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9Bs139/26v•OLG Linz 9Bs139/26v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner über die im Verfahren AZ Ns1* des Landesgerichts Ried im Innkreis erhobene Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 24. April 2026, GZ Ns1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Verfahren AZ Bl* des Landesgerichts Ried im Innkreis zum eingestellten Ermittlungsverfahren AZ St* der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis wurde dem Fortführungswerber C* B* mit Beschluss vom 23. März 2026 zu Punkt 1) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags bewilligt und zu Punkt 2) der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung eines Fortführungsantrags abgewiesen (ON 2 in AZ Bl* des Landesgerichts Ried im Innkreis).
Mit Ablehnungsantrag vom 15. April 2026 (ON 4.2 in AZ Bl* des Landesgerichts Ried im Innkreis) monierte daraufhin A* B*, der in jenem Verfahren als Vertreter des Fortführungswerbers aufgetreten war, die Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des (in der Sache gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO befassten) Drei-Richter-Senats, Richter des Landesgerichts Mag. D* E*. Diesen Ablehnungsantrag wies die Präsidentin des Landesgerichts Ried im Innkreis mit Beschluss vom 24. April 2026, AZ Ns1*, (mit Begründung in der Sache iSd § 45 Abs zweiter Satz StPO) zurück (ON 6 in AZ Bl* des Landesgerichts Ried im Innkreis).
Dagegen wendet sich nun ein von A* B* zum Verfahren AZ Ns1* des Landesgerichts Ried im Innkreis eingebrachtes, mit „1) Ausschlussanzeige gegen Richterin Dr. F* und 2) Rekurs gegen den Beschluss vom 24.4.2026“ betiteltes Schreiben vom 25. Mai 2026 (ON 8.2 in AZ Bl* des Landesgerichts Ried im Innkreis), hinsichtlich dessen Punkt 1) der Ausgeschlossenheitsantrag des A* B* mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Juni 2026, AZ Ns2* des Oberlandesgerichts Linz, zurückgewiesen wurde (ON 13.2 in AZ Bl* des Landesgerichts Ried im Innkreis). Die mit Punkt 2) der erwähnten Eingabe erhobene Beschwerde gegen die beschlossene Zurückweisung des Ablehnungsantrags betreffend den Richter des Landesgerichts Mag. E* ist unzulässig.
Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof (13 Os 56/09y; Kirchbacher StPO15 § 87 Rz 1 mwH). Vielmehr normiert § 87 Abs 1 StPO, dass in erster Instanz ergangene Beschlüsse in der Regel von den dazu Berechtigten mit Beschwerde angefochten werden können, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Eine solche explizite (Ausnahme-)Regelung enthält § 45 Abs 3 StPO: Demnach steht generell gegen einen Beschluss nach Abs 2 leg cit, also eine Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu. Das bedeutet, dass ein erstinstanzlicher Beschluss wie der nun kritisierte von Gesetzes wegen allein mit dem Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil – damit anders als hier – bekämpft werden könnte (Ratz, WKStPO Vor §§ 280–296a Rz 6; Stricker in LiK-StPO2 § 87 Rz 1 mwH; Mühlbacher in Schmölzer/Mühlbacher StPO I2 § 87 Rz 1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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