OGH 13Os65/26x

13Os65/26xObergericht22.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os65/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00065.26X.0722.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. April 2026, GZ 23 Hv 21/26z21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er am 12. April 2025 in E* * S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Arme festhielt, ihre Hose bis unter die

[3]Knie hinunterzog und gegen ihren erklärten Willen und trotz ihres körperlichen Widerstands seinen Penis in ihre Vagina einführte.

[4]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5]Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Aussage der Zeugin * S* beim Ausspruch über die subjektive Tatseite nicht unberücksichtigt (US 3). Die den Alkoholkonsum und Rückenverletzungen des Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin stehen diesem Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen, womit die diesbezüglichen Aussagepassagen schon von vornherein als Bezugspunkt für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ausscheiden (RISJustiz RS0118316).

[6]Soweit die Rüge die Glaubwürdigkeitsbeurteilung angreift, übersieht sie, dass die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RISJustiz RS0106588 [T3, T4, T8, T9 und T13]).

[7]Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin * S* sowie die Verantwortung des Angeklagten betreffend seinen Alkoholkonsum und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensergebnisse weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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