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7Bs87/26g•OLG Linz 7Bs87/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe und jene des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 20. Februar 2026, Hv*-23, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Reifenauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gugg durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (I.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je EUR 14,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde er weiters schuldig erkannt, gemäß § 369 Abs 1 StPO der Privatbeteiligten C* D* einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 840,00 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 6. Mai 2026 in ** C* D*
I. mit Gewalt, indem er unter Anwendung von Körperkraft seinen Fuß in die Tür stellte, die Genannte im Bereich ihres rechten Handgelenks und Unterarms erfasste, ihre Hand von der Türschnalle riss und sie gegen den Türstock schleuderte, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Beendigung des Gesprächs und dem Schließen der Tür zur Praxis „E*“, zu nötigen versucht;
II. durch die unter Punkt I. beschriebene Handlung am Körper in Form von Hämatomen im Bereich des rechten Arms und einer Zerrung im Bereich des rechten Handgelenkes verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die Berufung des Angeklagten (ON 28.2) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit welcher er primär die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung anstrebt, und zum anderen die der Staatsanwaltschaft (ON 26), die die Verhängung einer höheren Geldstrafe unter Ausschaltung der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe begehrt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2026 (ON 4.3 im Berufungsakt) zusammengefasst, der Berufung des Angeklagten nicht und jener der Staatsanwaltschaft hingegen Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
In seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) orientiert sich der Angeklagte weder an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Erstgerichts noch bringt er einen Begründungsmangel deutlich und bestimmt zur Darstellung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504, RS0099563). Mit seinen allgemeinen Ausführungen, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse nicht oder nur unzureichend gewürdigt und zentrale Punkte stillschweigend übergangen, macht er weder eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) noch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Entscheidungsgründe geltend, sondern bekämpft tatsächlich unter Nichtigkeitskriterien unzulässigerweise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS Justiz RS0098390). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Dabei ist auch zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 ff).
Das Erstgericht hat sich mit allen Verfahrensergebnissen umfassend und gewissenhaft auseinandergesetzt und in seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (US 3 bis 7) dargelegt, weshalb es seinen entscheidenden Feststellungen die Angaben der Zeugin D* zugrunde legte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt ansah. Auch die Gründe, warum es die Zeugen F* und Rev.- Insp. G* als glaubwürdig erachtete und im Gegensatz dazu die Angaben der Zeugin H* I*, der Ehefrau des Angeklagten, weniger überzeugend befand, wurden im Urteil eingehend erörtert.
Die Berufungsargumentation, wonach die Zeugin D* keine klaren Angaben habe machen können, sondern sei ihre Aussage von Unsicherheiten, Vermutungen und spekulativen Annahmen über mögliche Geschehensabläufe geprägt gewesen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken. Dass sich Widersprüche zu ihrer polizeilichen Einvernahme auf Nebensächlichkeiten beschränken, welche keinen besonderen Auffälligkeitswert haben, ist ebensowenig anzuzweifeln, wie der Umstand, dass die Zeugin H* B* nach der Annahme des Erstgerichts ihren Ehemann mit ihrer Aussage vor nachteiligen Konsequenzen schützen wollte. Entgegen den Berufungsausführungen liegen zudem keine triftigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugin D* eine „andere Methode finden musste, um den Motor-Qualmer abzustrafen“. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zeugin D* vor den einschreitenden Polizeibeamten Verletzungen vor dem Hintergrund des Geschehenen nicht weiter thematisierte.
Die festgestellten Verletzungsfolgen gründen sich nämlich nicht nur auf die vom Erstgericht für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin D* sondern auch auf das widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten. Dass die Verletzung am Ellbogen nicht mit der erforderlichen Sicherheit mit dem Tatgeschehen in Verbindung gebracht werden konnte, ändert an dieser Einschätzung noch nichts. Die hier inkriminierten Verletzungen wurden von der Zeugin anhand von Lichtbildern dokumentiert und der Sachverständige konnte die Größe und Farbgebung der Verletzungen in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen bringen, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden sind.
Die Hinweise des Angeklagten auf seine bisherige Unbescholtenheit, den Umstand, dass er selbst die Polizei gerufen habe, die Sache jedenfalls diversionell erledigt werden hätte können und es unwahrscheinlich sei, dass er eine (mehr als) doppelt so alte Frau völlig nüchtern mitten am Tag körperlich attackieren würde, sind für das Tatgeschehen selbst nicht relevant und erwecken vor allem keine Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht folgerichtig und – wie bei leugnenden Tätern in der Regel gar nicht anders möglich – in methodisch nicht zu beanstandender Weise aus dem objektiven Geschehen ab (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452).
Der Schuldspruch hat demnach Bestand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Versuch zu Faktum I., erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten liegt der besondere Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht vor. § 34 Abs 2 StGB deckt grundsätzlich zwei Fallgruppen ab: Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Mehrbelastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende und solcherart iSd Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK unangemessen lange Verfahrensdauer andererseits (RIS-Justiz RS0132858). Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 43). Die vom Angeklagten kritisierte Notwendigkeit von drei Verhandlungstagen und die damit einhergehende Verfahrensdauer von neun Monaten ist unter anderem der – vom Angeklagten beantragten – Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens geschuldet. Die Verfahrensdauer ist weder auf längere Phasen behördlicher Inaktivität zurückzuführen noch war diese unverhältnismäßig lange im Sinne des § 34 Abs 2 StGB.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 83 Abs 1 StGB) weder reduktionsfähig noch anhebungsbedürftig sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Daran anknüpfend sind auch weder die vom Erstgericht gewährte bedingte Nachsicht eines Drittels der Geldstrafe sowie die Bestimmung der Probezeit im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß von drei Jahren korrekturbedürftig.
Die festgestellten Schmerzperioden in Dauer von einem Tag mittelstarker und zumindest fünf Tagen leichter Schmerzen gründen auf der Aussage der Zeugin D* und den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Da der vom Erstgericht nach freier Überzeugung ausgemittelte Zuspruch von EUR 840,00 an Teilschmerzengeld daher nicht zu beanstanden ist, blieb auch die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis erfolglos.
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