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9Bs198/26z•OLG Graz 9Bs198/26z
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Straf- und Maßnahmenvollzugssache des A* B* wegen nachträglichem Aufschub des Strafvollzugs bzw. der Unterbringung nach §§ 5, 133 StVG iVm § 167 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. Juni 2026, GZ **-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG und § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendgeschworenengericht vom 27. April 2016, AZ , iVm dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. November 2016, AZ 12 Os 127/16t, und dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Jänner 2017, AZ 10 Bs 353/16m, wurde der am ** geborene A B des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und jeweils des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 1 StGB idF BGBl 1987/603 schuldig erkannt und (unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und in Anwendung des § 5 Z 2 lit a JGG) zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB (aF) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen. Die Maßnahme wird seit 18. Jänner 2017 (ab 9. März 2020 in der Justizanstalt Graz-Karlau und seit 10. Februar 2026 in der Justizanstalt Stein) vollzogen.
Die bisherigen Überprüfungen der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme durch das Vollzugsgericht ergaben, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (siehe zuletzt Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Oktober 2025, AZ ** [Beilagenordner ./BE.1]).
Mit Eingabe an das Bundesministerium für Justiz vom 23. Dezember 2025 beantragte der Untergebrachte eine „Überprüfung der aktuellen Hafttauglichkeit – analog den Bestimmungen über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs gem. § 133 Abs 2 StVG“.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. Juni 2026 wurde der Antrag auf nachträglichen Strafaufschub abgewiesen, wobei zum Verfahrensgang sowie zu den Erwägungen des Erstgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im genannten Beschluss (BS 1 ff) verwiesen wird (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Dagegen richtet sich die offenkundig von der Mutter des erwachsenen Untergebrachten, C* B*, für diesen eingebrachte Beschwerde, die keine Unterschrift des A* B* aufweist (ON 29, S 9; Unterschrift der Genannten „i.V. A* B*“).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß (§ 17 Abs 1 Z 3 Satz 1 iVm § 163 StVG).
Da das StVG über Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse kein eigenes Regulativ enthält, gelten insoweit die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Nach § 49 Abs 1 Z 2 StPO hat der Beschuldigte (vgl § 48 Abs 2 StPO, § 17 Abs 1 Z 3 Satz 2 StVG) das Recht, einen Verteidiger zu wählen, der für ihn die Verfahrensrechte ausübt (vgl § 57 StPO).
Gemäß der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist ein „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte (vgl Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 48 Rz 54ff) oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die Mutter des Untergebrachten (ungeachtet eines allfälligen Vollmachtsverhältnisses, vgl ON 19.1) nicht. Somit ist sie nicht berechtigt, für ihren Sohn Verfahrensrechte auszuüben. Zudem kommt ihr fallkonkret auch persönlich keine Rechtsmittellegitimation zu.
Beschwerden, die – wie hier – von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Beschwerdegericht ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0129395; Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 89 Rz 13).
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