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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen H* S* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. September 2025, GZ 66 Hv 32/25i-51.14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Verteidigers Mag. Rebisant sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Koller zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 4/, in der Subsumtion der angelasteten Taten (auch) nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB (in Bezug auf die Punkte 1/, 3/ und 5/ ersatzlos), weiters in der Subsumtion der zu Punkt 5/ angelasteten Tat nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (ebenso ersatzlos), demgemäß auch im Strafausspruch, weiters im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs zu 4/ und der Subsumtion des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs, der Angeklagte auch auf die Kassation des Adhäsionserkenntnisses verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* S* mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach „§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB“ (1/ bis 5/) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er in E* „ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 01.06.2009 bis zum 5.12.2023“, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit Gewalt auch gegen unmündige Personen länger als ein Jahr ausgeübt, wobei eine Tat gegen eine unmündige Person eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge hatte, und zwar
1/ gegen seinen 2008 geborenen Sohn K* S*, indem er ihn
2/ bis Ende 2015 gegen seine 2001 geborene Stieftochter Sar* E*, indem er sie
wobei die Taten nach Abs 3 und 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, nämlich ein psychisches Leiden, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression und eine Einschränkung des sozialen und beruflichen Lebens zur Folge hatten;
3/ gegen seinen 2003 geborenen Stiefsohn Se* E* bis Ende 2018/Anfang 2019, indem er ihn
4/ gegen seine 2015 geborene Tochter K* E* ab dem 3. August 2022, indem er sie wiederholt schlug und sie am Ohr zog, wodurch sie einmal einen Einriss des Ohrläppchens erlitt;
5/ gegen seine Lebensgefährtin Sab* E* bis Ende 2018/Anfang 2019, indem er
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
[4]Zutreffend macht die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Punkt 4/ des Schuldspruchs geltend, dass das Erstgericht hinsichtlich der Häufigkeit der angelasteten Misshandlungen in objektiver Hinsicht lediglich feststellte, diese seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt (US 6 iVm US 11). Eine Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach der von der Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) ist mangels Sachverhaltsbezugs der Urteilsannahmen (vgl RISJustiz RS0119090) zum zweitgenannten Kriterium solcherart nicht möglich. Punkt 4/ des Schuldspruchs war daher zur Gänze aufzuheben.
[5]Berechtigt ist auch die Kritik (Z 10) an der Annahme der Qualifikation nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB (der im Verhältnis zum zweiten Fall übrigens einen kumulativen Mischtatbestand darstellt; vgl [zu § 201 Abs 2 StGB] 13 Os 135/09s). Schwere Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 StGB sind nur dann anzunehmen, wenn die tatbildliche Beeinträchtigung (hier ersichtlich: Z 3) immer oder für einen Zeitraum währt, der im Hinblick auf die durchschnittlich zu erwartende Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil dessen Lebens darstellt, wobei es sich über die gesamte Dauer um ein „schweres Leiden“, also eine die gesamte Lebensführung des Opfers beeinträchtigende Gesundheitsstörung, handeln muss (RIS-Justiz RS0092616; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 85 Rz 14). Dazu traf das Erstgericht – gestützt auf das Sachverständigengutachten – die Feststellungen, Sar* E* habe durch das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers eine „schwere depressive Symptomatik, posttraumatische Belastungssymptome, eine ausgeprägte Angstproblematik sowie schizoide und psychotische Persönlichkeitsmerkmale“ erlitten, die mit insgesamt 152 Schmerztagen (unterschiedlicher Intensität) verbunden gewesen seien. Die anhaltende „soziale und berufliche Einschränkung“ sprächen für eine „dauerhafte Schädigung, die ihr gesamtes Leben beeinflussen“ werde. Eine vollständige Heilung sei „nicht zwingend“ zu erwarten, durch eine langfristige Behandlung könne aber „eine Stabilisierung und Verbesserung ihrer Lebensqualität erreicht werden“. „Neben der Psychotherapie“ werde über „mehrere Jahre eine medikamentöse Begleitung durch Antidepressiva und gegebenenfalls angstlösende Medikamente“ ebenso erforderlich sein wie „regelmäßige psychiatrische Kontrollen über viele Jahre“. Eine „vollständige Therapieentwöhnung“ sei „frühestens nach ca. 5 Jahren möglich“ (US 8 f). Damit bringen die Entscheidungsgründe auch zum Schuldspruch zu 2/ den vom Tatbestand vorausgesetzten schweren Leidensdruck über den oben genannten Zeitraum nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck.
[6]Die Subsumtion der angelasteten Taten auch nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB bleibt schon deshalb (vgl aber auch gleich unten) ohne Sachverhaltsgrundlage. Sie war daher – hinsichtlich der Punkte 1/, 3/ und 5/ ersatzlos, weil auf Grund der Aktenlage dahingehende Feststellungen auch für das weitere Verfahren nicht zu erwarten waren (Ratz, WKStPO § 288 Rz 24) – aufzuheben.
[7]Das weitere, auf diese Teile des Schuldspruchs bezogene Rechtsmittelvorbringen bedarf daher keiner Erwiderung.
[8]Richtig ist weiters folgender Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10):
[9]Nach dem Urteilssachverhalt setzte der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verhalten in Bezug auf jedes Opfer im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (hinsichtlich K* S* – zufolge längerer zeitlicher Unterbrechung von etwa zwei Jahren [US 5] – zweier tatbestandlichen Handlungseinheiten). Jede dieser Handlungseinheiten stellt eine Tat (im materiellen Sinn) dar und begründet jeweils eine (allenfalls unterschiedlich qualifizierte) strafbare Handlung (vgl 14 Os 24/20s; 15 Os 43/25z; 11 Os 12/21f).
[10]Nach dem undifferenzierten Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) habe der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last liegenden Taten „die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB“ begangen (US 3), ohne dass das Erstgericht zu jedem der fünf Punkte des Schuldspruchs ausreichende Feststellungen für die rechtliche Annahme sämtlicher Deliktsqualifikationen getroffen hat (vgl RISJustiz RS0116266 [T4]).
[11]Auf Basis des Urteilssachverhalts wurden demnach – abgesehen von den oben bereits aufgezeigten Rechtsfehlern – die unselbständigen Qualifikationen nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall verfehlt auch in Bezug auf Punkt 5/ des Schuldspruchs als begründet erachtet. Insoweit war ebenfalls mit ersatzloser Aufhebung vorzugehen.
[12]Die Beseitigung des Strafausspruchs war Folge der teilweisen Kassation des Schuldspruchs. Demnach war auf die Sanktionsrüge inhaltlich nicht einzugehen.
[13]Aufgrund der Aufhebung der Subsumtion der zu 1/ und 2/ angelasteten Taten (auch) nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB waren auch die darauf bezogenen Zusprüche an die Privatbeteiligten K* S* und Sar* E* zu beseitigen.
[14]Darauf waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Strafberufungen, der Angeklagte mit seiner gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Berufung zu verweisen.
[15]Die Verfahrensrüge (Z 4) erweist sich hingegen als nicht berechtigt:
[16]Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. * P* zum Beweis dafür, „dass es in der Familie seitens des Angeklagten keine Gewalt gegenüber Kindern gegeben“ habe (ON 51.13, 2), wurde zu Recht abgewiesen (ON 51.13, 45). Denn ungeachtet der Antragsbegründung, der genannten Person wäre „schwere Gewalt“ als Richter „aufgrund der zahlreichen Einvernahmen und Verhandlungen“ aufgefallen, war das Begehren auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet, wurde doch schon mit Blick darauf, dass der Großteil der inkriminierten Verhaltensweisen keine sichtbaren (Verletzungs-)Folgen nach sich zog, nicht dargetan, weshalb das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen sei (RIS-Justiz RS0118444 [T6]).
[17]Die bloße Vorlage im Pflegschaftsverfahren angefertigter Protokolle oder eines Konvoluts von Fotos in der Hauptverhandlung (ON 51.13, 1 f) beinhaltet entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) keineswegs – zumal mit der erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmtheit (vgl RIS-Justiz RS0118060) – „schlüssig“ einen Antrag auf deren Verlesung oder Vorführung (vgl 14 Os 66/25z, 67/25x [Rz 26]; 14 Os 81/23b [Rz 4]), weshalb der Vorwurf, das Erstgericht habe darüber nicht erkannt (vgl § 281 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO), von vornherein ins Leere geht.
[18]Entgegen der Mängelrüge blieb die Konstatierung der Geburtsdaten der Opfer K* S*, Sar* E* und Se* E* nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützte die „Feststellungen, welche sich aus dem Spruch … ergeben“, worunter auch die mit Blick auf § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB entscheidenden zur (teilweisen) Unmündigkeit dieser Opfer im Tatzeitraum zu verstehen sind, auf deren Angaben, denen Informationen zu ihrem Alter auch tatsächlich zu entnehmen sind (US 12 iVm ON 51.13, 20, 35, 38 und 42; ON 20.2, 2; ON 20.3, 1 und 3 f).
[19]Der ins Treffen geführte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), demzufolge die Tathandlungen „ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 01.06.2009“ begonnen hätten (US 1), und den Entscheidungsgründen, die von einem Tatzeitraum „zumindest ab 01.06.2009“ ausgehen (US 3 und 15), betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RISJustiz RS0117499). Denn mit Blick auf die hinreichend deutlich getroffene Feststellung, jede der inkriminierten Gewaltausübungen sei über mehr als ein Jahr ausgeübt worden (US 7 f und 14), ist der exakte Beginn des Tatzeitraums unerheblich.
[20]Nicht entscheidend ist – schon mit Blick auf das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit – auch die zu Punkt 5/ als Widerspruch (Z 5 dritter Fall) gerügte unterschiedliche Darstellung eines Vorfalls, bei welchem der Beschwerdeführer Sab* E* einen heftigen Stoß versetzt habe, wodurch „diese mit dem Kopf auf den Fliesenboden aufschlug“ (US 6; vgl demgegenüber die – oben wiedergegebene – abweichende Schilderung im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis).
[21]Entgegen der weiteren zu diesem Punkt des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge ist die Begründung der Feststellungen zu den Gewalthandlungen gegenüber diesem Opfer nicht aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall). Die Tatrichter stützten sich dabei auf die „Angaben der Zeugen Sar* E*, K* S* und Se* E*“, welche „die von ihnen mitangesehen[e] Gewalt des Angeklagten gegenüber Sab* E*“ geschildert hätten (US 12 f). Tatsächlich berichteten diese Zeugen teilweise, einmal einseitige Gewaltausübung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin gesehen zu haben (ON 51.13, 21) oder davon zu wissen (ON 14.5, 4), teils von beobachteten wechselseitigen körperlichen Aggressionshandlungen zwischen diesen beiden (ON 20.2, 1; ON 51.13, 39) oder von optischen Wahrnehmungen zu Verletzungsfolgen der Sab* E* (ON 20.3, 7; ON 20.2, 2). Erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts dieser Zeugenaussagen (vgl RIS-Justiz RS0099408) im Urteil liegt demnach nicht vor. Dass das Erstgericht aus diesen auf die festgestellte Dauer und Häufigkeit dieser Gewaltausübung (US 6) geschlossen hat, ist nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099431) und begegnet auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken.
[22]Die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers auf Gewaltausübung über eine jeweils ein Jahr übersteigende, längere Dauer aus dem „äußeren Geschehensablauf“ (US 13) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch meist nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
[23]Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Punkt 1/ Feststellungen zur Dauer der bis Ende 2018/Anfang 2019 ausgeübten Gewalt (Ziehen an den Haaren im Nacken und an den Ohren) vermisst, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RISJustiz RS0099810). Ungeachtet des Fehlens einer exakten Festlegung des Beginns der Tathandlungen geht – wie oben bereits dargelegt – aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich hervor, dass sich auch diese tatbestandliche Handlungseinheit über eine Dauer von mehr als einem Jahr erstreckte (US 7 f und 14).
[24]Die zu diesem Punkt ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb die konstatierte Gewaltausübung ex ante (vgl zur gebotenen Betrachtungsweise bei „Eignungsdelikten“ 14 Os 26/24s [Rz 34 mwN]; 15 Os 128/23x [Rz 18]; 13 Os 130/21y, 131/21w [Rz 13]) nicht geeignet gewesen sei, das Opfer K* S* in einer von der Rechtsprechung auch beim Grundtatbestand verlangten (RIS-Justiz RS0127377 [T3]) Weise gravierend in seiner Lebensführungsfreiheit zu beeinträchtigen. Vielmehr argumentiert sie mit dem Verweis auf Urteilspassagen, denen zufolge das Opfer den Beschwerdeführer ungeachtet dessen Verhaltens freiwillig regelmäßig besucht habe und nach zweimaligem Auszug aus dessen Haushalt jeweils wieder bei ihm eingezogen sei (US 5 f), aus einer Perspektive ex post und vernachlässigt, dass § 107b StGB – von der hier nicht angenommenen Qualifikation des Abs 3 abgesehen – tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensführungsfreiheit nicht voraussetzt.
[25]Da die Eignung der Gewaltausübung zur gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung eine Rechtsfrage darstellt (RISJustiz RS0132824), ist sie nicht Gegenstand von Feststellungen (14 Os 143/21t, 144/21i [Rz 14]; 13 Os 2/24d [Rz 4]; 15 Os 114/22m [Rz 6 f]; allgemein RISJustiz RS0130194). Soweit die Rechtsrüge (teils auch Z 10) zu mehreren Punkten des Schuldspruchs Konstatierungen zu einem auf diese Eignung gerichteten Vorsatz vermisst, leitet sie – ebenso wie die ins Treffen geführte Literaturstelle – diese Forderung nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429). Dass die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 7 f) als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht ausreichten, behauptet die Rüge davon abgesehen nicht.
[26]An sich zutreffend kritisiert die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a), dass der mehrfach festgestellte „Zwang“, auf dem Boden zu knien und dabei fallweise eine leere PET-Flasche auf den ausgestreckten Armen zu halten (US 3 ff), mangels (direkter) Einwirkung auf den Körper des jeweiligen Opfers keine Misshandlung im Sinn des § 107b Abs 2 StGB darstellt (14 Os 101/17k mwN). Konstatierungen zum Einsatz eines Nötigungsmittels sind den Entscheidungsgründen dazu übrigens weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar, weshalb dies mit Blick auf das Vorliegen tatbestandlicher Handlungseinheiten und die – bei allen Opfern – rite konstatierte weitere Gewaltausübung entscheidend sei.
[27]Überschießende Feststellungen zu nicht tatbildlichem Verhalten des Beschwerdeführers (vgl US 6 zu „Beschimpfungen, Erniedrigung und nicht kindgerechtem Umfeld“) berühren die Schuldfrage nicht und sind demnach einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde (hier nominell Z 5 vierter Fall, Z 8 und Z 9 lit a) entzogen.
[28]In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
[29]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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