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7Bs129/26h•OLG Linz 7Bs129/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ St* der Staatsanwaltschaft Salzburg, über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juni 2026, HR*-22, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf EUR 2.000 erhöht.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen eines nach der Verdachtslage zum Nachteil seiner Tochter begangenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB, welches sie mit Verfügung vom 27. Jänner 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.21).
Über seinen Antrag vom 28. Jänner 2026 (ON 17) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.000,00 (ON 22).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, mit der er den Zuspruch von zumindest EUR 3.000,00 anstrebt (ON 23).
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in Fällen gewöhnlichen Umfangs und durchschnittlicher Komplexität des Verfahrens (dazu Öner in LiK-StPO² § 196a Rz 16) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Wie beim Kostenbeitrag nach einem Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht notwendigerweise die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Öner aaO § 196a Rz 6; Poppenwimmer/Wolm in WK-StPO § 196a Rz 15; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10), sondern handelt es sich schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist. Konkret ist bei dessen Bemessung im Fall eines durchschnittlichen Verfahrens der Grundstufe auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und dieser Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie dem konkreten Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe samt einem Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Er schlägt sich damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Öner aaO § 196a Rz 17; Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 25).
Fallbezogen ist insofern etwas abweichend vom Erstgericht von einem für die Grundstufe des § 196a Abs 1 StPO etwas unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwand auszugehen. Der Verteidiger gab am 4. September 2025 das Vollmachtsverhältnis auch in diesem Verfahren bekannt und beantragte unter einem Akteneinsicht (ON 7). Am 29. September 2025 nahm er an der Vernehmung des damaligen Beschuldigten vor der Polizei teil, wobei sich der Beschuldigte inhaltlich nicht zur Sache äußern wollte (ON 11.5). Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 (ON 13) nahm er dann wie angekündigt auf sechs Seiten schriftlich zu den Vorwürfen Stellung (ON 13). Am 16. Jänner 2026 nahm der Verteidiger (bei insoweit notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 5a StPO) an der unter Beiziehung einer Sachverständigen vorgenommenen kontradiktorischen Vernehmung des mutmaßlichen Tatopfers teil, die von 10.55 Uhr bis 11.25 Uhr dauerte (ON 16).
Der beweisrelevante Akteninhalt ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht überschaubar und es stellten sich auch keine besonderen rechtlichen Probleme. Gerade in Verfahren wegen schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, in denen die oftmals einzigen Zeugen ausschließlich im Ermittlungsverfahren befragt werden können (vgl § 156 Abs 1 Z 2 StPO), kommt allerdings deren kontradiktorischen Vernehmung zentrale Bedeutung für das weitere Verfahren zu, die hier 30 Minuten dauerte.
Ausgehend davon und im Sinne der obigen Kriterien ist der dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu seinen Verteidigungskosten auf EUR 2000,00 anzuheben.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde und der angefochtenen Entscheidung zu einzelnen Positionen der Leistungsaufstellung (ON 17.3) und den darin aufgelisteten Gesamtkosten von EUR 12.192,60 orientiert man sich nicht an den dargestellten Grundsätzen zur Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags (vgl dazu Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 20).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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