OGH 14Ns50/26b

14Ns50/26bObergericht28.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns50/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00050.26B.0728.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 34 Hv 24/26x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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