OLG Graz 1Bs164/26s

1Bs164/26sOberlandesgericht07.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs164/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00164.26S.0707.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des DI Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Juni 2026, GZ **39, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 28/26s (ON 32), und auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RISJustiz RS0115236 [T1], RISJustiz RS0124017 [T3]).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2026 wies das Erstgericht, nach Einholung einer Stellungnahme des Revisors (ON 39.2) und des Verteidigers (ON 39.3), die vom Sachverständigen begehrten (ON 39) Gebühren in Höhe von EUR 1.024,00 ab.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Sachverständigen (ON 39.5).

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.

Der Angeklagte erstattete keine Gegenäußerung.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Ausgehend von dem Umstand, dass der Sachverständige über den Umfang seiner im Ermittlungsverfahren durchgeführten Gutachtertätigkeit (ON 11.1) naturgemäß am Besten selbst Auskunft geben kann, zumal der entsprechende Vorgang im Gutachten standardisiert erscheint („Im Fall, dass es sich um ein Verbotsgesetzbild handelt wird der „Knopf“ VG gedrückt“ [ON 38, 1]), ein durch den gerichtlichen Auftrag (ON 37) erfolgte (erneuter) Gutachtensauftrag mangels Feststellung einer für den Tatverdacht beweiserheblichen Tatsache (§ 125 Z 1 StPO [dazu Hinterhofer; Tipold in WK StPO § 125 Rz 4) im vorliegenden Fall nicht vorlag, mithin die Anwendung des § 34 GebAG bezogen auf ein neues Gutachten ausscheidet, und die begehrten Gebühren im Wesentlichen durch die vor Abschluss des Kostenbestimmungsverfahrens erfolgte Verschlüsselung ausgelöst wurde, ist – konform der Stellungnahme des Revisors – die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass nur eine Erläuterung zur seinerzeitigen Gebührennote (ON 12) vorlag im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn der Sachverständige ausführt, dass es sich bei den im Hauptgutachten aufgeschlüsselten inkriminierten Bild und Videodateien (Kapitel 5.17.1.3 der ON 11.2) um bloße Zufallsfunde gehandelt hat und eine vertiefte Untersuchung und rechnerischer Erfassung nie Gegenstand des ursprünglichen Gutachtensauftrags war, mithin diese Informationen dem Gutachten (und der Gebührennote) nicht zu entnehmen waren (ON 39.5, 2), räumt er implizit selbst ein, dass damit ein vom Erstgericht zu klärender Umstand vorlag der für die Gebührenbestimmung bedeutsam war (§ 39 Abs 1 GebAG), ohne nachvollziehbar darzulegen, warum zur Beantwortung dieser Frage – mag sie auch mit Aufwand verbunden sein – erneut eine Leistung gebührt. Nicht verkannt wird, dass das Gebührenbestimmungsverfahren durch die erfolgten Auszahlungen (§ 39 Abs 3 Z 1 GebAG) bzw. die dazu ergangenen Rechtsmittel (ON 22.9) bereits abgeschlossen ist (vgl § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG [„Vor der Gebührenbestimmung...“]) und nunmehr lediglich zu § 381 Abs 1 Z 2 StPO zu beantworten ist, ob das Gutachten wegen jener Tat notwendig geworden ist, derentwegen er tatsächlich verurteilt wurde (Öner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg), StPO - Li-Komm2 § 381 Rz 2). Die Frage der Höhe der Ersatzpflicht nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO ist allerdings unmittelbar mit den bestimmten Gebühren verbunden (Öner, aaO Rz 5), sodass davon auszugehen ist, dass zur Klärung der Frage der Notwendigkeit – mangels anderer verfügbarer Norm – auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG zurückgegriffen werden kann. In diesem Sinn führte allerdings das Erstgericht schon zu Recht aus, dass bereits in einem anhängigen Gebührenbestimmungsverfahren, etwa für die Erläuterung der Gebührennote, kein Anspruch auf Kostenersatz besteht (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDGGebAG4 (2018) Anmerkung 2 zu § 24 und E 9 sowie Anmerkung 17 und E 160 zu § 41 GebAG), sodass mangels vorhandener Anspruchsgrundlage noch viel weniger im Verfahren nach § 381 StPO ein Kostenersatz begehrt werden kann, zumal der Auftrag nur auf die Erläuterung der Gebührennote bzw. des Gutachtens gerichtet war. Mögen auch die entstandenen Kosten vom Erstgericht „zur Kenntnis genommen“ worden sein, kann daraus kein Anspruch gegen den Bund abgeleitet werden, zumal dem im Gebiet des GebAG als rechtskundig anzusehenden Sachverständigen der mangelnde Kostenersatz bei der Erläuterung einer Gebührennote bekannt sein muss. Der behauptete Verfahrensmangel konnte sich nicht nachteilig auswirken, weil der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Beschwerde darlegen konnte (RISJustiz RS0059263; OLG Graz, 1 Bs 72/16x mwN; OLG Graz, 9 Bs 142/21g).

Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.

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