OLG Innsbruck 23Rs47/25w

23Rs47/25wOberlandesgericht07.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 23Rs47/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0230RS00047.25W.0707.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen AD RR i.R. Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG in Bludenz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch ihre Mitarbeiterin B*, wegen Abfindung, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Abfindung in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, wird abgewiesen.

2. Ein Kostenersatz nach Billigkeit findet nicht statt.“

II. Ein Kostenersatz im Berufungsverfahren findet nicht statt.

III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am ** geborene leibliche Vater des Klägers verstarb – noch vor der Geburt des Klägers – im **. Er war bei der Beklagten aufrecht versichert. Der Kläger ist dessen einziges Kind. Die Mutter des Klägers (in der Folge: Witwe) war mit dem Vater des Klägers zum Zeitpunkt seines Todes aufrecht verheiratet.

Sowohl der Kläger als auch die Witwe stellten am 7.9.2023 bei der Beklagten einen Antrag auf Zuerkennung einer Abfindung. Die monatliche Bemessungsgrundlage für die Abfindung beträgt zum Stichtag 1.9.1974 EUR 925,85. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.11.2024 wurde der Witwe eine Abfindung in Höhe von EUR 5.555,10 zuerkannt und ausbezahlt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 lehnte die Beklagte den vom Kläger am 7.9.2023 gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Abfindung mit der Begründung ab, dass der Kläger keine anspruchsberechtigte hinterbliebene Person im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei und aus diesem Grund keinen Anspruch auf Abfindung habe.

Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger, ihm eine Abfindung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass anspruchsberechtigt im Fall des Todes des Versicherten die Witwe und zu gleichen Teilen die Kinder seien. Er sei das leibliche Kind seines Vaters, sodass ihm eine Abfindung zumindest in der gleichen Höhe wie seiner Mutter gebühre. Der Anspruch des Klägers sei mit dem Tod des Versicherten entstanden und nicht erst mit der Antragstellung durch den Kläger. Die zum Stichtag 1.9.1974 in Geltung gestandene Bestimmung des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG sei mit Entscheidung des VfGH vom 4.3.1986 zu G 146/84 als verfassungswidrig aufgehoben worden und nicht anzuwenden.

Die Beklagte wendete ein, dass eine Abfindung für Hinterbliebene in genau definierten Fällen vorgesehen sei. Stichtag für den Versicherungsfall sei der 1.9.1974, sodass für die Beurteilung des Abfindungsanspruchs § 269 ASVG idF vom 9.6.1972 heranzuziehen sei. Danach seien Kinder nur dann anspruchsberechtigt, wenn keine Witwe vorhanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Witwe auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 925,85 eine Abfindung in Höhe von EUR 5.555,10 zuerkannt und ausbezahlt worden, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Abfindung mehr habe. Die Gesetzesänderung, die am 1.1.1987 in Kraft getreten sei und eine gleichteilige Verteilung der Abfindung zwischen Witwe und Kindern vorgesehen habe, sei nicht anwendbar, da sich der hier maßgebliche Sachverhalt vor der Gesetzesänderung ereignet habe. Abgesehen davon könne dem Kläger keine Abfindung zuerkannt werden, da er zum maßgeblichen Stichtag noch nicht geboren gewesen sei. Zudem sei der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ** Jahre alt gewesen, sodass er nicht mehr als Kind im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Selbst wenn der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen zum Stichtag erfüllt hätte, wäre die Abfindung nicht rückwirkend zum Stichtag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zuzuerkennen gewesen. Schließlich stünde dem Kläger im Falle einer Anspruchsberechtigung nur anteilig EUR 2.777,55 an Abfindung zu.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 2.777,55 und zum Kostenersatz an den Kläger, wobei es vom eingangs referierten Sachverhalt ausging.

In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, der Kläger habe auch als (noch) ungeborenes Kind das Recht auf Abfindung erwerben können. Zwar sei aufgrund des Stichtags am 1.9.1974 § 269 ASVG idF BGBl 189/1955 anzuwenden, der vorsehe, dass grundsätzlich die Witwe, und nur dann, wenn keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden sei, zu gleichen Teilen die Kinder eine Abfindung erhielten. Allerdings habe der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 4.3.1986 zu G 146/84 jenen Teil dieser Bestimmung, der die Mutter bevorrange, aufgehoben, sodass mit In Kraft treten der Aufhebung (mit Ablauf des 31.12.1986) die Witwe und die Kinder gleichermaßen als anspruchsberechtigt anzusehen seien. Diese Aufhebung sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, sodass der Kläger anspruchsberechtigt sei. Ob der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung am 7.9.2023 die Kindeseigenschaft noch erfüllt habe, sei nicht relevant, da diese nur zum Stichtag 1.9.1974 zu prüfen sei. Die Abfindung betrage das 6fache der Bemessungsgrundlage und stehe jedem Hinterbliebenen die Abfindung gleichteilig zu, sodass dem Kläger bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 925,85 ein Betrag von EUR 2.777,55 zuzusprechen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung der Beklagten, die unter Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung beantragt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist berechtigt:

I. Die Beklagte argumentiert, dass bei Hinterbliebenleistungen das Antragsprinzip gelte. Demnach würden Leistungen, die nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls beantragt wurden, erst mit dem Tag der Antragstellung anfallen. Sei die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist noch minderjährig, so ende die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit. Der Kläger habe weder sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch binnen sechs Monaten nach Eintritt seiner Volljährigkeit den Antrag gestellt. Er habe den Antrag zudem erst 30 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahrs gestellt, sodass die Abfindungsleistung mangels Kindeseigenschaft iS des § 252 ASVG nicht mehr gebühre. Weiters werde der dieser Leistung immanente Zweck, für die Angehörigen den Übergang in die durch den Tod des Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern, ebenso wenig erreicht, wie der dahinter stehende Versorgungsgedanke. Darüber hinaus sei der Anspruch des Klägers verjährt und würde die zusätzliche Auszahlung der Abfindung zu einer unzulässigen doppelten Auszahlung führen. Abgesehen davon liege auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, zumal es das Erstgericht aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen habe, festzustellen, dass es sich beim Kläger um keine anspruchsberechtigte Person handle.

II. Dazu hat der Senat erwogen:

1. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, da es sich bei der Frage, ob der Kläger eine anspruchsberechtigte Person ist oder nicht, um eine Rechts- und keine Tatfrage handelt.

2. Zur Rechtsrüge im engeren Sinn ist voranzustellen, dass das Berufungsgericht, wenn es in der Rechtsfrage angerufen ist, bei – wie hier vorliegend – gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen zu überprüfen hat (RS0043352).

3. Vorausgeschickt wird weiters, dass nicht strittig ist, dass der verstorbene Versicherungsnehmer zwar nicht die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension, wohl aber jene für die Abfindung erfüllt hat. Unstrittig ist auch der heranzuziehende Stichtag 1.9.1974.

4. Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu dem durch den Todestag ausgelösten Stichtag – hier also der 1.9.1974 – zu prüfen (§ 223 ASVG idF BGBl 17/1969). Eine Stichtagsverschiebung durch spätere Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (RS0114693).

Generell fallen gemäß (dem bis zum Stichtag unverändert gebliebenen) § 86 Abs 1 ASVG idF BGBl 189/1955 die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenen Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an (§ 85 leg.cit.). Da es sich bei der in § 269 ASVG geregelten Abfindung zwar um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, nicht aber um eine Hinterbliebenenpension, die eine monatlich wiederkehrende Leistung vor Augen hat, ist für den Anfall der Abfindung § 86 Abs 1 ASVG idF BGBl 189/1955 maßgeblich. Die Leistung gilt daher mit dem Entstehen des Anspruchs als angefallen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung der Abfindung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Vielmehr trägt er im vorliegenden Fall nur dem in der Pensionsversicherung geltenden Antragsprinzip Rechnung, wonach eine Leistungsgewährung ausschließlich auf Grund eines Antrags zulässig ist (RS0085092).

Da also die späte Antragstellung durch den Kläger im September 2023 keinen Einfluss auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen hat, verbleibt daher zu prüfen, ob der Kläger die materiellen Voraussetzungen als Leistungsempfänger für die Abfindung nach seinem verstorbenen Vater erfüllt, was allein aufgrund der Rechtslage zum Stichtag 1.9.1974 zu prüfen ist.

5. Gemäß § 269 Abs 1 Z 1 ASVG idF BGBl 189/1955 haben Anspruch auf Abfindung im Falle des Todes des (der) Versicherten sofern Hinterbliebenenrenten nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (§ 235) nicht gebühren, jedoch mindestens ein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer), und wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist, zu gleichen Teilen die Kinder (§ 252). Nach dieser Gesetzeslage zum Stichtag 1.9.1974 konnte sohin ein Kind – hier der Kläger – nur dann eine Abfindung erhalten, wenn keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden war.

6. Zwar hob der VfGH mit Erkenntnis vom 4.3.1986, G 146/84, den Beistrich nach dem Klammerausdruck "(der Witwer)" und die Wortfolge "wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist," als verfassungswidrig auf, was zur Folge hat, dass nunmehr die Witwe und zu gleichen Teilen die Kinder anspruchsberechtigt sind. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31.12.1986 in Kraft, frühere gesetzliche Bestimmungen traten nicht wieder in Wirksamkeit.

Das bedeutet allerdings lediglich, dass die aufgehobene Bestimmung auf Sachverhalte, die sich ab dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung ereignen, nicht mehr anzuwenden ist. Mit Ausnahme des „Anlassfalls“ (VfSlg 19.029) – was der hier zu beurteilende Fall unstrittig nicht ist – ist das aufgehobene Gesetz aber weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis zum Fristablauf ereignet haben, anzuwenden (Grabenwarter/Frank, B-VG2, Art 140 [Stand 1.1.2025, rdb.at ] Rz 66). Zwar kann der VfGH auch aussprechen, dass ein von ihm aufgehobenes Gesetz – über den Anlassfall hinaus – auch auf frühere Sachverhalte nicht anzuwenden ist, was im Ergebnis einer rückwirkenden Aufhebung für noch nicht entschiedene Fälle gleichkommt. Dies hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 4.3.1986, G 146/84, allerdings nicht getan.

7. Wann der Sachverhalt (Tatbestand) verwirklicht ist, der sich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesaufhebung ereignet haben muss, hängt im Allgemeinen vom materiellen Recht, um dessen Anwendung es geht, ab. Im vorliegenden Fall ist dies der Versicherungsfall, also der Tod des versicherten Vaters des Klägers (siehe auch 10 ObS 73/20p Rz 28). Bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, zu denen auch die hier beanspruchte Abfindung zählt, gilt der Versicherungsfall nämlich mit dem Tod des Versicherten als eingetreten. Wie bereits erwähnt, sind bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu dem durch den Todestag ausgelösten Stichtag – hier also der 1.9.1974 – zu prüfen (§ 223 ASVG idF BGBl 17/1969). Eine Stichtagsverschiebung durch spätere Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (RS0114693).

8. Im Ergebnis kommt dem Kläger daher – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – die Aufhebung der Textpassage des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG durch den VfGH nicht zugute, sodass die Bestimmung in seiner Stammfassung BGBl 189/1955 vor Aufhebung anzuwenden ist. Danach gebührt die Abfindung der Witwe und nur dann, wenn keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, zu gleichen Teilen den Kindern. Da der Verstorbene eine Witwe hinterließ, ist nur diese alleine anspruchsberechtigt.

9. Vor diesen Überlegungen war der Berufung der Beklagten Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.

Auf die übrigen Argumente der Beklagten in ihrer Berufung musste vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden.

III. Verfahrensrechtliches:

1. Die Abänderung der bekämpften Entscheidung in der Hauptsache zieht auch eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach sich.

Unterliegt der Versicherte im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen, als auch (kumulativ) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (RS0085829).

Der Kläger hat keine Umstände behauptet, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, insbesondere nichts zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgebracht. Die Tatfrage war unstrittig. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht als solche zu werten, die einen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen würde. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenersatz nach Billigkeit nicht stattfindet.

2. Gleiches gilt auch für das Berufungsverfahren. Die mit ihrem Rechtsmittel obsiegende Beklagte macht keine Kosten geltend. Der unterliegende Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Behauptungen aufgestellt, die einen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen würden.

3. Das Berufungsgericht konnte sich mit seiner Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO stand auch angesichts der auf einem klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen basierenden Rechtslage nicht zur Beurteilung. Der weitere Rechtszug an das Höchstgericht erweist sich daher als nicht zulässig.

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