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14Ns49/26f•OGH 14Ns49/26f
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, AZ 5 Hv 29/26w des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146). Andere derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
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