Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Bs158/26m•OLG Innsbruck 11Bs158/26m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.5.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit - nachdem er von 1.8.2025 bis zum 28.4.2026 im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) angehalten worden war - in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren zu B* des Landesgerichts Innsbruck wegen des - als junger Erwachsener begangenen - Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Im direkten Anschluss daran wird der im selben Verfahren widerrufene Strafrest von sieben Monaten der bedingten Entlassung zu (nunmehr) ** des Landesgerichts Innsbruck vollzogen werden. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafblocks wurde mit rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.5.2025, AZ **, abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel werden am 27.7.2026 erfüllt sein, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7.6.2028 (vgl IVV-Auszug und Strafregisterauskunft).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag. Begründend brachte er vor, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe, ein neues Kapitel aufmachen wolle und auch in Zukunft an sich arbeiten werde (ON 2.3).
In der Stellungnahme vom Verein ** vom 13.4.2026 wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene seit 1.8.2025 seine Strafe im eüH vollziehe und im Rahmen dessen von ** betreut werde. Ihm seien unter anderem die Weisungen erteilt worden, den Konsum jeglicher alkoholischer Lebensmittel zu unterlassen, Termine bei der Suchthilfe ** wahrzunehmen, den Konsum berauschender Mittel zu unterlassen und Termine bei der Schuldnerberatung zu vereinbaren. Der Strafgefangene habe die Termine bei ** eingehalten und spreche aus dessen Sicht nichts gegen die bedingte Entlassung (ON 2.8).
Auch die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck wies in ihrer Stellungnahme vom 16.4.2026 darauf hin, dass der Strafgefangene in den eüH übernommen worden sei und äußerte aufgrund der Führung gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag keine Bedenken (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung aus und wies darauf hin, dass der Strafgefangene bereits wiederholt Hafterfahrung gesammelt habe und in der Vergangenheit bereits einmal bedingt entlassen worden sei, was ihn aber nicht davon abgehalten habe, wieder zu delinquieren. Darüber hinaus verwies sie auf den Widerruf des eüH (ON 4 und ON 5).
In der Anhörung durch den Vollzugsenat verwies der Strafgefangene zunächst auf seine Angaben im Erhebungsbogen und gab darüber hinaus an, dass er seit ca drei Wochen nicht mehr im eüH sei, weil er einen Termin verabsäumt habe und verspätet zu Hause gewesen sei. Weiters habe er die Suchttherapietermine im September und Oktober 2025 und sodann arbeitsbedingt erst wieder im April 2026 wahrgenommen. Über Frage, ob er noch Kontakt mit dem Bewährungshelfer habe, gab er an, dass er diesbezüglich abwarten wolle, was zum Drittelstichtag entschieden werde. Er habe noch keine Lehrstelle, könne aber im Unternehmen, in dem sein Bruder arbeite, eine Lehre als Dachdecker anfangen. Er sei zudem mit der Erteilung einer Weisung, sich einer ambulanten Suchttherapie zu unterziehen sowie der Anordnung der Bewährungshilfe einverstanden (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte der Vollzugssenat die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag wegen des belasteten strafrechtlichen Vorlebens und des Verhaltens während es Strafvollzugs ab (ON 6).
Dagegen meldete der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig Beschwerde an (ON 5), die er entgegen seiner Ankündigung binnen offener Frist nicht näher ausführte.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber (hier gemäß § 19 Abs 2 iVm § 17 JGG) einen Monat verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Grundsätzlich positiv zu veranschlagen sind die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, die vorhandene Wohnmöglichkeit, die Bereitschaft, eine Lehre zu absolvieren und die gute Kommunikation mit ** im Rahmen des eüH.
Jedoch weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen bereits fünf Eintragungen auf, davon vier zählbare Verurteilungen. Diesen lagen bis auf die letzte Verurteilung jeweils Jugendstraftaten zugrunde. Erstmals wurde er vom Landesgericht Innsbruck zu ** wegen jeweils eines Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, wobei 45 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren zunächst bedingt nachgesehen wurden. Noch im selben Jahr musste jedoch die bedingte Nachsicht widerrufen werden, nachdem er wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB vom Landesgericht Innsbruck zu ** zu einer weiteren Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt wurde. Darüber hinaus verhängte das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht zu ** über ihn eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB. Vom Bezirksgericht Neunkirchen wurde er zu ** zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB verurteilt. Aus dem Strafblock der letztgenannten beiden Verurteilungen wurde er nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel am 16.7.2021 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Weisung, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, bedingt entlassen. Dessen ungeachtet wurde er nur kurze Zeit später neuerlich straffällig (Tatzeitraum: zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Herbst 2021 bis zur Festnahme am 7.11.2022) und deshalb vom Landesgericht Innsbruck zu B* zu der dem gegenständlichen Strafvollzug unter anderem zugrunde liegenden fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, zudem wurde zugleich die bedingte Entlassung widerrufen.
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, dabei insbesondere der Hafterfahrung und der schon einmal gewährten bedingten Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel samt Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung zur Fortsetzung der Psychotherapie, weisen den Strafgefangenen als äußerst labilen Rückfallstäter aus. Hinzu kommt, dass er im derzeitigen Strafvollzug wiederholt Ordnungswidrigkeiten beging (vgl ON 2.7) und auch der Widerruf des eüH entgegen seinen Angaben in der Anhörung nicht nur wegen eines einmaligen Verstoßes gegen die Bedingungen dieser Vollzugsform erfolgte (vgl den rechtskräftigen Widerrufsbescheid vom 28.4.2026). Auch daraus lässt sich eindrucksvoll ableiten, dass der Strafgefangene nach wie vor nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten.
Ausgehend vom getrübten Vorleben des Strafgefangenen, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der schon einmal gewährten bedingten Entlassung sowie seinem negativen Verhalten während des Strafvollzugs ist aber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, welche ihn aber auch schon in der Vergangenheit nicht zu einem straffreien Leben verhelfen vermochten, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen. Die Spezialprävention erfordert vielmehr den weiteren Vollzug des Strafblocks über den Drittelstichtag hinaus.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.