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8Bs59/26a•OLG Graz 8Bs59/26a
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Dezember 2025, GZ **-22, nach der am 7. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts OStA Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Maga. Rumpold sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwältin Maga. Wisiak-Glinik durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird der Privatbeteiligtenzuspruch an B* aufgehoben und die Erklärung des Genannten, sich dem Verfahren gegen A* als Privatbeteiligter anzuschließen, zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall), Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen „Schadenersatzbetrag“ von EUR 7.500,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 3. Juli 2025 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde verwendete, indem er B* eine gefälschte Vereinbarung vom 9. Oktober 2024 übermittelte (ON 2.3), wonach die beiden einen zulässigen Abzug von EUR 7.500,00 vom Werklohn aus der Rechnung Nummer ** vom 8. Oktober 2024 vereinbart hätten, um B* von der Eintreibung der ausständigen Forderung in Höhe von EUR 7.645,00 abzuhalten, wobei es aufgrund dessen, dass B* sich erinnerte, keine solche Vereinbarung getroffen und unterzeichnet zu haben, beim Versuch blieb.
Gegen das Urteil meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 19), das er in der Folge jedoch nicht ausführte.
Nur die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist erfolgreich.
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.
Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (vgl § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO). Die Einzelrichterin nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende und wohl begründete Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen konnte das Erstgericht nachvollziehbar auf die angesichts seines guten persönlichen Eindrucks für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen B* stützen. Dieser legte ohne erkennbare Widersprüche und ohne ersichtliche Falschbezichtigungstendenzen nachvollziehbar dar, dass das vom Angeklagten erstmals am 27. Juni 2025 in Vorlage gebrachte Schriftstück (ON 2.3), das sowohl vom Schriftbild (nach Art und Größe) als auch vom Layout (fehlende waagrechte Linie unter dem Briefkopf) her nicht mit dem vom ihm ansonsten verwendeten Schreiben übereinstimmte (vgl ON 2.4 und ON 2.5), nicht von ihm erstellt und unterfertigt worden sei, woraus das Erstgericht plausibel den Schluss zog, dass es sich dabei um eine nachträglich hergestellte falsche Urkunde handelte. Für die Richtigkeit der Angaben des genannten Zeugen spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte wiederholt in Widersprüche zu den von ihm geleisteten Zahlungen verwickelte und nicht erklären konnte, warum er nach Abschluss der behaupteten Vereinbarung am 23. Oktober 2024 dennoch einen über den behaupteten Abzug von EUR 7.500,00 liegenden Betrag von EUR 7.645,00 und damit genau die Hälfte des veranschlagten Rechnungsbetrags von EUR 15.290,00 an B* bezahlte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund konnte die Einzelrichterin die leugnende Einlassung des Angeklagten, der auch sonst einen schlechten persönlichen Eindruck hinterließ, nachvollziehbar als widerlegt erachten. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht bedenkenlos aus dem (zuvor dargestellten) objektiven Geschehensablauf ab.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.
Nach § 147 Abs 1 StGB beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt nicht nur die Vorverurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster Fall StGB (Pos 1 der Strafregisterauskunft), sondern auch jene wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG (Pos 2 der Strafregisterauskunft), weil Letztere gleich wie das ihm nunmehr zur Last liegende Vermögensdelikt auf eine habituelle Unredlichkeit in finanziellen Angelegenheiten, demnach auf den gleichen Charaktermangel (§ 71 StGB) zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0092070; Mayerhofer, StGB6 § 71 E 10c; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 71 Rz 8). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) schuldsteigernd ist weiters, dass der Betrug zweifach (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB) qualifiziert ist (RIS-Justiz RS0091058 [insb T5]; RS0116020 [T2], [T7], [T13]).
Mildernd ist demgegenüber nur, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als tat- und schuldangemessen.
Berechtigung kommt hingegen der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu.
B* schloss sich dem Strafverfahren gegen A* mit einem Betrag von EUR 7.500,00 aus dem Titel des Schadenersatzes als Privatbeteiligter an und führte dazu begründend aus, „dass aufgrund der behaupteten Vereinbarung von Eigenleistungen durch den Angeklagten vom Rechnungsbetrag in Höhe von restlich EUR 7.645,00 der Betrag von EUR 7.500,00 in Abzug gebracht worden sei“ (ON 9.1).
Der Privatbeteiligte verkennt dabei aber, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat des Angeklagten darin bestand, B* durch die Vorlage der von ihm gefälschten Vereinbarung über (werklohnmindernde) Eigenleistungen von der Eintreibung der Werklohnforderung in Höhe von (restlich) EUR 7.645,00 abzuhalten, was im jedoch nicht gelang, weil B* sich erinnerte, keine solche Vereinbarung getroffen und unterzeichnet zu haben.
Der Schaden des B* entstand somit nicht durch den vom Angeklagten am 3. Juli 2025 begangenen (schweren) Betrug, der im Versuchsstadium verblieb, sondern aus der vorangegangenen Erbringung von Leistungen, die B* am 8. Oktober 2024 in Rechnung stellte und die vom Angeklagten bislang nur teilweise bezahlt wurden.
Die Anschlusserklärung des B* erweist sich daher als offensichtlich nicht berechtigt (Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67 Rz 14; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 54), weswegen der Zuspruch an ihn aufzuheben und seine offensichtlich unberechtigte Anschlusserklärung zurückzuweisen ist (gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens, somit auch noch im Rechtsmittelverfahren; vgl Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 56; RIS-Justiz RS0124921) .
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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