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9Bs205/26d•OLG Graz 9Bs205/26d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) sowie den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Maga. Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Dr.in B* als Insolvenzverwalterin im Sanierungsverfahren über das Vermögen des C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Juni 2026, GZ D*-32, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde ist gegenstandslos.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Juni 2026, GZ D*-35, wurden die Angeklagten E* und A* – soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung – von den wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 13. März 2026, AZ **, (ON 10) erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Während die Staatsanwaltschaft dagegen „volle Berufung“ (ON 34, 11), mithin wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld, anmeldete, welche sie mit Erklärung vom 27. Juni 2026 (ON 37) jedoch wieder zurückzog, unterblieb eine Bekämpfung des Urteils durch Dr.in B* als Insolvenzverwalterin im Sanierungsverfahren über das Vermögen des C*, die sich mit Eingabe vom 12. Juni 2026 dem gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen (ON 31) hatte, und einen weiteren Privatbeteiligten durch fristgerechte Anmeldung der Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils (RIS-Justiz RS0099963 [T1]), sodass dieses mittlerweile in Rechtskraft erwuchs.
Mit dem angefochtenen, in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2026 mündlich verkündeten (ON 34, 3ff) und in der Folge schriftlich ausgefertigten Beschluss (ON 32) wies das Erstgericht die Privatbeteiligtenanschlusserklärung der Dr.in B* als Insolvenzverwalterin des C* als offensichtlich unberechtigt gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurück.
Die dagegen gerichtete, nach mündlicher Verkündung „angemeldete“ Beschwerde der Dr.in B* als Insolvenzverwalterin im Sanierungsverfahren über das Vermögen des C* (ON 34, 5) ist gegenstandslos.
Zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen demjenigen, der sich durch Erklärung dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt, bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu. Er kann gegen das Urteil Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht – soweit im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch keine Bindungswirkung entfaltende rechtskräftige Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses besteht – die Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen. Daraus folgt aber auch, dass über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anschlusserklärung nach Urteilsfällung nicht mehr zu entscheiden ist, eine dessen ungeachtet erfolgte Entscheidung unwirksam wäre, und dass die Bekämpfung der Legitimation eines Privatbeteiligten nur mehr mit dem gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel (hier: Berufung) erfolgen kann (RIS-Justiz RS0126603 und RS0124921 [T4]; Spenling, WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 57ff; instruktiv 14 Os 97/14t), was Dr.in B* jedoch unterließ.
Eine Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich daher.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO.
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