OLG Graz 9Bs200/26v

9Bs200/26vOberlandesgericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 9Bs200/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00200.26V.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterin Maga. Berzkovics und die Richterin Maga. SchadenbauerPichler in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin Mag. (FH) B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Mai 2026, GZ **20, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über C* eine Ordnungsstrafe von EUR 200,00 gemäß § 242 Abs 3 StPO mit der Begründung verhängt, dass er als Zeuge in der Strafsache gegen A* trotz nachweislicher Ladung ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei (ON 20).

Der Beschluss wurde C* am 1. Juni 2026 nachweislich zugestellt (Zustellnachweis bei ON 20).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin Mag. (FH) B*, in welcher sie unter Vorlage entsprechender Dokumente darlegt, dass der Verein D* mit Beschluss des Bezirksgerichts GrazOst vom 4. September 2025 zum Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für C* bestellt worden und sie mit Urkunde vom 15. Jänner 2026 mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut worden sei.

Die Beschwerde der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin ist unzulässig.

Zwar steht es ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte – wie hier der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO – eines Vertreters in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person zu bedienen (RISJustiz RS0129965; Kier in Fuchs/Ratz, WK StPO § 73 Rz 12) und können auch gesetzliche Vertreter – wie hier ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§ 1034 Abs 1 Z 3 ABGB) – als Vertreter im Sinne des § 73 StPO handeln (Kier, aaO § 73 Rz 14), doch ist Voraussetzung hiefür, dass der Erwachsenenvertreter auch gerade für diesen Bereich bestellt worden ist.

Vorliegendenfalls ergibt sich aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 271 ABGB (ON 28, 5), dass der für C* bestellte Erwachsenenvertreter lediglich die Verwaltung der Einkünfte einschließlich Verfügungen über Girokonten, die Verwaltung der Verbindlichkeiten, die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten (dazu, dass darunter verwaltungsbehördliche Angelegenheiten zu verstehen sind, siehe Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht³, Rz 485), die Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft beim Bezirksgericht GrazWest (AZ **) und die Vertretung bei Rechtsgeschäften und Verträgen, insbesondere die Wohnversorgung betreffend, zu besorgen hat.

Da die Vertretung des C* in der gegenständlichen Sache sohin nicht vom Wirkungskreis der Erwachsenenvertreterin umfasst ist, ist diese auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs 3 StPO legitimiert, weshalb ihr dieser auch nicht zuzustellen war.

Die Beschwerde erweist sich sohin jedenfalls als von einer Person eingebracht, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, und ist solcherart – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RISJustiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO.

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