OGH 10ObS63/26a

10ObS63/26aObergericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS63/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00063.26A.0714.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. EvaMaria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 9 Rs 114/25p40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 2025, GZ 9 Cgs 206/24a34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, dem jeweils ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehört.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Begründung

Begründung:

[1]Mit Bescheid vom 17. 7. 2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 5. 11. 2022 bis 4. 11. 2023 mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in den 182 Tagen vor Unterbrechung der Tätigkeit anlässlich des Wochengeldbezugs (ab 17. 9. 2022) nicht erfüllt habe.

[2]In ihrer dagegen gerichteten Klage bringt die Klägerin vor, dass sie die nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld erfüllt habe.

[3]Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass keine durchgehend ausgeübte Erwerbstätigkeit vorgelegen sei.

[4]Das Erstgericht (in Senatsbesetzung mit einer Berufsrichterin als Vorsitzende sowie jeweils einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und einem aus dem Kreis der Arbeitnehmer) verpflichtete die Beklagte zur Gewährung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld von 5. 11. 2022 bis 4. 11. 2023, wobei es aussprach, dass dieses im Zeitraum von 5. 11. 2022 bis 7. 1. 2023 infolge Bezugs von Wochengeld ruhe und im Zeitraum von 8. 1. 2023 bis 4. 11. 2023 die erhaltene Sonderleistung 2 anzurechnen sei.

[5]Insoweit das Erstgericht aussprach, dass das Kinderbetreuungsgeld wegen des Bezugs von Wochengeld im Zeitraum von 5. 11. 2022 bis 7. 1. 2023 ruht (und daher Zahlungen zu unterbleiben haben), liegt eine Abweisung des Begehrens vor, die von der Klägerin nicht bekämpft wurde. Die teilweise Klagsabweisung ist damit in Rechtskraft erwachsen.

[6]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage zur Gänze ab.

[7]Es sprach aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung. Dem Senat gehörten neben dem vorsitzenden Senatspräsidenten und zwei Berufsrichtern auch zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber an.

[8]Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils anstrebt.

[9]Aus Anlass des nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels war von Amts wegen die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wahrzunehmen.

[10]1. Gemäß § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG haben die fachkundigen Laienrichter vorbehaltlich des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören. Aus dieser Bestimmung ergibt sich deutlich, dass die fachkundigen Laienrichter in Sozialrechtssachen grundsätzlich dem Kreis der Versicherten und ihrer Arbeitgeber anzugehören haben.

[11]2. Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen nach dem GSVG, dem BSVG, dem FSVG, dem Betriebshilfegesetz, und – wenn der Kläger ein Notar ist – nach dem NVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.

[12]3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch einen Anspruch nach dem KBGG geltend. Ihre Anspruchsberechtigung dazu ergibt sich ausschließlich nach den §§ 2 und 24 KBGG (10 ObS 86/18x). Lediglich die Zuständigkeit des jeweils in Anspruch genommenen Krankenversicherungsträgers leitet sich aus den §§ 25, 28 KBGG ab. Rechtsstreitigkeiten nach dem KBGG sind nicht unter den Ausnahmefällen des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG aufgezählt, sodass es bei der Grundregel des § 12 Abs 1 ASGG zu bleiben hat (10 ObS 86/18x mwN).

[13]4. Das Berufungsgericht, dem zwei fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber angehörten, war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht (RS0042176).

[14]Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG wurde nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte (RS0040259). Auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in den Rechtsmittelschriften nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit eingetreten (zB 10 ObS 80/22w mwN; RS0040259 und RS0042176 [T4]).

[15]5. Es musste daher aus Anlass des nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels der Klägerin der vorliegende Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrgenommen, das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in vorschriftsgemäßer Besetzung aufgetragen werden.

[16]6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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