OLG Linz 8Bs90/26f

8Bs90/26fOberlandesgericht13.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 8Bs90/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00090.26F.0713.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Hemetsberger, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Juni 2026, GZ BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Juli 2023, rechtskräftig seit 1. August 2023, AZ Hv*, gemäß § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen.

Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 16. August 2023 (ON 3, 2) im B*, Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des C*, vollzogen, wobei sich der Betroffene – zwecks fachgerechter Behandlung seines psychotischen Zustands gemäß dem Minimierungsgebot – im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung seit Juli 2025 in der besonders engmaschig betreuten, nach außen abgesicherten Betreuungseinrichtung „D*“ der E* befindet.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) sprach das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht aus, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist. Dieser Beschluss wurde dem Untergebrachten anlässlich der Anhörung am 19. Juni 2026 (ON 6) mündlich verkündet (§ 167 Abs 1 zweiter Satz iVm § 152a Abs 1 dritter Satz StVG), und ihm in der Folge eine Beschlussausfertigung durch Hinterlegung am 25. Juni 2026 zugestellt.

Dagegen richtet sich die – auf eine bedingte Entlassung abzielende – Beschwerde des Betroffenen, die sich als unzulässig erweist.

Gemäß § 163 StVG iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 167 Abs 1 zweiter Satz StVG iVm § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung eine Beschwerde binnen drei Tagen anzumelden (Pieber in WK² StVG § 162 Rz 17; Drexler/Weger, StVG5 § 167 Rz 1; 11 Os 127/10a; OLG Graz 10 Bs 137/26m).

Fallkonkret lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen, im Rahmen einer Anhörung gefassten und verkündeten Beschluss die bedingte Entlassung des Untergebrachten ab, wogegen der Betroffene laut Protokoll (ON 6, 2) nach Rechtsmittelbelehrung einen Rechtsmittelverzicht abgab, wobei auch binnen dreier Tage keine Beschwerdeanmeldung erfolgte.

Die ungeachtet dessen – offenbar motiviert durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung (ON 7, 5) – eingebrachte Beschwerde (ON 9) ist daher gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – zurückzuweisen.

Einerseits ist der nach Beschlussverkündung abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich, da § 57 Abs 2 StPO Rechtsmittelverzichte gegen (nicht mit einem Urteil gemeinsam verkündete) Beschlüsse nicht erfasst (RIS-Justiz RS0124841; OLG Wien 23 Bs 24/26m mwN; Soyer/Schumann, WK-StPO § 57 Rz 53; McAllister/Wess in LiK-StPO² § 57 Rz 25 mwN). Andererseits bewirkt das ungenutzte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses (RIS-Justiz RS0111874), selbst dann, wenn der Beschuss später mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird (11 Os 127/10a).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).

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