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14Os54/26m•OGH 14Os54/26m
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. März 2026, AZ 28 Bl 3/26p (ON 17 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis verletzt der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. März 2026, AZ 28 Bl 3/26p, in seinem Ausspruch 1./, wonach „* P*, vertreten durch * S*, gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags bezüglich des eingestellten Ermittlungsverfahrens [richtig:] 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, § 364 Abs 1 Z 3 StPO.
Gründe:
[1]Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führte zu AZ 3 St 86/25i ein Ermittlungsverfahren gegen * K*, * D* und unbekannte Täter („richterliche Kollegen“) wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zum Nachteil des * P*, dessen Bruder * S* als Anzeiger auftrat (ON 2.2).
[2]Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 17. November 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt und P* hievon verständigt. Dem Genannten wurde unter Hinweis auf § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO auch mitgeteilt, aufgrund welcher Tatsachenannahmen und Erwägungen die Einstellung erfolgt sei und dass diese Verständigung die 14tägige Frist für den Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO auslöse (ON 1.10).
[3]Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 beantragte der Anzeiger S* im eigenen Namen eine Delegierung der Strafsache an eine andere Staatsanwaltschaft, weiters die Übermittlung einer „erweiterten“ Einstellungsbegründung sowie die Beigebung von Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Fortführungsantrags (ON 9).
[4]Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis teilte dem Genannten mit Note vom 5. Dezember 2025 mit, dass dem Begründungserfordernis des § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO bereits entsprochen und die Frist für den Antrag auf Fortführung ausgelöst worden sei und dem Anzeiger kein Antragsrecht betreffend eine Delegierung zukomme. Im Übrigen sei infolge der Einstellung auch kein Ermittlungsverfahren anhängig, das delegiert werden könne (ON 1.11).
[5]Den „Antrag auf Verfahrenshilfe“ übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Landesgericht Ried im Innkreis (ON 1.11), welches das Begehren mit Beschluss vom 17. Dezember 2025, AZ 28 Bl 37/25m, mangels Antragslegitimation des S* als unzulässig zurückwies (ON 10).
[6]Am 12. Jänner 2026 brachte S* – nunmehr unter Anschluss einer schriftlichen Vertretungsvollmacht des P* vom 8. Jänner 2026 (ON 11.2) – (unter anderem) einen „(2) Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit“ einem „(3) Verfahrenshilfeantrag für [einen] Fortsetzungsantrag“ ein. Danach habe − soweit hier von Relevanz − S* erst durch die Zustellung des Beschlusses vom 17. Dezember 2025, AZ 28 Bl 37/25m, erfahren, dass er selbst nicht antragslegitimiert sei, was ein Verschulden minderen Grades darstelle, welches nicht von ihm „zu verantworten“ sei (ON 11.1, 16).
[7]Mit (entgegen § 364 Abs 2 Z 3 StPO durch den Vorsitzenden des Senats von drei Richtern allein gefasstem) Beschluss vom 23. März 2026, AZ 28 Bl 3/26p, bewilligte das Landesgericht Ried im Innkreis „* P*, vertreten durch * S*, gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Fortführungsantrags bezüglich des eingestellten Ermittlungsverfahrens AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1./). Den zugleich gestellten Antrag des P* auf „unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts“ für die Einbringung des Fortführungsantrags wies es hingegen ab (2./). Schließlich wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass gemäß „§§ 67 Abs 7 iVm 63 Abs 1 analog StPO“ mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Privatbeteiligten die 14tägige Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags neu zu laufen beginne (BS 3).
[8]Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss (schon aus nachstehendem Grund) in seinem Ausspruch 1./ mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[9]Gemäß § 364 Abs 1 Z 3 StPO ist zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung nachzuholen. Soweit das Landesgericht Ried im Innkreis im Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 (ON 11.1) keinen einem Fortführungsantrag entsprechenden Bedeutungsinhalt erkannte, hätte es die Wiedereinsetzung („gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags“ – [BS 1]) schon mangels „zugleich“ erfolgter Nachholung der versäumten schriftlichen Verfahrenshandlung (hier: die Einbringung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 StPO) nicht bewilligen dürfen. Das bloße Begehren auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts „für einen Fortsetzungsantrag“ entsprach dem Erfordernis des § 364 Abs 1 Z 3 StPO jedenfalls nicht (vgl [zu § 149 Abs 1 ZPO] VfSlg 19.534/2011 und VfGH 24. 2. 2014, B 123/2014).
[10]Anzumerken bleibt, dass – ausgehend vom vorliegend maßgeblichen Beschlussinhalt – gerade kein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der in § 195 Abs 2 StPO normierten 14tägigen Frist) gestellt wurde (vgl Soyer/Schumann, WKStPO § 63 Rz 6 und VfGH 19. 11. 2015, E 1955/2015 [Rz 16]).
[11]Mit Blick auf die mittlerweile erfolgte Abweisung des (als Reaktion auf die vorliegend angefochtene Entscheidung) eingebrachten Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 StPO (ON 20) durch Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Senat von drei Richtern vom 30. Juni 2026 (ON 31) wirkt die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der (ehemals) Beschuldigten. Ihre Feststellung war daher nicht mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 vorletzter Satz StPO).
[12]Da der den Anfechtungsgegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bildende Beschluss schon aus dem genannten Grund das Gesetz verletzt, können die unter den Kautelen des § 364 Abs 1 Z 1 StPO angestellten (rechtlich zutreffenden) Ausführungen der Generalprokuratur, wonach P* „auch Versäumnisse seines Vertreters (wie eigenes Verschulden) gegen sich geltend lassen“ müsse (vgl hiezu grundsätzlich Kier, WKStPO § 73 Rz 8 und 16 mwN) und zur (in diesem Zusammenhang geltend gemachten) Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (§ 86 Abs 1 StPO iVm § 364 Abs 1 Z 1 StPO) auf sich beruhen.
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