OLG Linz 7Bs128/26m

7Bs128/26mOberlandesgericht09.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs128/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00128.26M.0709.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 28. Mai 2026, Hv*-154, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Ing. Königstorfer, LL.B., durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Mordes nach den §§ 15 Abs 1, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB wurde die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft in der Zeit vom 20. Juli 2025, 15.20 Uhr, bis 28. Mai 2026, 12.10 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Nach dem Schuldspruch hat er am 20. Juli 2025 in ** B* zu töten versucht, indem er ihm mit einer Bierflasche wuchtig auf den Kopf schlug und mit einem nicht mehr näher festzustellenden Messer zumindest vier Mal auf ihn einstach, wodurch der Genannte eine Schädelprellung, eine Quetsch-Riss-Wunde in der linken Hinterhauptregion mit korrespondierender Weichteilschwellung von zirka 3 cm und Stichwunden am rechten Oberbauch von zirka 1 cm Länge und zirka 4 cm Tiefe, an der linken Oberarmaußenseite im kopfnahen Drittel von zirka 2 cm Länge und zirka 4 cm Tiefe mit umgebender Weichteilschwellung und venöser Sickerblutung, an der linken Schulterrückseite am Übergang zur linken Oberarmrückseite von zirka 1,5 cm Länge und zirka 4 cm Tiefe sowie am oberen zum mittleren Rückendrittel, am ehesten in Projektion auf das mittlere Drittel des Schulterblattes, beinahe angrenzend an die Dornfortsätze von zirka 2,5 cm Länge und zirka 4 cm Tiefe erlitt.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 165) strebt die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe über den Angeklagten an, wogegen sich dieser ausgesprochen hat (ON 166).

Die Berufung ist jedoch berechtigt.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung den Versuch sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, mildernd und keinen Umstand erschwerend. Die zuletzt in Ansätzen gegebene Schuldeinsicht wurde im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB berücksichtigt.

Dieser Strafzumessungskatalog ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot [vgl 11 Os 47/25]) zu Lasten des Angeklagten um den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu ergänzen, weil der Angeklagte bei seinen Tathandlungen sowohl eine Bierflasche als auch ein Messer, demnach Waffen (im funktionalen Sinn: RIS-Justiz RS0093928, RS0134002), verwendet hat. Daran ändert auch der in der Gegenausführung ins Treffen geführte Umstand, dass der Angeklagte das Messer nicht mitgeführt habe, um Straftaten zu begehen, nichts. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft weiters darauf hin, dass das Gewicht des angenommenen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB durch die tatsächlich eingetretenen Verletzungen des Opfers gemindert wird (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 30 mwN).

Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslang (§ 75 StGB) anhebungsbedürftig. Eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren ist tat- und schuldadäquat und entspricht auch den von der Staatsanwaltschaft angesprochenen generalpräventiven Belangen.

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