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9Bs22/26t•OLG Graz 9Bs22/26t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. November 2025, GZ **18, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. November 2025, das mangels Anfechtung der Nichterledigung der Anklage zum Nachteil des Angeklagten einen impliziten Freispruch im Hinblick auf Punkt 4. des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz (ON 5) enthält (RISJustiz RS0099646), wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 130 Abs 2 StGB zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* EUR 200,00, C* EUR 120,00, D* EUR 15,00 und E* EUR 60,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert von EUR 1.215,00 (richtig: EUR 1.055,00) nachangeführten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils den von den angeführten Personen benutzten Spind in der Umkleidekabine der Fitnesscenter F* an den Standorten ** und ** aufzwängte und daraus die angeführten Bargeldbeträge an sich nahm, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung EUR 400,00 pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen und ab dem dritten Angriff bereits zwei solcher Taten begangen hat und zwar
I. am 14. April 2025 G* EUR 35,00;
II. am 20. Mai 2025 H* EUR 180,00;
III. am 27. Mai 2025 I* EUR 80,00;
IV. am 29. Mai 2025 B* EUR 200,00;
V. am 3. Juni 2025
VI. am 5. Juni 2025 K* EUR 50,00; und
VII. Am 8. Juni 2025 L* EUR 50,00.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (vgl AV ON 1.7) volle Berufung des Angeklagten, die wegen Nichtigkeit (Z 5 erster, zweiter und dritter Fall, Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zur Ausführung gelangte (ON 19.1).
Der Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO kommt Berechtigung zu.
Unvollständig iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 13 Abs 3 zweiter Satz StPO, § 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (vgl auch Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 53). Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Eine Wertung des Rechtsmittelgerichts findet nur insoweit statt, als nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, maW in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunkts der Beweiswürdigung), eingegriffen wird, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials (13 Os 138/03, Sst 2003/93; RISJustiz RS0118316; vgl auch E. Steininger, Nichtigkeitsgründe7 § 281 Z 5 Rz 40). Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen. Dieser ist im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Rahmen einer nur dort zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpfbar (§ 464 Z 2 erster Fall StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421). Entscheidend sind Tatsachen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RISJustiz RS0106268).
Die Tathandlungen des Angeklagten – fallkonkret das Aufbrechen von Spinden zu den jeweiligen Tatzeitpunkten – ist eine entscheidende Tatsache für die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (Abs 1 erster Fall) StGB, die mängelfrei unter Berücksichtigung sämtlicher, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse zu begründen ist, widrigenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO vorliegt.
Die Feststellungen, wonach der Angeklagte die im Schuldspruch angeführten Tathandlungen begangen habe, begründet das Erstgericht zunächst damit, dass aufgrund der im Akt befindlichen Anwesenheitsliste (ON 4.3) feststehe, dass er sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in den F* FitnessstudioFilialen aufgehalten habe, weshalb er jedes Mal als Täter in Frage komme. Darüber hinaus habe die Zeugin M* (ON 2.7) den Angeklagten verdächtigt, weil ihr sein Verhalten im Fitnessstudio auffällig vorgekommen sei. So habe er sich ungewöhnlich oft in die Umkleidekabine zurückgezogen. So auch beim letzten Vorfall am 8. Juni 2025, wobei sie – nachdem es an diesem Tag wieder zu einem Diebstahl gekommen sei – die Polizei gerufen hätten. Der Angeklagte habe die Aufregung um den Diebstahl mitbekommen, unverzüglich sein Training beendet und sei in die Umkleidekabine gegangen. Als weiteres Indiz führte die Erstrichterin an, der Angeklagte habe bei seiner Durchsuchung am 8. Juni 2025 eine Zange bei sich gehabt, wobei er den Grund dafür nicht habe schlüssig erklären können. Zudem sei es nach dem Hausverbot des Angeklagten am 8. Juni 2025 erst wieder am 25. Oktober 2025 und am 28. Oktober 2025 zu Diebstählen in der Filiale am ** gekommen (vgl US 4 f).
Zusammengefasst begründet das Erstgericht den Schuldspruch somit – grundsätzlich zulässig – anhand einer Kette von Indizien, ohne dass der Angeklagte auf frischer Tat (etwa von einem Zeugen oder durch eine Videoüberwachung) ertappt worden wäre. Zentral wird von der Erstrichterin dabei ins Treffen geführt, dass der Angeklagte bei sämtlichen Tatzeitpunkten in den jeweiligen Filialen des Fitnessstudios anwesend war, woraus sie offensichtlich schließt, dass nur ein Täter für die Diebstähle in den Fitnessstudios im Tatzeitraum verantwortlich ist.
Unbeachtet in der Urteilsbegründung dabei ließ das Erstgericht – wie der Berufungswerber zutreffend ausführt – das in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt eines weiteren, ihm von der Staatsanwaltschaft im Strafantrag (ON 5) angelasteten Einbruchsdiebstahls am 1. Juni 2025 zum Nachteil des N*, der sich um 17:00 Uhr ereignet haben soll (ON 2.2, S 4; ON 2.10, S 5), anhand der vorgelegten Anwesenheitsliste (ON 4.3) nicht im Fitnesscenter anwesend war, zumal er es an dem Tag bereits um 15:46 Uhr verließ. Dieses Verfahrensergebnis ist jedoch für die Feststellung der entscheidenden Tatsache der Tatbegehung der (übrigen) Einbruchsdiebstähle durch den Angeklagten erheblich, zumal sich daraus ergibt, dass der Angeklagte gerade nicht bei sämtlichen Einbruchsdiebstählen, die sich in den Filialen des F* Fitnesscenters am ** und in ** im Tatzeitraum ereigneten, anwesend war. Weil die Erstrichterin die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung am 1. Juni 2025, ohne dies im Urteil zu begründen, nicht in den Schuldspruch aufgenommen hat, was – wie bereits oben ausgeführt – einem Freispruch gleichkommt (zum gebotenen Vorgehen mit Freispruch, weil die einzelnen Straftaten bei einer Zusammenrechnung nach § 29 StGB rechtlich selbstständig bleiben vgl Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 29 Rz 7 mwN), ist daraus zu schließen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte sämtliche ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle, die sich in den Filialen des F* Fitnesscenters am ** und in ** ereigneten, begangen hat. Insoweit hätte das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung auf dieses Verfahrensergebnis eingehen und darlegen müssen, weshalb ungeachtet der Tatsache, dass auch neben dem Angeklagten ein weiterer Täter (zumindest) eine Einbruchsdiebstahlshandlung im Tatzeitraum in einer Filiale des Fitnesscenters gesetzt hat, wovon auch die Erstrichterin offensichtlich ausging, festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte alle übrigen Diebstähle begangen hat. Dies vor dem Hintergrund, dass die vom Erstgericht angestellte Beweiswürdigung wesentlich auf dem Argument fußt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten in den jeweiligen Filialen des F* Fitnesscenters – wie anzunehmend auch zahlreiche andere Personen – aufhielt.
Da solcherart schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, ist nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen. Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch, nicht jedoch im implizit ergangenen Freispruch, hat auch die Kassation des davon abhängigen Adhäsionserkenntnisses zur Konsequenz.
Mit seiner weiteren Berufung ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Schuldspruchs hat wegen der damit einhergehenden Vernichtung (auch) der Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen (Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO § 390a Rz 7).
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