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13Os9/26m•OGH 13Os9/26m
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Finanzstrafsache gegen Mag. * U* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag. * U* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2025, GZ 16 Hv 6/25d135.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Mag. * U* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Mag. * U* jeweils eines (richtig) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (A) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (B) sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der * Bgesellschaft m.b.H. und der * A Gesellschaft m.b.H.,
somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der jeweiligen Gesellschaft, im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Wien 1/23 und (seit 1. Jänner 2021) des Amts für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) jeweils unter Verwendung falscher Beweismittel vorsätzlich
(A) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar
(1) an Körperschaftsteuer hinsichtlich der * B*gesellschaft m.b.H. für jedes der Veranlagungsjahre 2014 bis 2023 um (im Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliedert) insgesamt 145.695 Euro und
an Umsatzsteuer hinsichtlich der * A* Gesellschaft m.b.H. für jedes der Veranlagungsjahre 2021 bis 2023 um (im Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliedert) insgesamt 202.214,13 Euro
durch Abgabe jeweils einer unrichtigen Jahressteuererklärung sowie
(2) an Kapitalertragsteuer hinsichtlich der * B*gesellschaft m.b.H. durch Nichtanmeldung und Nichtabfuhr binnen Wochenfrist in Bezug auf (im Urteil den Jahren 2014 bis 2023 einzeln zugeordnete) zeitlich nicht mehr exakt feststellbare Ertragszuflüsse (US 15) um insgesamt 158.371,75 Euro, weiters
(B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG sowie dazu ergangenen Verordnungen entsprechenden Lohnkonten hinsichtlich der * A* Gesellschaft m.b.H. Verkürzungen an Lohnsteuer, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich für jeden der Kalendermonate vom Jänner 2014 bis zum Dezember 2023 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen und Abgabenarten aufgegliedert) insgesamt 626.509,09 Euro,
(C) somit als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person (nämlich der * A* Gesellschaft m.b.H.), vom März 2014 bis zum Februar 2023 in W* gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (§ 153e Abs 1 Z 1 StGB) im genannten Unternehmen beschäftigt, indem er (durchgehend) gleichzeitig mehr als zehn Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung zur Erledigung von Reinigungsaufträgen einsetzte (US 11 f).
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. U*.
[4]Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 135.2, 28 f) mehrerer in der Hauptverhandlung am 10. September 2025 gestellter Anträge (ON 102.1, 78 f) des Beschwerdeführers Verteidigungsrechte nicht verkürzt:
[5]Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsprüfung zum Beweis dafür, dass „die Subfirmen, die die Rechnungen an A* gelegt haben, reale Leistung[en] zu den jeweils mit A* vereinbarten Preisen, welche auch marktkonform waren, erbrachten, weiters die Zahlungen auf Konten der Subfirmen erfolgten und von Scheinleistungen, Scheinrechnungen nicht die Rede sein kann“, ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte, und trug solcherart reinen Erkundungscharakter (RISJustiz RS0099453).
[6]Davon, dass
„allen Rechnungen von Subfirmen“, die „im gegenständlichen Verfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung releviert wurden, reale Aufträge von existierenden Unternehmen zu Grunde lagen, die auch tatsächlich abgearbeitet wurden“,
„A* diesen existierenden Unternehmen (Kunden) jeweils [die] vereinbarten Preise für die tatsächlich erbrachten Leistungen verrechnet hat“ und
„sämtliche Zahlungen von A* […] auf Bankkonten […] erfolgten“ und „daher nachprüfbar“ sind,
ging das Erstgericht ohnehin aus (ON 135.2, 28; siehe auch US 11 ff). Zum Nachweis dieser – im Übrigen keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen Aspekt betreffenden – Umstände beantragte Beweisaufnahmen konnten schon deshalb unterbleiben (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO).
[7]Der Antrag, eine „Anfrage an das Dienstleistungszentrum der Sozialversicherungsträger über die von A* im gesamten inkriminierten Zeitraum geleisteten Zahlungen“ zu stellen und dazu einen „informierten Vertreter“ dieser Einrichtung zu vernehmen, nannte kein Beweisthema (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO).
[8]Mit der Erklärung, sich auf die „vom Amt für Betrugsbekämpfung sichergestellten Belege von A*“ „betreffend dieser Überweisungen“ und „auch hierzu auf einen Sachverständigen aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung“ zu „berufe[n]“, wurde kein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren zum Ausdruck gebracht, ein Antrag also gar nicht gestellt (RISJustiz RS0118060).
[9]Ob die „für A* tätigen Subunternehmen“ in der vom Bundesministerium für Finanzen geführten „Liste der Scheinunternehmen“ erfasst waren, ist für die Feststellung entscheidender Tatsachen unerheblich. Eine beantragte „[A]nfrage“ zur Klärung dieses Umstands unterblieb daher zu Recht (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).
[10]Der Antrag auf (erkennbar gemeint: Verlesung einer) „Stellungnahme“ (des Steuerberaters des Beschwerdeführers) zum Beweis dafür, „dass sämtliche Berechnungen, und zwar jeglicher Steuerdaten […] methodisch unrichtig erfolgten, nicht im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stehen und die Wertgrenzen daher völlig willkürlich und nicht gesetzeskonform errechnet sind“, sowie auf (gemeint) Vernehmung des Steuerberaters als Zeugen und (gemeint) Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung „zum Beweis der Richtigkeit der Analyse“ des Steuerberaters, war auf die Klärung von Rechtsfragen gerichtet, die – von vornherein – kein Gegenstand einer Beweisaufnahme sind (RISJustiz RS0130194).
[11]Auch dem in der Hauptverhandlung am 12. September 2025 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des * Al* (ON 111.1, 3) kam das Schöffengericht – der Rüge zuwider – zu Recht nicht nach. Ließ doch das Beweisthema, es sei „eine ganz normale Vereinbarung über Winterdienste“ geschlossen worden und würden „überhaupt keinerlei rechtswidrige Handlungen in diesem Zusammenhang vorliegen“, einen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage nicht deutlich und bestimmt erkennen (siehe aber RISJustiz RS0118444).
[12]Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).
[13]Indem die Mängelrüge (nominell teils erster, teils vierter Fall der Z 5) Urteilsaussagen bekämpft, wonach
sich die T* GmbH „auf der Liste der Scheinunternehmen“ „befindet“ (US 18) und
„die Subfirmen teilweise auf der HFUListe aufschienen“ (US 31),
betrifft sie keinen entscheidenden Aspekt und verfehlt damit von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RISJustiz RS0106268). Mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen, wann jene Gesellschaft „als 'Scheinunternehmen' qualifiziert“ worden sei und welche der „Subfirmen“ „als Mantel in die HFUListe aufgenommen wurde[n]“ (der Sache nach eine Rechtsrüge), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es zur rechtlichen Annahme (auch nur) einer der als begründet erachteten strafbaren Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) solcher Feststellungen bedurft haben sollte (siehe aber RISJustiz RS0116565).
[14]Soweit sich der Vorwurf „[m]angelnde[r] Subjektive[r] Tatseite in der Beweiswürdigung“ gegen Feststellungen richtet, die den Vorsatz der beiden Mitangeklagten betreffen (US 12, wonach „auch sie“ die Nichtabfuhr der „Lohnabgaben“ [B] „für gewiss“ hielten), wendet er sich inhaltlich gegen deren (jeweiligen) Schuldspruch. In diesem Umfang fehlt es dem Beschwerdeführer schon an der Anfechtungslegitimation.
[15]Entgegen der weiteren Rüge lassen die – den Schuldspruch des Beschwerdeführers (mit-)tragenden – Feststellungen zur „subjektiven Tatseite hinsichtlich der Verwendung der Scheinrechnungen zur Hinterziehung der KESt“ (vgl US 19 und 34, Schuldspruch A 2) an Deutlichkeit (Z 5 erster Fall) nichts vermissen. Sie blieben auch nicht „[un]begründet“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall), sondern wurden vom Schöffengericht – willkürfrei (vgl RISJustiz RS0116882) – aus dem konstatierten äußeren Geschehensablauf erschlossen (US 31 und 34 f).
[16]Ebenso wenig undeutlich sind die Feststellungen über
die Gesellschaftsverhältnisse der * Bgesellschaft m.b.H. und der * A Gesellschaft m.b.H. (US 9 f),
die Zahlung der auf den Scheinrechnungen ausgewiesenen Geldbeträge an die Subunternehmen aus dem Vermögen der letztgenannten Gesellschaft (US 13 f) und
die – aus Sicht des Gerichts nicht mehr „exakt“ feststellbaren, aber sachverhaltsmäßig nach bestimmten Zeiträumen eingegrenzten – Zeitpunkte der Zuflüsse entsprechender (Bargeld-)„KickBack“-Zahlungen an den Beschwerdeführer (US 15).
[17]Die gleichgerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils nominell Z 5) versäumt es, methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (zum Erfordernis RISJustiz RS0116565), weshalb der festgestellte Sachverhalt den Schuldspruch (A 2) nicht tragen sollte.
[18]Hinzugefügt sei, dass das Schöffengericht, soweit es Verkürzung von Kapitalertragsteuer (Schuldspruch A 2) betrifft, als Grundlage der Abgabepflicht sogenannte verdeckte Ausschüttungen ansah (vgl US 39). Darunter werden alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber oder diesen nahestehende (auch juristische) Personen verstanden, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (13 Os 34/24k [Rz 13], 13 Os 14/25w [Rz 6]; näher Kirchmayr/Voit in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 27 Rz 36 ff).
[19]Mit Blick auf die festgestellten Gesellschaftsverhältnisse von Mutter- (* Bgesellschaft m.b.H.) und Tochtergesellschaft (US 9 f) sind die aus dem Vermögen der Letzteren (nämlich der * A Gesellschaft m.b.H.) geleisteten „Kickback“Zahlungen (fallkonkret) als außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung liegende, sozietär veranlasste Zuflüsse an den Beschwerdeführer (als Alleingesellschafter der Muttergesellschaft) anzusehen. Hiervon ausgehend hat sie das Schöffengericht – zutreffend – als („durchgeleitete“) verdeckte Ausschüttungen beurteilt, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (vgl Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Rz 237; Renner/Raab in Lachmayer/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer § 8 Rz 646 ff, je mwN).
[20]Auf der Basis des Urteilssachverhalts – wonach diese Kapitalerträge jeweils innerhalb eines bestimmten (zeitlich eingegrenzten) Zeitraums zugeflossen, Anmeldung und Abgabenabfuhr binnen Wochenfrist (§ 96 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 EStG) aber jeweils unterblieben sind (US 14 f) – erweist sich der diesbezügliche Schuldspruch daher als rechtsrichtig.
[21]Indem sie die – den Schuldspruch A 2 und (angesichts des Tatbestandsmerkmals „gewerbsmäßig“ in § 153e Abs 1 StGB auch) den Schuldspruch C (mit)tragenden – Feststellungen zu den (gemäß der Täterintention) an den Beschwerdeführer geleisteten „Kickback“Zahlungen (US 13 f) als offenbar unzureichend begründet bekämpft, nimmt die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß. Denn das Schöffengericht hat jene Feststellungen – der Rüge zuwider – nicht nur aus „allgemeiner Lebenserfahrung“ (US 32) und „allgemein[er] [B]ekannt[heit]“ dieser „oftmals praktizierte[n] Methode“ (US 30), sondern – von ihr prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0119370) missachtet – in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Verfahrensergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 30 bis 33).
[22]Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung, dass (zusammengefasst) ein Teil der Arbeitskräfte (entweder gar nicht oder) von den „Subfirmen“ (tatsachenwidrig auf der Basis geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse) angemeldet waren (US 13 und 16 bis 20), und der (den Schuldspruch C betreffenden) Urteilsaussage, wonach die * A* Gesellschaft m.b.H. die „faktische, tatsächliche und insbesondere auch die sozialversicherungsrechtliche Dienstgeberin“ der Arbeitskräfte war (US 11). Der gegen dieselbe Urteilsaussage erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zieht – weil ein Fehlzitat von Verfahrensergebnissen gar nicht behauptet wird – diese Anfechtungskategorie nur nominell heran (RISJustiz RS0099431 und RS0099524).
[23]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht klar (zum Erfordernis erneut RISJustiz RS0116565), weshalb
der Umstand, dass ein Teil der Arbeitskräfte (tatsachenwidrig auf der Basis geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse) bei diversen „Subfirmen“ angemeldet war (US 13 und 16 bis 20), der rechtlichen Annahme entgegenstehen sollte, der Angeklagte sei – als Geschäftsführer der * A* Gesellschaft m.b.H. – Beschäftiger im Sinn des § 153e Abs 1 Z 2 (iVm Abs 2) StGB gewesen (Schuldspruch C; vgl dazu Zierl in Leukauf/Steininger, StGB5 § 153e Rz 13 sowie Bugelnig, SbgK § 153e Rz 52), und
die – dem Vorwurf der Undeutlichkeit zuwider unmissverständlichen – Urteilsfeststellungen zur (jeweils unrechtmäßigen) Geltendmachung (aus den „Scheinrechnungen“) von fingierten Betriebsausgaben in den Körperschaftsteuer-Jahreserklärungen (US 18, 22 und 40) und Vorsteuerbeträgen in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen (US 19 f, 22 und 40) für die Annahme einer (vorsätzlichen) Verletzung der jeweiligen abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 Abs 1 BAO, dazu im gegebenen Zusammenhang Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 6 f) nicht ausreichen sollten (Schuldspruch A 1).
[24]Soweit die (teils auf Z 9 lit a, teils auf Z 10 gestützte) Rüge den Schuldspruch A 1 (in Bezug auf die Körperschaftsteuer) und I B tragende Feststellungen zur „Höhe der hinterzogenen Abgaben“ vermisst, hält sie prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht am konstatierten Sachverhalt fest, der infolge zulässiger (vgl RISJustiz RS0119090 [T4]) Verweisung in den Entscheidungsgründen (US 18 und 21 f) auch das – in Bezug auf sowohl die Körperschaftsteuer als auch die in § 33 Abs 2 lit b FinStrG genannten Abgaben detaillierte – Referat der entscheidenden Tatsachen (US 4 und 6) umfasst.
[25]Entsprechendes gilt für den – gegen den gesamten Schuldspruch (A, B und C) erhobenen – Vorwurf des Fehlens (Z 9 lit a), „in eventu“ der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall, insoweit erneut RISJustiz RS0119370), von Feststellungen, „in welchen Zeiträumen“ „welche Dienstnehmer“ „bei den jeweiligen Subunternehmen beschäftigt war[en]“. Übergeht er doch den gerade gegenteiligen – (tatsächliche) Beschäftigung bei den Subunternehmen eben verneinenden – Urteilsinhalt (US 11 und 29).
[26]Mit Subsumtionsrüge (Z 10) wird die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch A 2 umfassten Taten unter § 39 Abs 1 lit a (und Abs 3 lit b) FinStrG (vgl dazu RISJustiz RS0130035 und Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 3) mit der Behauptung bekämpft, das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers sei zu Unrecht als (danach tatbildliche) „Verwendung“ von („Scheinrechnungen“ als) falschen Beweismitteln bei Begehung der Hinterziehungen von Kapitalertragsteuer beurteilt worden. Insoweit fehlt es an einer methodengerechten Argumentation (siehe aber neuerlich RIS-Justiz RS0116565), weshalb zur Erfüllung der Tatmodalität des § 39 Abs 1 lit a FinStrG – entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RISJustiz RS0130536) – die Vorlage des (hier) falschen Beweismittels bei der Finanzbehörde erforderlich sein und nicht dessen (Produzierung und anschließendes) Bereithalten genügen sollte (dazu eingehend Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 6, vgl auch [in Bezug auf Abgabenbetrug durch Hinterziehung von Kapitalertragsteuer] 13 Os 45/25d).
[27]Die von der Sanktionsrüge (Z 11) vermisste Feststellungsgrundlage der vom Erstgericht vorgenommen Wertung einer „verursachte[n] Wettbewerbsverzerrung“ als erschwerend (US 44) findet sich auf den US 25 und 37.
[28]Im Übrigen sind die betreffenden Tatumstände – der Beschwerdeauffassung zuwider – nicht für die Strafbefugnis entscheidend, sondern (bloße) Strafzumessungstatsachen (zur Unterscheidung unter dem Aspekt der Urteilsanfechtung Ratz, WKStPO § 281 Rz 665 ff und 692 ff).
[29]Welche „Indizien“ aus welchem Grund „für eine Straflosigkeit“ des Beschwerdeführers sprechen und „nicht durch Feststellungen geklärt“ worden sein sollten (nominell Z 11), sagt die Beschwerde nicht.
[30]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[31]Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[32]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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