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14Ns44/26w•OGH 14Ns44/26w
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* ua wegen des Vergehens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 65 Hv 38/26k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Drittangeklagten * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Die Vermeidung von Kosten für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0127777). Gleiches gilt für die Behauptung einer bis 29. Mai 2026 bestandenen Arbeitsunfähigkeit.
[2]Eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (vgl RISJustiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.
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