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3Ob80/26z•OGH 3Ob80/26z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, Curaçao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 40.979 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 6 R 44/26x14, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu I.:
[1]Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort an den EuGH herangetragenen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C390/12, Pfleger, zu C79/17, Gmalieva, und zu C545/18, DP/Finanzamt Linz, in Bezug auf den vorliegenden Fall bereits geklärt scheinen. Zuletzt hat der EuGH in seiner Vorabentscheidung zu C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, ausgesprochen, dass Art 56 AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die Veranstalter im Internet angeboten haben, die nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügen, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt.
[2]Aus diesen Gründen ist auch der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näher zu treten.
Zu II.:
[3]Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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