OGH 12Ns56/26w

12Ns56/26wObergericht16.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns56/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00056.26W.0716.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Bl 19/26v des Landesgerichts Linz über den Antrag des Fortführungswerbers * E* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1]§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RISJustiz RS0128937 [T1]).

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