in Punkt 2. des Urteils enthaltene Kostenentscheidung wird bestätigt und abgeändert, sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreter die mit EUR 710,88 (darin enthalten EUR 118,48 an Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 70,51 (darin enthalten EUR 11,75 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Mit Bescheid vom 1. Juli 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31. März 2025 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ab. Weiters sprach sie aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2025.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.

In der Tagsatzung vom 10. Februar 2026 wurde die Verhandlung geschlossen, die Klägerin legte eine Kostennote. Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Kostennote und sprach sich gegen die Honorierung des am 15. Oktober 2025 eingebrachten vorbereitenden Schriftsatzes der Klägerin mit der Begründung aus, dass dieser nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe und die mit dem Schriftsatz vorgelegten Urkunden bereits mit der Klage hätten vorgelegt werden können.

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 stellte das Erstgericht fest, dass bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit seit dem 1. April 2025 vorliege, als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten sei und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien. Zudem stellte es fest, dass ab dem 1. April 2025 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Weiters erkannte es die Beklagte schuldig, der Klägerin ihre mit EUR 1.010,21 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 168,37 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten erkennbar aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass kein Kostenersatz für den Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 zuerkannt werden möge und die Prozesskosten mit EUR 673,39 (darin enthalten EUR 112,23 an Umsatzsteuer) bestimmt werden.

Die Klägerin erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rekurswerberin führt im Wesentlichen in Wiederholung ihrer Einwendungen aus, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 15. Oktober 2025 nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätte und die Klägerin die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden bereits mit der Klage hätte vorlegen können. Zudem werde im Schriftsatz kein neues Vorbringen erstattet, welches nicht bereits in der Klage vorgebracht hätte werden können.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Selbst wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen gemäß § 257 Abs 3 ZPO grundsätzlich zulässigen Schriftsatz handelt, ist dieser nur dann zu honorieren, wenn er der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. Für alle Schriftsätze – wie überhaupt für alle kostenverursachenden Handlungen – gilt, dass diese nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 41 ZPO (sowie in Sozialrechtssachen nach § 77 Abs 1 Z 2 ASGG) zu honorieren sind (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.52). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Inhalt eines Schriftsatzes bereits früher hätte vorgetragen werden können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung hätten vorgetragen werden können (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.60; hg 7 Rs 72/24y; 6 Rs 63/21p; 6 Rs 49/19a mwN).

Das im Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 erstattete Vorbringen der Klägerin besteht neben der Wiederholung des bereits in der Klage ausgeführten Sachverhalts aus einer Konkretisierung sowie Bekanntgabe weiterer Beschwerden, Diagnosen und der durchgeführten Therapien. Die Klägerin gibt dabei - insbesondere hinsichtlich ihrer Diagnosen und Therapien - im Wesentlichen den Inhalt ihrer ärztlichen Befunde wieder, welche sie mit diesem Schriftsatz vorgelegt hat. Bei Durchsicht des zwei Seiten umfassenden Schriftsatzes ist erkennbar, dass hier kein wesentliches Vorbringen zur besseren Vorbereitung auf die Tagsatzung erstattet wurde. Diese Ausführungen hätten einerseits schon in der Klage, aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der Tagsatzung erfolgen können, in der im Sinn des § 75 Abs 2 ASGG das Gutachten erörtert wurde. Auch wenn einem Kläger zugestanden werden muss, die bestreitenden Einwendungen der Beklagten abzuwarten und davon ausgehend konkretes weiteres Prozessvorbringen zu erstatten (vgl hg 6 Rs 63/21p; 6 Rs 55/22p), ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich die Einwendungen der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung auf den bereits im bekämpften Bescheid eingenommenen Standpunkt, wie in den meisten Fällen in Sozialrechtssachen, beschränken. Eine Honorierung des Schriftsatzes nach Tarifpost 3A hat daher unter dem Gesichtspunkt, dass der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, nicht zu erfolgen.

Da mit diesem vorbereitenden Schriftsatz auch die Beilagen ./A bis ./D vorgelegt wurden, stellt sich die Frage einer Honorierung als Urkundenvorlage nach Tarifpost 1. Die Rekurswerberin moniert diesbezüglich, die Klägerin hätte die Urkunden schon mit der Klage vorlegen können; deshalb bestehe kein Kostenersatzanspruch für diesen Schriftsatz. Wie das Rekursgericht allerdings schon mehrfach ausgesprochen hat, gilt in Sozialrechtsverfahren die Eventualmaxime nicht, weshalb auch keine Verpflichtung besteht, sämtliches Beweisanbot bereits in der Klage vorzutragen oder sämtliche in Betracht kommenden Urkunden vorzulegen. Dass die Vorlage von medizinischen Unterlagen bereits vor der Gutachtenserstattung und nicht erst in einer nachfolgenden (und zumeist einzigen) Streitverhandlung zweckmäßig erscheint, wurde vom Rekursgericht ebenfalls bereits ausgesprochen (hg 6 Rs 63/21p; 7 Rs 18/20a; 6 Rs 49/19a). Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurden diese Urkunden auch an den bestellten Sachverständigen weitergeleitet (ON 6).

Der vorbereitende Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ist demnach als Urkundenvorlage nach TP1 RATG zu honorieren, weshalb die Kosten der Klägerin für diesen Schriftsatz mit einem Bruttobetrag von EUR 37,49 (darin enthalten EUR 6,25 an Umsatzsteuer) zu bestimmen sind. Die Kosten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren sind demnach mit EUR 710,88 (darin enthalten EUR 118,48 Umsatzsteuer) zu bestimmen.

Dem Kostenrekurs war daher teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Ersturteils spruchgemäß abzuändern.

Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren beruht auf der auch im Kostenrekursverfahren in Sozialrechtssachen anzuwendenden Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Wegen der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine Rekursbeantwortung, dies auf Basis des damit erzielten Erfolgs (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 10). Ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 336,82 (EUR 1010,21 – EUR 673,39) hat die Klägerin das Rechtsmittel mit einem Betrag von EUR 37,49 abgewehrt, weshalb ihr für die Rekursbeantwortung auf dieser Grundlage ein Kostenersatz in Höhe von EUR 70,51 (darin enthalten EUR 11,75 an Umsatzsteuer) nach TP 3A RATG zusteht.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.