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5Ob167/25g•OGH 5Ob167/25g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller (zu AZ 7 MSch 2/22m) 1. R*, 2. T*, beide wohnhaft in , und (zu AZ 7 MSch 4/22f) W GmbH, FN , sämtliche vertreten durch Mag. Hanns D. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A, 2. S*, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. Juni 2025, GZ 7 R 120/24p86 (7 R 121/24k68), mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 8. August 2024, GZ 7 MSch 2/22m71 (7 MSch 4/22f61), teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller wird zurückgewiesen.
II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, wird er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
III. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens als rechtskräftig unberührt bleiben, werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind Kosten des weiteren Verfahrens.
Begründung:
[1]Die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Drittantragstellerin erwarb die Liegenschaft 2003 und beabsichtigte, in den drei auf der Liegenschaft befindlichen Gebäuden eines aufgelassen Klosters (Schwesternhaus, Backsteinhaus und Wirtschaftsgebäude) in aufeinanderfolgenden Bauabschnitten Eigentumswohnungen zu errichten. Bis 2005 entstanden im Schwesternhaus sechs Wohnungen (Top 1–6) und im Backsteinhaus eine Wohnung (Top 7). 2005 ließ die Drittantragstellerin einen Einreichplan über den Umbau und Dachgeschoßausbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes in eine Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten (Top 8–11) samt Garagen sowie darauf basierend ein Wohnungseigentumsstatut samt Nutzwertgutachten erstellen. Sie begründete zunächst an sämtlichen Wohnungen (Top 1–11) und KfzAbstellplätzen vorläufiges Wohnungseigentum, das in der Folge in Wohnungseigentum übergegangen ist (offenes Grundbuch).
[2]Die Erstantragsgegnerin erwarb 2006 die Wohnung Top 3 im ersten Stock des ehemaligen Schwesternhauses, die Zweitantragsgegnerin erwarb 2007 die Wohnung Top 5 direkt über der Wohnung der Erstantragsgegnerin. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Kaufvertragsabschlüsse war das Wirtschaftsgebäude noch verwahrloster Altbestand. Den Antragsgegnerinnen wurde bei der Kaufvertragsunterzeichnung eine Visualisierung zu den Einreichplänen aus 2005 vorgelegt, die das ehemalige Wirtschaftsgebäude von der Straße und vom Gemeinschaftsgarten aus gesehen aus unterschiedlichen Perspektiven farbig zeigte. Ihnen wurde mitgeteilt, dass das ehemalige Wirtschaftsgebäude in dieser Form in den nächsten ein bis zwei Jahren saniert und instandgesetzt würde. Die Antragsgegnerinnen waren mit den Plänen laut den Visualisierungen einverstanden. Der Ausbau wurde bis heute nicht umgesetzt.
[3]2019 erwarben die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller die Wohnung Top 8. Da sie mit der Raumaufteilung und Belichtung nicht einverstanden waren, wollten sie die Wohnung umplanen. Die Drittantragstellerin nutzte diese Gelegenheit, um die verbleibenden Wohnungen (Top 9–11) ebenfalls umzuplanen. Die Umplanungen der Wohnung Top 8 umfassen ein Aufklappen des Daches auch zur Hofseite, den Einbau von sechs Gaupen und die Erhöhung des Dachfirst von 7,80 m auf 9,43 m. Die drei Wohnungen Top 9–11 sollen in vier Wohnungen (Top 9–12) umgewandelt werden. Der Dachfirst soll von 9,36 m auf 10,67 m erhöht und die Giebelfläche mit Fenstern versehen werden. In den Wohnungen sollen Galeriegeschoße eingebaut werden, wodurch sich die Gesamtnutzfläche um 171 m2 vergrößert.
[4]Die Antragsteller begehren zusammengefasst die Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerinnen zum geplanten Umbau der Wohnung Top 8 samt Ausbau des Dachgeschoßes und Revitalisierung der Veranda (AZ 7 MSch 2/22m) sowie zum Dachgeschoßausbau mit vier Wohneinheiten mit getrennten Zugängen in die Stiegenhäuser samt Müll- und Heizungsraum und KfzAbstellplätzen (AZ 7 MSch 4/22f). Mit ihren Eventualanträgen begehren sie die Genehmigung des Dachgeschoßausbaus mit der Maßgabe, dass abweichend von der Einreichung vom 21. 7. 2020 die entsprechende Firsthöhe nicht höher als in den Einreichplänen vom 22. 4. 2005 ausgeführt werde.
[5]Die Antragsgegnerinnen verweigern ihre Zustimmung im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch den geplanten Umbau massiv in ihre Interessen eingegriffen werde. Im Vergleich zur ursprünglich vorgesehenen Sanierung laut den Plänen 2005 sei nunmehr geplant, das Dach um rund 1,40 m anzuheben, zusätzliche Fenster einzubauen, die Wohnflächen zu vergrößern und Allgemeinflächen zu beanspruchen.
[6]Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang den Anträgen teilweise dahin statt, dass es die Zustimmung der Erstantragsgegnerin zum Umbau der Wohnung Top 8 der Erst- und des Zweitantragstellers laut dem Hauptbegehren und zum Dachgeschoßausbau der Drittantragstellerin laut dem Eventualbegehren ersetzte. Hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin ersetzte es die Zustimmung zum Umbau der Wohnung Top 8 der Erst- und des Zweitantragstellers und zum Dachgeschoßausbau der Drittantragstellerin jeweils laut den Eventualbegehren.
[7]Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerinnen teilweise Folge und änderte den Sachbeschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Zustimmung (auch) der Erstantragsgegnerin zum Umbau der Wohnung Top 8 der Erst- und des Zweitantragstellers (nur) laut dem Eventualbegehren ersetzte. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit jeweils 10.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[8]Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen, in dem sie die Abweisung (auch) der Eventualanträge anstreben; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[9]I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist verspätet.
[10]Die Verständigung über die gemäß § 71 Abs 2 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung wurde den Antragstellern am 15. 4. 2026 zugestellt. Die Beantwortung war gemäß § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Die Antragsteller brachten die Revisionsrekursbeantwortung jedoch beim Erstgericht ein. Wird eine Rechtsmittelschrift bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (vgl RS0043678 [T5, T9]). Der letzte Tag der Revisionsrekursbeantwortungsfrist war der 13. 5. 2026. Da die Revisionsrekursbeantwortung erst am 15. 5. 2026 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist diese als verspätet zurückzuweisen.
[11]II. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RS0008673) und daher ohne nähere Prüfung zurückzuweisen (RS0008673 [T4]).
[12]III. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Antrags auf Aufhebung auch berechtigt.
[13]1. Nach § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine zustimmungspflichtige Änderung ist, muss auf den aufrechten vertraglichen Konsens der Mit- und Wohnungseigentümer zurückgegriffen werden (5 Ob 182/21g mwN).
[14]Das ist hier selbst nach Ansicht der Antragsgegnerinnen die Planlage aus 2005.
[15]1.1. Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden: Die Änderung darf nach Z 1 weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für die Änderung – so wie hier – auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese gemäß Z 2 überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
[16]Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer (5 Ob 26/20i; 5 Ob 112/24t [Rz 14]).
[17]1.2. Der in § 16 Abs 2 WEG verwendete Begriff „Änderungen“ ist grundsätzlich weit auszulegen (RS0083108 [T1]; RS0083132). Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG bewirkt, ist auf den bestehenden Zustand des betreffenden Objekts abzustellen. Prüfmaßstab ist der aktuelle rechtmäßige Bestand. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG vorliegt, ist damit der vertragliche Konsens der Mit- und Wohnungseigentümer. Nur solche Maßnahmen, die vom ursprünglichen Konsens nicht erfasst sind, fallen unter § 16 Abs 2 WEG (5 Ob 55/19b).
[18]1.3. Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer gravierenden Änderung der Baumaßnahmen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit und Wohnungseigentümer (5 Ob 55/19b; 5 Ob 182/20f [Rz 24]; 5 Ob 182/21g [Rz 8]). Eine gravierende Änderung liegt (nur) vor, wenn die dann tatsächlich durchgeführte Maßnahme eine derart erhebliche Abweichung aufweist, dass sie keine Identität mit der vereinbarten Bauführung mehr aufweist (vgl 5 Ob 143/11g; 5 Ob 222/19m; 5 Ob 182/20f [Rz 24]). Sind die Abweichungen in der Bauführung nicht gravierend, sind die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG nur für die Abweichungen von der von den Wohnungseigentümern bereits bewilligten Maßnahme (als Änderung der Änderung) zu prüfen (5 Ob 222/19m; 5 Ob 182/21g [Rz 8]). Hingegen kann eine ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass geringfügige Änderungen, insbesondere solche, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten hatten, von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind (5 Ob 55/19b; 5 Ob 222/19m; 5 Ob 182/20f [Rz 24]). Ein solcher Fall liegt selbst nach dem Standpunkt der Parteien hier nicht vor.
[19]1.4. Zu beurteilen ist nur noch das Eventualbegehren der Antragsteller. Danach planen sie – im Vergleich zu den Einreichplänen aus 2005 – die Nutzflächen der Wohnung Top 8 von 202,37 m2 um 62,24 m2 auf 264,61 m2 und der Wohnungen Top 9–11 von insgesamt 518,32m2 um 109,14 m2 auf 627,46 m2 unter gleichzeitiger Schaffung einer vierten Wohnung (Top 12) zu vergrößern, die Firsthöhe aus diesen Plänen beizubehalten sowie eine größere Anzahl von Fenstern und Dachgauben. Die Identität mit dem Bauvorhaben aus 2005 ist durch diese Umplanungen nicht aufgehoben worden, sodass nicht das gesamte Bauvorhaben in Frage steht, sondern die Abweichungen von den Plänen aus 2005 auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind. Das entspricht auch dem Standpunkt der Antragsgegnerinnen, die sich ausdrücklich nicht gegen die Umsetzung der ursprünglich in den (Einreich)Plänen aus 2005 vorgesehenen Baumaßnahmen wenden, sondern selbst zugrunde legen, dass bei der Beurteilung der Änderung nach § 16 Abs 2 WEG vom Gebäudebestand laut den Einreichplänen aus 2005 auszugehen ist.
2. Zu den Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG:
[20]2.1. Die Antragsgegnerinnen vertreten den Standpunkt, die Nutzflächenerweiterung führe zu einer Änderung der Miteigentumsverhältnisse, einem Wertverlust der Wohnungen der Antragsgegnerinnen und einer Erhöhung der Anzahl der Nutzer.
[21]2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Änderung nicht schon allein deshalb ein empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen im Sinn des § 16 Abs 2 Z 1 WEG, weil sie eine Veränderung der Nutzwerte nach sich zieht (RS0109643 [T1]; RS0083271 [T1]; 5 Ob 275/05k). Nur wenn damit ein empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer verbunden ist, macht eine Nutzwertveränderung das Änderungsbegehren unzulässig (5 Ob 275/05k [Erweiterungsbau unter Heranziehung von Allgemeinflächen mit Verdoppelung der Nutzfläche eines Geschäftslokals]; 5 Ob 60/09y [Verdreifachung der Nutzfläche durch Umbau eines Dachbodenraums in Wohnräume]; 5 Ob 153/19i [Umbau einer ehemaligen Tankstelle in drei Wohnungseigentumsobjekte und maßgebliche Veränderung der Gesamtanlage]). Eingriffe vergleichbarer Schwere sind hier ausgehend von den Plänen aus 2005, die als vertraglicher Konsens heranzuziehen sind, nicht zu beurteilen:
[22]2.2.1. Bereits das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, dass bei einer Erweiterung der Nutzflächen entscheidend darauf abzustellen ist, ob es durch die beabsichtigte Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Stimmrechte oder zu einer Verringerung des Verkehrswerts der übrigen Wohnungseigentumsobjekte komme. Inwieweit die Änderung der Gesamtnutzfläche der Liegenschaft von über 2.000 m2 um 171 m2 eine Änderung der Stimmrechte bewirke und zu einer intensiveren Nutzung der Gesamtwohnanlage führe, sei nicht ersichtlich.
[23]2.2.2. Dem halten die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen lediglich die Argumente ihres Rekurses entgegen, setzen sich aber mit der Beurteilung des Rekursgerichts nicht substaniiert auseinander. Warum eine Nutzflächenvergrößerung von deutlich weniger als 10 % der Gesamtnutzfläche im hier vorliegenden Fall ihre Rechtssphäre nennenswert beeinträchtigen sollte, legen sie nicht schlüssig dar; sie liegt auch keinesfalls auf der Hand. Dass die Vergrößerung der Nutzfläche eine erhebliche Erhöhung der Anzahl der Nutzer zur Folge haben soll, ist selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wohneinheit keineswegs zwingend. Inwieweit der nunmehr geplante Ausbau im Vergleich zu den Plänen aus 2005 eine Nutzflächenoptimierung zu Lasten von Allgemeinflächen darstellen soll, kann aus den Plänen nicht nachvollzogen werden.
[24]2.2.3. Soweit sich die Antragsgegnerinnen auf eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses berufen, die darin gelegen sein soll, dass die „ursprünglich ruhige und optisch äußerst ansprechend gestaltete Fachwerkfassade mit 12 Fenstern durchbrochen werde“, übersehen sie, dass die ständige Rechtsprechung des Fachsenats unter der Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses eine Veränderung versteht, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt (RS0043718). Warum die Änderung der Fassade im Vergleich zur Fassadengestaltung 2005 eine Verschlechterung darstellen soll, zeigen die Antragsgegnerinnen nicht auf; sie ist nach den visualisierten Plänen auch nicht zu erkennen.
3. Zu den Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG:
[25]Auch für die Beantwortung der Frage, ob die beantragte Änderung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse entspricht, kommt es ausschließlich auf die geplanten Abweichungen von der Planlage 2005 an.
[26]3.1. Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist. Bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es also nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist (RS0126244 [T2, T3]; 5 Ob 100/24b [Rz 18]; 5 Ob 112/24t [Rz 17]).
[27]3.2. Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist demnach vor allem auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird unter dem dafür maßgeblichen Umfeld in der Regel die „Gegend“ oder die „nächste“ oder „unmittelbare“ Umgebung verstanden (5 Ob 169/18s mwN). Im Einzelfall hat der Fachsenat es auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die nähere Umgebung im Sinn der „unmittelbaren Nachbarschaft“ abstellten (5 Ob 211/21x). Von einer Verkehrsüblichkeit ist dabei (nur) dann auszugehen, wenn in der so verstandenen Umgebung zumindest bei einem großen Teil der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl 5 Ob 240/16d; 5 Ob 44/20m).
[28]3.3. Die Vorinstanzen gingen bereits im ersten Rechtsgang von der Verkehrsüblichkeit der beabsichtigten Änderungen aus. Sie begründeten ihre Ansicht im Wesentlichen mit dem Hinweis auf einen bereits erfolgten Dachausbau samt Dachgauben auf der gegenständlichen Liegenschaft und den Umstand, dass bereits die Pläne aus 2005 einen solchen vorsahen. Im Ergebnis haben sie daher bei der Beurteilung der Beschaffenheit des konkreten Umfelds allein auf die betreffende Liegenschaft abgestellt. Der Fachsenat hat aber bereits klargestellt, dass es zu kurz greift, die baulichen Gegebenheiten in einem konkreten Haus zum Maßstab der Verkehrsüblichkeit beabsichtigter Veränderungen (hier gegenüber den Plänen aus 2005, die für sich schon deshalb nicht als Kriterium taugen, weil die Verkehrsüblichkeit der Abweichungen davon zu beurteilen ist) zu erheben (5 Ob 112/24t).
[29]3.4. Ausgehend davon vermag der Senat die Ansicht der Vorinstanzen zur Verkehrsüblichkeit nicht zu teilen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kommt jedoch noch nicht in Betracht:
[30]Die behauptungs- und beweisbelasteten Antragsteller haben die Verkehrsüblichkeit bislang damit begründet, dass Dachgeschoßausbauten vom Gesetzgeber insbesondere im Großraum von W* gewünscht seien. Solche Ausbauten würden als weitgehend verkehrsüblich gelten. Die Verkehrsüblichkeit der beantragten Änderungen ergebe sich auch daraus, dass baufällige Objekte saniert würden.
[31]Damit beziehen sie sich als Prüfmaßstab für die Verkehrsüblichkeit erkennbar auf den in der Natur noch immer bestehenden Zustand ohne Berücksichtigung der Pläne aus 2005 und lassen zudem die in ständiger Rechtsprechung zur Verkehrsüblichkeit vertretenen Grundsätze außer Acht. Eine Erörterung dieser Frage mit den Antragstellern haben die Vorinstanzen ausgehend von ihrer vom Fachsenat nicht geteilten Rechtsansicht im Verfahren bislang unterlassen.
[32]Das Verbot der Überraschungsentscheidungen gilt auch für den Obersten Gerichtshof (RS0037300 [T60]). Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist den Antragstellern daher – nach Erörterung – die Möglichkeit zur Schlüssigstellung ihres Vorbringens einzuräumen.
[33]3.5. Da die Vorinstanzen die Verkehrsüblichkeit bejaht haben, war eine Auseinandersetzung mit dem wichtigen Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG bislang entbehrlich. Dazu haben die Antragsteller auf die bessere Nutzbarkeit der Räumlichkeiten als Wohnung und wirtschaftliche Interessen verwiesen. Dabei stellen sie erkennbar wiederum auf den Bauzustand vor Sanierung ab und nicht auf die hier zu beurteilenden Abweichungen von den Plänen aus 2005. Im Übrigen reichen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts für die Annahme eines wichtigen Interesses nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG (RS0083341 [T2, T4]; RS0083345 [T1]) in der Regel ebenso wenig aus wie eine Wertsteigerung des eigenen Objekts oder die bloße Wohnungsvergrößerung (5 Ob 275/05k mwN). Gegebenenfalls wird mit den Antragstellern im fortgesetzten Verfahren daher auch ihr Vorbringen zum wichtigen Interesse zu erörtern sein.
[34]4. Die Antragsgegnerinnen bemängeln die Fassung des Spruchpunkts I.3. als inhaltsleer und nicht exekutierbar. Da im Gegensatz zum Hauptbegehren die Höhe des ursprünglich geplanten Firsts von 9,36 m auf 7,80 m reduziert werde und der Ausbau des Daches vorgesehen sei, ändere sich die gesamte Gebäudestruktur. Die Antragsteller hätten daher einen genauen Plan vorlegen müssen. Gleiches gelte auch für den Spruchpunkt II.2..
[35]4.1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren sind zwar an die Bestimmtheit des Begehrens keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (RS0070562). Allerdings hat der Antragsteller – um die vom Gericht zu treffende Entscheidung zu ermöglichen, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine bestimmte Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG zu dulden und bejahendenfalls die zur Erwirkung einer allenfalls erforderlichen Baubewilligung notwendige Zustimmung zu erteilen haben – die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen dieser Duldungs- und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren Gelegenheit zur entsprechenden Modifikation oder Vervollständigung zu geben (RS0083165).
[36]4.2. Diesen Anforderungen werden die von den Antragstellern erhobenen Eventualbegehren nicht gerecht:
[37]Die Firsterhöhungen von 7,80 m auf 9,43 m bzw von 9,36 m auf 10,67 m laut den Plänen aus 2020 dienten unter anderem dazu, in den Wohnungen Galeriegeschoße mit zusätzlichen Nutzflächen einzubauen (siehe Vergleich der Einreichung 2005 und 2020, Beilage ./P, 7 MSch 2/22m). Das Rekursgericht ersetzte im Sinne der Eventualbegehren die Zustimmung der Antragsgegnerinnen zu den baulichen Änderungen laut den Einreichplänen vom 21. 7. 2021 mit Planstand 7. 9. 2020 (Spruchpunkt I.3. der Entscheidung des Erstgerichts) bzw laut dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T* vom 16. 11. 2020 (Spruchpunkt II.2. der Entscheidung des Erstgerichts), jedoch mit der Maßgabe, dass die Firsthöhe nicht höher als in den Einreichplänen vom 22. 4. 2005 ausgeführt wird.
[38]In welcher Form sich die Galeriegeschoße nunmehr mit den ursprünglich geplanten Firsthöhen von 7,80 m bzw 9,36 m umsetzen lassen, ergibt sich aus den Eventualbegehren nicht.
[39]Die Antragsteller haben vor Beschlussfassung in erster Instanz Planungsvarianten vorgelegt (Beilage ./Q, 7 MSch 2/22m sowie Beilagen ./U, ./V und ./W, 7 MSch 4/22f), die nach ihrem Vorbringen die reduzierte Giebelhöhe berücksichtigten und für den Fall der Entscheidung über die Eventualanträge zur besseren Nachvollziehbarkeit dienen sollten, zu diesen Urkunden aber weder ein Vorbringen erstattet noch ihr Eventualbegehren durch Verweis auf diese Urkunden schlüssig gestellt.
[40]Die vom Rekursgericht – durch Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerinnen – bewilligten Änderungen (Um- und Ausbau laut den Einreichplänen vom 21. 7. 2021 bzw dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T* vom 16. 11. 2020 jedoch unter Berücksichtigung einer Firsthöhe von 7,80 m bzw 9,36 m laut den Einreichplänen vom 22. 4. 2005) lassen sich daher weder aus dem Vorbringen noch aus den Eventualantragsbegehren ausreichend bestimmt ableiten.
[41]4.3. Die Antragsgegnerinnen haben in erster Instanz zwar die mangelnde Bestimmtheit der beiden Hauptbegehren eingewendet, nicht jedoch der Eventualbegehren. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist den Antragstellern daher auch hier nach Erörterung die Möglichkeit zur Schlüssigstellung ihres Vorbringens und zur Konkretisierung ihrer Eventualanträge einzuräumen.
[42]5. Die Entscheidungen sind daher zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
[43]6. Da die nach § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 1 Z 17 MRG anzustellenden Billigkeitserwägungen erst aufgrund der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache angestellt werden können, waren die Kosten des Revisionsrekursverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten.
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