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9Bs167/26s•OLG Graz 9Bs167/26s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterinnen Maga. Schadenbauer-Pichler und Maga. Berzkovics in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Februar 2026, AZ **, wegen je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Das Strafende fällt auf den 22. Dezember 2029. Die Hälfte der Strafzeit wird am 6. August 2026 verbüßt sein.
Der Strafgefangene beantragte seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag und brachte vor, dass er im Fall der Entlassung die Verantwortung für seine Familie übernehmen und einer Arbeit in seinem erlernten Beruf nachgehen wolle (ON 2.3). Die Staatsanwaltschaft trat der bedingten Entlassung entgegen (ON 1.2). Die Anstaltsleitung hingegen erhob keine Einwände (ON 2.1).
Nach Durchführung einer Anhörung, in der der Verteidiger eine Einstellungszusage zur Einsicht vorlegte (ON 7), lehnte das Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er vorbringt, dass er mit Suchtgift nichts mehr zu tun habe und ein tadelloses Vollzugsverhalten aufweise (ON 9.1). Mit der Beschwerde wurde eine Beschäftigungszusage für eine Tätigkeit als Lagermitarbeiter für den Fall der Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests vorgelegt (ON 9.2).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Unter Anlegung dieser gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.
Zugunsten des Strafgefangenen ist ins Treffen zu führen, dass er sonst keine Vorstrafen aufweist, sich im Erstvollzug befindet und eine hausordnungsgemäße Führung vorweisen kann.
Allerdings gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse, unter denen er zuletzt delinquiert hat, durch die Haft maßgeblich verändert hätten. Aus den Urteilsfeststellungen zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergibt sich, dass der Strafgefangene auch im Tatzeitraum bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hatte, Vater zweier Kinder war und zumindest fallweise einer Beschäftigung nachging. Ungeachtet dessen war er gemeinsam mit seinem Bruder Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, große Mengen an Suchtgift (Cannabiskraut und Kokain) aus dem Ausland zum importieren und in Österreich zu verkaufen, wodurch sie insgesamt rund 1,7 Millionen Euro erwirtschafteten. Gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern führten sie ferner im Urteil näher beschriebene finanzielle Transaktionen durch, um die illegale Herkunft vereinnahmter Geldbeträge zu verschleiern. Die über einen mehrjährigen Zeitraum begangenen Taten sind der Schwerkriminalität zuzuordnen und weisen auf eine massive kriminelle Energie und eine verfestigte Einbindung in ein kriminelles Umfeld hin. Dies indiziert, dass beim Strafgefangenen ungeachtet des bereits verbüßten Strafteils nach wie vor eine hohe Rückfallsgefahr besteht. Vor diesem Hintergrund vermögen seine Beteuerungen, dass er durch die Haft geläutert sei, ungeachtet der vorgelegten Beschäftigungszusage nicht zu überzeugen.
Damit kann nicht angenommen werden, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden, zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde wie durch den weiteren Vollzug.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher nicht korrekturbedürftig.
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