OGH 2Nc34/26m

2Nc34/26mObergericht15.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc34/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00034.26M.0715.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Thunhart, die Hofrätin Mag. Fitz und den Hofrat Mag. Böhm als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder A*, geboren * 2019, und V*, geboren * 2021, , wegen Rückführung der Minderjährigen, aufgrund der im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters * T, vertreten durch *, Rechtsanwalt in *, AZ *, erstatteten Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 13. Juli 2026 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

  • ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.

Begründung

Begründung:

[1]Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der Minderjährigen ab. Zur Entscheidung über den vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[2]* ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann den Vater in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertritt. Sie sei daher ausgeschlossen.

[3]Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[4]Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).

[5]Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.