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3Ob75/26i•OGH 3Ob75/26i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag. Jürgen Mayerhofer, Rechtsanwalt in Linz, Vater J*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7. November 2025, GZ 70 Pu 34/22h-175, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 wird der Revisionsrekurs des Kindes (mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückgewiesen.
Hingegen wird dem Revisionsrekurs des Vaters für die genannten Zeiträume teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass insoweit die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
II. Hinsichtlich des Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022 wird das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das gesonderte Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Juli 2026 gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 setzte das Erstgericht den ab 1. September 2019 vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für N* wie von ihr begehrt mit 416 EUR fest.
[2]Mit dem am 5. August 2022 eingebrachten Antrag begehrte das Kind, den monatlichen Unterhalt für die Monate September 2019 bis inklusive August 2022 rückwirkend auf den jeweils doppelten Regelbedarf zu erhöhen. Am 10. September 2025 dehnte das Kind diesen Antrag dahin aus, als es auch über den 31. August 2022 hinaus eine Unterhaltserhöhung auf den jeweiligen doppelten Regelbedarf von zuletzt 880 EUR begehrte. Mit weiterem Antrag vom 18. Oktober 2022 begehrte das Kind überdies, den Vater zum Ersatz von Sonderbedarf für medizinische Behandlungen, Medikamente und Untersuchungen zu verpflichten.
[3]Der Vater erklärte sich mit der Leistung eines Unterhalts in Höhe des doppelten Regelbedarfs einverstanden. Da seine Tochter mittlerweile in Russland lebe, sei der Unterhalt ab Februar 2021 aber als Mischunterhalt zu bemessen und dabei eine Reduktion der begehrten Beträge auf 65 % vorzunehmen. Überdies begehrte er, auch die sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge auf ihre Angemessenheit und vor allem darauf zu prüfen, ob diese zur Überalimentierung seiner Tochter führten.
[4]Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines Unterhaltsrückstands von 5.544 EUR für die Zeit von 1. September 2019 bis 30. November 2025 sowie eines laufenden Unterhalts von 572 EUR ab 1. Dezember 2025. Es stellte fest, dass N* seit 10. Februar 2021 nicht mehr in Österreich, sondern mit ihrer Mutter in Stawropol, Russland, lebe und in Russland die Lebenshaltungskosten in Bezug auf ein Durchschnittseinkommen in Österreich höchstens 50 % betragen. Ausgehend davon führte es aus, dass N* zwar grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs habe, ab ihrem Umzug nach Russland jedoch ein Mischunterhalt zu bilden sei. Berücksichtige man, dass die einschlägigen Indizes die Lebenshaltungskosten – bezogen auf Deutschland – mit 103,88 % für Österreich und 28,92 % für Russland auswiesen, die tatsächlichen Preise für Lebensmittel und Dienstleistungen hingegen ein differenzierteres Bild böten, sei unter Einbeziehung einer Erheblichkeitsschwelle eine Verringerung des Regelbedarfs auf 65 % gerechtfertigt. Daraus folge, dass N* bis zu ihrem Umzug nach Russland ein (ungekürzter) monatlicher Unterhalt von 424 EUR (2 x 212 EUR) für die Monate September 2019 bis Juni 2020 und 426 EUR (2 x 213 EUR) für die Monate Juli 2020 bis Jänner 2021 zustehe. Für die Zeit nach ihrem Umzug stehe N* Mischunterhalt zu. Ab 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2023 sei eine Unterhaltserhöhung nicht gerechtfertigt, weil der gekürzte doppelte Regelbedarf unter dem bereits zuerkannten Unterhalt von 416 EUR monatlich liege. Für das Jahr 2024 ergebe sich ein gekürzter monatlicher Unterhaltsbeitrag von 442 EUR (2 x 340 EUR x 65 %) und für die Monate Jänner und Februar 2025 von 455 EUR (2 x 350 EUR x 65 %). Ab März 2025 stehe N* ein Unterhalt von 572 EUR (2 x 880 EUR x 65 %) zu. Die Entscheidung über den begehrten Sonderbedarf behielt sich das Erstgericht vor.
[5]Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht, dem Rekurs des Kindes hingegen teilweise Folge. Es verwarf die jeweils erhobenen Mängel- und Beweisrügen und führte rechtlich aus, dass die Entscheidung des Erstgerichts für die Zeit des Aufenthalts von N* im Inland nicht zu beanstanden sei. Ab ihrem Aufenthalt in Russland sei auch zu Recht ein Mischunterhalt zuerkannt worden. Die Feststellungen zu den Lebenshaltungskosten in Österreich und Russland seien im Hinblick auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts aber nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht verständlich, warum keine Feststellungen zum Kaufkraftindex getroffen worden seien. Dieser betrage für Russland 67,4 Punkte und liege daher bei rund 70 % des Wertes für Österreich von 96,8 Punkten; dies entspreche auch dem Verhältnis des kaufkraftbereinigten ProKopfEinkommens in den beiden Ländern. Wende man die zur Prozentsatzmethode entwickelten Grundsätze auf den Anlassfall an, bedeute dies, dass 70 % des doppelten Regelbedarfs zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten doppelten Regelbedarf als Unterhalt zustünden. Für das restliche Jahr 2021 bestehe daher kein Anspruch auf eine Unterhaltserhöhung: 70 % des doppelten Regelbedarfs von 438 EUR machten 302 EUR aus. Addiere man dazu die Hälfte der Differenz der beiden Beträge von 65,50 EUR (136 EUR : 2) ergebe dies rund 372 EUR, was unter dem bisher zuerkannten Unterhaltsbeitrag von 416 EUR monatlich liege. Für das Jahr 2022 ergebe sich hingegen eine Erhöhung auf 490 EUR, für das Jahr 2023 auf 545 EUR, für das Jahr 2024 auf 580 EUR, für die Monate Jänner bis März 2025 auf 595 EUR sowie ab April 2025 auf 750 EUR. Der Unterhaltsrückstand bis 30. November 2025 betrage insgesamt 7.773 EUR.
[6]Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage der im Anlassfall anzuwendenden Methode zur Unterhaltsbemessung noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
[7]Dagegen richten sich die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters. Das Kind beantragt, den Vater zur Leistung rückwirkenden Unterhalts von zusammen 34.680 EUR sowie eines zusätzlichen laufenden Unterhaltsbeitrags von 634 EUR, insgesamt daher 1.050 EUR monatlich zu verpflichten. Der Vater strebt hingegen die Abweisung des Erhöhungsantrags an. Hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
[8]In ihren Revisionsrekursbeantwortungen beantragen der Vater und das Kind jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben.
I. Zum Entscheidungsgegenstand:
[9]1. In seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 75/25p hegte der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts keine Bedenken. Aufgrund des Vorbringens des Vaters im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht nunmehr festgestellt, dass N* seit 10. Februar 2021 nicht mehr in Österreich, sondern mit ihrer Mutter in Russland lebt. Der zu beurteilende Sachverhalt hat somit eine relevante Änderung erfahren, sodass der Senat an die Anwendung inländischen Sachrechts nicht gebunden ist (vgl RS0043723 [T3]).
[10]2.1. Österreich ist Vertragsstaat des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP 2007). Das HUP 2007 ist nach dessen Art 2 allseitig und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob die von ihm erfassten Sachverhalte irgendwelche räumlichen oder persönlichen Beziehungen zu einem anderen Vertragsstaat als dem Gerichtsstaat haben. Das vom HUP 2007 bestimmte Unterhaltsstatut muss auch nicht das Recht eines Vertragsstaats sein (RS0131701).
[11]2.2. Nach der allgemeinen Regel des Art 3 Abs 1 HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Der Wechsel des anzuwendenden Rechts erfolgt somit ab dem Zeitpunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zukunft, also ex nunc (7 Ob 145/18a Pkt 2.1.; 3 Ob 234/16g Pkt 3.1.). Die Forderungen der berechtigten Person für die Zeit vor dem Wechsel unterliegen hingegen weiterhin dem Recht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (7 Ob 208/16p Pkt VI.). Allerdings verdrängt Art 4 Abs 3 HUP 2007 zwingend die Grundregel des Art 3 HUP 2007, wenn der im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte – wie hier N* – seinen Anspruch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltspflichtigen geltend macht.
[12]2.3. Ausgehend von diesen Anknüpfungsregeln ist im Anlassfall die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts einerseits für die Zeit von 1. September 2019 bis zum Umzug von N* nach Russland (im Februar 2021) und andererseits ab der Antragstellung im August 2022 eindeutig. Für den ersten Zeitraum folgt diese aus Art 3 Abs 2 HUP 2007 und für den zweiten Zeitraum aus Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007. Nicht eindeutig geklärt ist hingegen die Frage, ob Art 4 Abs 3 HUP 2007 auch die Zeit zwischen dem Umzug nach Russland und der Antragstellung im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier in Österreich) erfasst, oder ob es in dieser Hinsicht bei der Grundregel des Art 3 HUP 2007 zu bleiben hat.
[13]In der Entscheidung zu 6 Ob 224/18m führte der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass es für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ankomme. Für Unterhaltsrückstände gelte hingegen nicht Art 4 Abs 3 Satz 1, sondern weiterhin Art 3 Abs 1 HUP 2007. Dem haben sich in der Folge weitere Senate angeschlossen (vgl RS0132584). In der Entscheidung zu 4 Ob 191/20x (Rz 30) ging der Oberste Gerichtshof hingegen davon aus, dass für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum österreichisches Sachrecht anwendbar sei, obwohl das antragstellende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belarus hatte. Auch die Lehre vertritt dazu unterschiedliche Ansichten (vgl Neumayr in Laimer, IPR Art 4 HUP, Rz 16; Fucik, Wirklich kein Statutenwechsel pro praeterito?, EF-Z 2020/86; Nademleimsky, Unterhalt für Kind in Belarus, EF-Z 2021/45; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Art 4 HUP Rz 24; Gitschthaler, Internationales Familienrecht Art 4 HUP Rz 21; Weber in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 3 HUntP 2007 Rz 21).
[14]3.1. Der Senat sieht sich daher veranlasst, dem zur Auslegung des HUP 2007 berufenen EuGH (C-214/17, Mölk, Rn 23) – mit gesondertem Beschluss – ein Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit des Art 4 Abs 3 HUP 2007 auf rückständigen Unterhalt vorzulegen.
[15]3.2. Da das Vorabentscheidungsersuchen für den Zeitraum bis zum Umzug von N* sowie jenem ab der Antragstellung in Österreich nicht präjudiziell ist, kann über diese Unterhaltsperioden schon jetzt entschieden werden.
II. Zum Revisionsrekurs des Kindes:
[16]1.1. Der Revisionsrekurs des Kindes ist nicht zulässig, weil darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird.
[17]1.2. Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags begründet zwar einen Verfahrensmangel im Sinn des § 57 Z 3 AußStrG (5 Ob 27/21p [Rz 25]; RS0041472 [T5]). Das Rekursgericht hat diesen Mangel aber schon geprüft und verneint, sodass er in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden kann (RS0050037; RS0030748; RS0043919). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dass das Rekursverfahren mangelhaft geblieben sei, weil der Mängelrüge nicht gefolgt wurde (vgl RS0042963 [T58]).
[18]1.3. Die weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein soll, dass das tatsächliche Einkommen des Vaters nicht geprüft und insbesondere kein Buchsachverständiger beigezogen worden sei, hat das Rekursgericht ebenfalls geprüft und verneint. Auch dieser behauptete Verfahrensmangel unterliegt daher nicht mehr der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.
[19]Der angeführte Grundsatz gilt zwar nicht, wenn das Rekursgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0043166; RS0043092 [T1]). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Begründung des Rekursgerichts, die Ermittlung des Einkommens des Vaters sei nicht erforderlich, weil das Kind Unterhalt in Höhe des doppelten Regelbedarfs gefordert und sich der Vater damit – wenn auch mit der Einschränkung, dass ein Mischunterhalt zu bilden sei – einverstanden erklärt habe, der Aktenlage entspricht. Soweit das Kind in diesem Kontext auf seine Eingabe vom 24. Dezember 2024 verweist, ist darin zwar von einem Unterhalt bis „zum dreifachen Lebensbedarf der zum Tag des Gerichts Entscheidung“ erhöht werden soll, die Rede. Warum diese unklare Formulierung und nicht das in der Folge vom anwaltlichen Vertreter präzisierte Begehren, mit dem ausdrücklich der – auch ziffernmäßig ausgewiesene – doppelte Regelbedarf verlangt wurde, maßgebend sein soll, erklärt das Kind nicht.
[20]2. Wenn das Kind die Feststellungen und tatsächlichen Schlüsse der Vorinstanzen zu den Unterschieden bei den Lebenshaltungskosten und der Kaufkraft in Österreich und Russland, also die Tatsachengrundlage (vgl 2 Ob 10/23v [Rz 13]) bekämpft, ist dies unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0007236; RS0108449 [T2]; RS0006379 [T4]). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffende Fragen können in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden (RS0007236 [T4]).
[21]3.1. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. Den Kindern sind vielmehr nur Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind, wobei in der Regel der Unterhaltsanspruch mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt ist (3 Ob 198/25a [Rz 4]; RS0007138 [T12, T18]). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch in Fällen, in denen ein Mischunterhalt zu bilden ist (vgl 9 Ob 110/24b [Rz 23]; 9 Ob 19/08x = RS0124455).
[22]3.2. Zwar ist der zwei- bis zweieinhalbfache Regelbedarf nach überwiegender Meinung keine absolute Obergrenze (RS0007138 [T15]; 9 Ob 110/24b [Rz 24]; 3 Ob 74/21k [Rz 3]), sodass es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim zwei-, zweieinhalb- oder dreifachen Regelbedarf gibt (RS0047424 [T2]; 7 Ob 152/24i [Rz 16]). Wenn im Revisionsrekurs jedoch eine Erhöhung des Unterhalts auf das Dreifache des Regelbedarfs oder den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Betrag gefordert wird, scheitert das schon daran, dass in erster Instanz nur Unterhalt in der Höhe des doppelten Regelbedarfs begehrt wurde. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 3 Ob 75/25p (Rz 12) ausgeführt hat, gelten auch in Unterhaltssachen das Antragsprinzip und der Dispositionsgrundsatz, sodass nicht mehr zugesprochen werden kann, als beantragt wurde (vgl § 36 Abs 3 und 4 AußStrG; RS0008751 [T5, T7]).
[23]4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs des Kindes für den hier zu beurteilenden Zeitraum zurückzuweisen.
III. Zum Revisionsrekurs des Vaters:
[24]1.1. Der Revisionsrekurs des Vaters ist hingegen zulässig und teilweise auch berechtigt.
[25]1.2. Gegen die Bemessung des Unterhalts in Höhe des doppelten Regelbedarfs für die Zeit, in der N* ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Österreich hatte, wendet sich der Vater im Revisionsrekurs inhaltlich nicht mehr. Auf die für die Monate September 2019 bis Jänner 2021 von den Vorinstanzen zuerkannten Unterhaltsbeiträge ist somit nicht weiter einzugehen.
[26]1.3. Der Vater bekämpft aber, dass das Rekursgericht vom Kürzungsfaktor von 65 % abgegangen ist und bei der Unterhaltsbemessung die für die Prozentsatzmethode entwickelten Grundsätze angewandt hat. Damit ist er im Ergebnis im Recht.
[27]2.1. Nach ständiger Rechtsprechung sollen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Ausland lebender Kinder eines im Inland wohnenden Elternteils die Unterhaltsbeiträge einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft im Heimatland der Kinder stehen und andererseits die Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen teilnehmen lassen (RS0111899 [T7]; 4 Ob 191/20x [Rz 31]). Dies erfolgt durch Bildung eines Mischunterhalts, der sich nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet (RS0111899 [T1, T5]; 9 Ob 110/24b [Rz 25]). Es muss aber auch darauf Rücksicht genommen werden, dass im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsberechtigten ein niedrigeres Einkommens- und Preisniveau besteht. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es dabei nicht auf das Verhältnis der Kaufkraft in den jeweiligen Staaten, sondern der Lebenshaltungskosten an (6 Ob 97/24v [Rz 6]; 2 Ob 10/23v [Rz 11 und 14]; 9 Ob 110/24b [Rz 26]).
[28]2.2. Auch bei der Unterhaltsbemessung nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts ohne konkretes Berechnungssystem (2 Ob 10/23v [Rz 11]; vgl RS0111899 [T12]).
[29]3.1. Im Anlassfall hat das Erstgericht festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten in Russland höchstens halb so hoch sind, wie in Österreich. Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Rekursgericht als dislozierte Feststellungen gewerteten Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach der (Lebenshaltungs-)Kostenindex für Russland im Vergleich zu Österreich nur einen Wert von weniger als 30 % ausweist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen dazu ergibt, hat das Erstgericht nämlich auch unterschiedliche Kostenkategorien wie etwa für Lebensmittel, Dienstleistungen und Mieten berücksichtigt. Indem es in der Folge auf „ein Durchschnittseinkommen in Österreich“ abgestellt hat, wurden jene Kosten stärker gewichtet, die von einem „Durchschnittseinkommen“ primär zu decken sind. Dies entspricht dem Grundgedanken der jüngeren Rechtsprechung, wonach darauf abzustellen ist, ob der (hier) Unterhaltsberechtigte höhere oder niedrigere Kosten zur Finanzierung des täglichen Lebens aufwenden muss als ein in Österreich wohnhafter Unterhaltsberechtigter. Anhand des vom Rekursgericht herangezogenen Index der „Lebenshaltungskosten und Kaufkraft in Relation zum Einkommen“ lässt sich demgegenüber nur beurteilen, ob man sich in Russland aufgrund des dort bestehenden Einkommens- und Preisniveaus mit einem Durchschnittseinkommen statistisch gesehen mehr oder weniger „leisten“ kann als in Österreich. Für die hier relevante Frage lassen sich daraus aber keine entscheidenden Schlüsse ziehen.
[30]3.2. Wenn das Erstgericht vom festgestellten Verhältnis der Lebenshaltungskosten ausgeht, entspricht dies somit der Rechtslage. Der Rechtsprechung entspricht es auch, dass das Erstgericht bei der konkreten Unterhaltsbemessung nicht schematisch von dieser Differenz ausgeht, sondern eine Erheblichkeitsschwelle berücksichtigt (RS0111899 [T18]; 8 Ob 30/16v Pkt 4.).
[31]4.1. Dem Vater ist auch darin zuzustimmen, dass das Rekursgericht bei der konkreten Unterhaltsbemessung von den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen abgewichen ist.
[32]4.2. Mit dem „Aufteilen“ der Differenz zwischen dem ungekürzten und dem gekürzten Regelbedarf will das Rekursgericht N* offenkundig am hohen Lebensstandard des Vaters teilhaben lassen. Darauf kommt es beim „Unterhaltsstopp“ aber nicht entscheidend an. Mit diesem soll nämlich eine pädagogisch schädliche, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes losgelöste Überalimentierung verhindert werden (RS0007138 [T20]; RS0047424 [T9]; 1 Ob 181/24k [Rz 34]). Gleichzeitig wird damit aber auch sichergestellt, dass die Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an der wirtschaftlich günstigen Lebenssituation ihrer Eltern teilhaben (RS0047424 [T1]; 4 Ob 191/20x [Rz 32]). Für die vom Rekursgericht letztlich vorgenommene Erhöhung der (gekürzten) Luxusgrenze besteht daher kein Anlass, weil das Kriterium, das das Rekursgericht vor Augen hatte, schon berücksichtigt ist. Die Ansicht des Rekursgerichts führt vielmehr dazu, dass es wegen des hohen Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils zu genau jener Überalimentierung kommt, die mit dem Unterhaltsstopp verhindert werden soll.
[33]4.3. Die Vorgangsweise des Erstgerichts, die niedrigeren Lebenserhaltungskosten in Russland durch eine Reduktion der „Luxusgrenze“ zu berücksichtigen, entspricht hingegen der Rechtsprechung (9 Ob 110/24b [Rz 26]).
[34]5.1. Ausgehend von den bindenden Feststellungen zu den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Österreich und Russland ist die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung des Unterhalts mit 65 % des doppelten Regelbedarfs sachgerecht. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Vaters, der auch im Revisionsrekurs auf seine Bereitschaft hinweist, Unterhalt in Höhe von 65 % der „Luxusgrenze“ zu leisten, bedarf es angesichts dessen nicht mehr.
[35]5.2. Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich insoweit daher als berechtigt.
III. Ergebnis:
[36]Da die Höhe des jeweiligen Regelbedarfs unstrittig ist und sich weder der Vater noch das Kind dagegen wendet, dass die mit Erreichen des 7. Lebensjahres erfolgte Erhöhung des Regelbedarfs schon für März 2025 sowie der Umzug von N* nach Russland schon mit Februar 2021 zu berücksichtigen ist (vgl dagegen 1 Ob 118/24w [Rz 15]), ist für die Zeiträume von 1. September 2019 bis 31. Jänner 2021 sowie ab 1. September 2022 die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[37]Zu dem vom Erstgericht als im Zeitpunkt seiner Entscheidung insgesamt aushaftenden Unterhaltsrückstand ausgewiesenen Betrag (vgl 3 Ob 82/25t [Rz 15]) enthalten die Rechtsmittel keine Ausführungen, sodass auch insofern keine weitere Prüfung durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen hat. Klarzustellen ist nur, dass mangels Erhöhung des Unterhalts für den hier noch nicht geprüften Zeitraum eine zeitliche Differenzierung nicht erforderlich ist.
IV. Zur Aussetzung des Revisionsrekursverfahrens:
[38]Der Ausspruch über die Aussetzung des Revisionsrekursverfahrens (hinsichtlich des Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022) bis zur Erledigung des gesondert gestellten Vorabentscheidungsersuchens beruht auf § 90a Abs 1 GOG.
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