OLG Graz 9Bs182/26x

9Bs182/26xOberlandesgericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs182/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00182.26X.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Maga. Berzkovics und die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Juni 2026, GZ **-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. September 2025, GZ *-25, wurde der am ** geborene A, vormals **, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde ihm gemäß §§ 50f StGB (zur nicht gemeinsam mit dem Urteil vorzunehmenden Ausfertigung dieses Beschlusses siehe RIS-Justiz RS0126528; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1) mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und diesbezüglich dem Gericht „sechsmonatlich“ zu berichten.

Zuvor wurde A* mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2025, AZ **, ebenfalls wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 19. Juli 2024, AZ **, und das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. November 2024, AZ **, zur Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 15.3).

Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die in den Akten erliegenden Urteilsausfertigungen (ON 15.3; ON 25.1) verwiesen.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (ON 33) begehrte der Verurteilte die Aufhebung der Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein gesamter Lebensstil nach einem zum Zwecke der Distanzierung von seinem früheren Umfeld erfolgten Umzug nach ** nachhaltig positiv verändert habe, er Vater werde, ein geregeltes Leben führe, Verantwortung übernehme und einsichtig sei, sodass die Ziele der Weisung bereits erreicht worden seien.

Mit Zwischenbericht vom 28. Mai 2026 (ON 34) teilte der Verein Neustart mit, dass A* seine Termine im Rahmen der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt angeordneten Bewährungshilfe nur unregelmäßig wahrnehme, tiefergehenden Gesprächen eher vermeidend aus dem Weg gehe und die Fortführung der Therapieweisung und damit einhergehende Auseinandersetzung mit seiner problematischen Biografie und den Sexualdelikten aus sozialarbeiterischer Perspektive weiterhin sinnvoll und zweckmäßig erscheine.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt trat dem Antrag des Verurteilten unter Verweis auf die Ausführungen der Bewährungshilfe entgegen (ON 36).

In seiner dazu erstatteten Äußerung vom 31. Mai 2026 (ON 39) verwies A* erneut auf eine positive Entwicklung seinerseits und beteuerte, dass er sich während der Probezeit wohlverhalten werde und einsichtig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die vom Verurteilten vorgebrachte positive Entwicklung seines Lebens zwar zu berücksichtigen sei, daraus aber noch nicht der Schluss gezogen werden könne, dass er keine weitere Begleitung oder Unterstützung benötige, sondern vielmehr das bisherige Verhalten gegenüber der Bewährungshilfe Zweifel aufkommen lasse, ob die behauptete positive Entwicklung tatsächlich eingetreten sei (ON 40).

Die Beschwerde des A*, in welcher er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und darauf verweist, sich aktiv um Arbeit zu bemühen (ON 43), bleibt ohne Erfolg.

Wird – wie hier – eine Strafe bedingt nachgesehen, hat das Gericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder/und Bewährungshilfe anzuordnen, wenn dies im Einzelfall notwendig oder zweckmäßig ist, um einen Rückfall hintanzuhalten. Dabei ist nicht nur auf die konkrete Straftat, sondern auch auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und insbesondere das soziale Umfeld abzustellen (vgl Schroll/Oshidari, WK² StGB § 50 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 50 Rz 3).

Weisungen sind sanktionsergänzende Maßnahmen die den Zweck haben, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (vgl Schroll/Oshidari, aaO § 51 Rz 1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 51 Rz 1). Die Verpflichtungsdauer der Weisung umfasst, sofern keine Eingrenzung erfolgt, die gesamte Probezeit. Weisungen können auch wieder aufgehoben werden, sofern sie sich als zwecklos oder ungeeignet herausstellen oder neuen spezialpräventiven Erfordernissen angepasst und entsprechend geändert werden (vgl Schroll/Oshidari, aaO § 50 Rz 8, 11).

Die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, ist nur mit Zustimmung des Rechtsbrechers zulässig (§ 51 Abs 3 StGB). Die Zustimmung des Verurteilten zu einer Behandlungsweisung ist unwiderruflich (Schroll/Oshidari, aaO§ 51 Rz 45; Tipold, aaO § 51 Rz 23).

Vorliegendenfalls hat der bereits im engsten Sinn einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. September 2025 mit seiner Zustimmung (ON 25.1, 3) die Weisung erteilt worden war, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, in der Zeit vom 13. November 2025 bis 16. März 2026 vier Beratungstermine bei der systemischen Familien-Traumatherapeutin Maga. B* in Anspruch genommen (ON 30).

Das Beschwerdegericht teilt unter Berücksichtigung der seitens des Verurteilten geschilderten, grundsätzlich positiven Entwicklung die Einschätzung des Erstrichters, dass fallkonkret die dem Verurteilten erteilte Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, nach wie vor notwendig bzw. zweckmäßig ist, um ihn von künftigen strafbaren Handlungen abzuhalten, lässt doch schon die dem Schuldspruch (ON 25.1), aber auch seiner Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 6. Mai 2025, AZ **,(ON 15.3) zugrunde liegende Sexualdelinquenz auf gewisse Persönlichkeitsdefizite schließen, die einer längerfristigen Aufarbeitung bedürfen, wie sich dies auch aus den Ausführungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe ** vom 12. September 2025 (ON 21) ergibt, wonach es einer umfassenden Deliktbearbeitung zu aktuellen und vergangenen Handlungen sowie der Erarbeitung eines adäquaten Normverständnisses bedarf, um dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und die daraus resultierenden Folgen für sein Umfeld zu erkennen, wobei insbesondere auch seine therapeutische Anbindung als essentiell erachtet wird, um ihn nachhaltig stabilisieren zu können. Damit im Einklang steht auch die Tatsache, dass der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer nur neun (!) Tage nach der Anlassverurteilung erneut straffällig wurde (ON 25.1; ON 32). Dass der mit der Weisung angestrebte (Therapie-)Erfolg bereits eingetreten wäre, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, ergibt sich aus den Akten hingegen nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Verurteilte erst seit November 2025 therapeutische Beratungsgespräche in Anspruch nimmt, wobei noch dazu lediglich vier Beratungstermine dokumentiert sind (siehe dazu bereits oben), in Zusammenschau damit, dass er den aktuellen Schilderungen des Vereins Neustart zufolge Termine nur unregelmäßig wahrnimmt und tiefergehende Gespräche eher vermeidet, gerade dafür, dass die von ihm beschriebene positive Entwicklung seinerseits noch nicht in einem derartigen Ausmaß eingetreten ist, dass keine (weitere) Therapie zur Vermeidung neuerlicher Straffälligkeit erforderlich wäre.

Bleibt dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe der Vollständigkeit halber zu erwidern, dass im gegenständlichen Verfahren keine Bewährungshilfe angeordnet wurde (vgl ON 26, 2; ON 34).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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