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9Bs143/26g•OLG Linz 9Bs143/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Mai 2026, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die am ** geborene A* B* verbüßt eine über sie mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2021, rechtskräftig 6. September 2021 (Hv*), wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über sie verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren.
Nach dem Schuldspruch hat sie am 3. März 2019 in ** C* B* dadurch getötet, dass sie ihm mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zwölf Zentimetern einen Stich in den linken Brustbereich versetzt hat, der zu einer Durchsetzung des großen und kleinen Brustmuskels links, des dritten Zwischenrippenraums sowie zu einem Durchstich des linken Lungenoberlappens, des Herzbeutels und des Lungenarterienhauptstamms führte und ein Verbluten des Genannten zur Folge hatte.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 8. März 2033. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 8. März 2026 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 8. Juli 2028 gegeben sein (S 1 f in ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum 28. August 2026 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, die Psychotherapie, insbesondere zu den Themen Gewaltdelinquenz und Affektkontrolle, fortzusetzen und dies dem Gericht vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen, aus (ON 11).
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig erhobene Beschwerde strebt eine Beschlussaufhebung und Abweisung der bedingten Entlassung an (ON 12).
Die Beschwerde ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe (frühestens nach drei Monaten) der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Weisungen und Bewährungshilfe anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers auf Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 14 ff).
Fallkonkret sind die konkreten Rahmenbedingungen für ein zuverlässiges Entlassungsumfeld aktuell nicht hinreichend geklärt:
Die Verurteilte, der anstaltsseitig eine gute Führung bestätigt wird, hat während der Haft eine Psychotherapie begonnen (ON 5), die nach ihrer bedingten Entlassung fortgesetzt werden soll (Einverständnis ON 10). Ebenso soll eine Bewährungshilfe sie nach der Haft unterstützen.
Im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz war allerdings unklar, wo A* B* tatsächlich Wohnsitz nehmen würde. So erklärte sie in ihrer mit 4. Mai 2026 datierten Eingabe, „2 feste Wohnsitze“ zu haben, und zwar zum einen bei ihrem Vater in Rumänien und bei ihrer Mutter in Deutschland (S 2 in ON 2), somit jedenfalls im Ausland.
Mit ihrer Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft (beim Beschwerdegericht eingelangt am 3. Juli 2026) bringt sie nunmehr unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung vor, eine Wohnung in C* übernehmen zu können. Der beigefügte Mietvertrag lässt jedoch erkennen, dass dieser eine andere Person als Mieter nennt und der Mietzins samt Betriebskosten insgesamt EUR 1.176,40 betragen soll.
Da der Etablierung einer Betreuung durch die Bewährungshilfe und einer begleitenden Psychotherapie im Fall der Entlassung zu einem Zeitpunkt nur kurz nach dem Hälftestichtag, ausgehend insbesondere vom der Verurteilung zugrunde liegenden Delikt, wesentliche Bedeutung beizumessen ist, gilt es die Frage der Wohnsitznahme nach einer vorzeitigen Entlassung abzuklären. Läge dieser, wie bisher anzunehmen war, im Ausland, käme eine entsprechende Betreuung durch die Bewährungshilfe im Inland de facto kaum in Betracht und wäre fraglich, ob im Ausland die Möglichkeit bzw entsprechende Kapazitäten für die Fortführung der Psychotherapie konkret bestehen. Nachweise diesbezüglich liegen nicht vor.
Da von der Strafgefangenen nunmehr eine Wohnsitznahme und Beschäftigung (Einstellungszusage wurde ebenfalls mit der Äußerung vorgelegt) in C* angestrebt wird, wird daher ergänzend zu erheben sein, ob die in Aussicht genommene „Untermiete“ auch seitens der Vermieter geduldet wird und somit tatsächlich ein gesichertes Entlassungsumfeld vorliegt.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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