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5Ob2/26v•OGH 5Ob2/26v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragsteller 1. B* OG, , 2. L, 3. R* eGen, , und 4. M, alle vertreten durch Berger Brandstätter Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für Kellereigentum und Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Oktober 2025, GZ 3 Nc 1/25h2, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Linz die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen.
Begründung:
[1]Die Drittantragstellerin und der Viertantragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft (richtig) EZ * der KG * mit dem unbebauten Grundstück 65/6. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über Grundstück 65/6 für Grundstück 644 und 65/2 (CLNr 2a) und des Gehens, der Duldung von Arbeiten, der Errichtung und Erhaltung der Lüftungsschächte, der Randsteine, des Dachüberbaus und des Überbaus durch Balkone und Wasserablaufrinnen gemäß Punkt c des Dienstbarkeitsvertrags vom 2. 10. 2024 an Grundstück 65/6 für Grundstück 65/5 (CLNr 3a) einverleibt.
[2]Unter der Erdoberfläche des Grundstücks 65/6 befindet sich eine Tiefgarage, die über das benachbarte Grundstück 65/5 inneliegend EZ * KG * erreichbar ist. Auf diesem Grundstück ist eine Wohnungseigentumsanlage errichtet; Wohnungseigentümer sind sämtliche Antragsteller, die weiteren Wohnungseigentümer erhielten aufgrund der Rückstellungsentscheidung des Senats vom 14. 4. 2026 die angefochtene Entscheidung und den Rekurs übermittelt. Die herrschenden Grundstücke 644 und 65/2 sind Bestandteile der EZ * KG *, die im Alleineigentum einer GmbH Co KG steht, die ebenso durch Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung und des Rekurses vom Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
[3]Der Zweitantragsteller verkaufte mit Kaufvertrag vom 9. 7. 2024 7/11tel Anteile an der EZ * an den Viertantragsteller und 4/11tel Anteile daran an die Drittantragstellerin. Außerdem soll laut diesem Kaufvertrag an der Tiefgarage unter dem Grundstück 65/6 Kellereigentum gemäß § 300 ABGB begründet werden, einerseits zugunsten der Drittantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 10/12tel, andererseits der Erstantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 2/12tel. Nach diesem Kaufvertrag sollen die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin die ideellen Anteile an diesem Kellereigentum frei von bücherlichen Lasten erwerben.
[4]Das Bezirksgericht S* als Grundbuchsgericht erstellte zum Zweck der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens den Entwurf einer Grundbuchseinlage und führte Erhebungen durch. Die Präsidentin des Landesgerichts Salzburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit der Äußerung vor, es bestünden keine Gründe, von der Einleitung des Richtigstellungverfahrens abzusehen.
[5]Das Oberlandesgericht Linz lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs nach § 35 AllgGAG ab. Zwar verweise die Rechtsprechung zum Zweck der Verbücherung von Kellereigentum auf das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs nach den Bestimmungen des AllgGAG. In der Literatur werde allerdings mit überzeugenden Argumenten dafür eingetreten, für die Begründung von bücherlichem Kellereigentum die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG) und des Grundbuchsgesetzes (GBG) heranzuziehen (unter Verweis auf ZöchlingJud/Kogler in FS Bittner 873 und Mayrhofer, Das Kellereigentum [2021] 124 ff). Nach Grundbuchsanlegung geschaffene Keller könnten nicht übersehen worden sein, weil sie im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung noch nicht existiert hätten, sodass eine Ergänzung des Grundbuchs nach dem AllgGAG nicht in Betracht komme. Überdies bestehe ein massives Rechtsschutzdefizit bei Anwendung des AllgGAG, weil der „potentielle Kellereigentümer“ in diesem Verfahren kein Antragsrecht habe. Auch hier hätten die „Antragsteller“ eine Tiefgarage käuflich erworben, die niemals übersehen, sondern lange nach Anlegung des Grundbuchs im Jahr 2000 errichtet worden sei. Den zu 5 Ob 6/80 gezogenen Schluss, die Verbücherung einer Tiefgarage habe nach den Bestimmungen über die Richtigstellung des Grundbuchs zu erfolgen, weil auch eine in einem Gewässer entstandene und bei Anlegung des Grundbuchs noch nicht vorhandene Insel nicht übersehen werden konnte, hielt es für nicht nachvollziehbar. Nicht ersichtlich sei auch, warum bei einem privatrechtlichen Erwerbsvorgang ein Organ der Justizverwaltung in Form einer Aktenvorlage mitwirken sollte. Da die Verbücherung von Kellereigentum nach den Bestimmungen des GBG und des LiegTeilG zu erfolgen habe, sei die Durchführung eines Richigstellungsverfahrens abzulehnen.
[6]Gegen diesen Beschluss richtet sich der – einerseits in Schriftform beim Bezirksgericht S*, jedenfalls aber auch rechtzeitig im elektronischen Rechtsverkehr beim Oberlandesgericht Linz eingebrachte – Rekurs der Antragsteller, in dem sie die Abänderung dahin begehren, dass diesem die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen werden möge, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen.
[7]Die hinsichtlich des Grundstücks 65/6 Buchberechtigten haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
[8]Der Rekurs ist zulässig (5 Ob 162/15g; 5 Ob 113/24i [Rz 14]; 5 Ob 2/26v vom 14. 4. 2026 [Pkt 1]) und auch berechtigt.
1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
[9]1.1. Seit 1. 1. 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen und Bauwerken nach § 300 ABGB idF GrundbuchsNovelle 2008, BGBl I 100/2008, zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt beruhte dieses Kellereigentum auf dem mit Ablauf des 31. 12. 2008 außer Kraft getretenen HofkanzleiDekret vom 2. 7. 1832 über den Bestand der KellerGrundbücher.
[10]1.2. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 542 BlgNR XXIII. GP 16 f) sollte mit § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 die durch das HofkanzleiDekret bewirkte Rechtslage über den (richtig) 31. 12. 2008 hinaus aufrechterhalten werden, wobei sich seine Formulierung zur Wahrung der Rechtskontinuität an den in der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zum HofkanzleiDekret vom 2. 7. 1832) verwendeten Formeln orientiere (5 Ob 113/24i [Rz 15] mwN).
[11]1.3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die Verbücherung von Kellereigentum schuf die GrundbuchsNovelle 2008 allerdings nicht; ein damals im Gesetzwerdungsverfahren vorgeschlagener Entwurf eines § 22a LiegTeilG, dem zufolge bei der Verbücherung von Kellereigentum die Bestimmungen des LiegTeilG sinngemäß anzuwenden seien, wurde nicht Gesetz (vgl 5 Ob 160/12h [Pkt 3]; Kuster, Katze aus dem Sack ..., ÖRPfl 2010, 49 [50]; Mayerhofer, Kellereigentum 120 FN 746).
2. Materiellrechtliche Voraussetzungen:
[12]2.1. Gemäß § 300 ABGB kann an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden (Kellereigentum). Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Räume und Bauwerke können also als selbständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden (5 Ob 113/24i [Rz 17]; 5 Ob 99/09h; RS0009863 [T3]; RS0009893 [T3]).
[13]2.2. An Tiefgaragen kann daher selbständiges Kellereigentum begründet werden (5 Ob 6/80; RS0009882). (Weitere) Voraussetzung für die Sonderrechtsfähigkeit derartiger Räume und Bauwerke ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass diese – von bloßen Hilfseinrichtungen wie Be und Entlüftungsschächten abgesehen – nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragen (5 Ob 113/24i [Rz 18] mwN). Ist das unterirdische mit einem über der Oberfläche errichteten Bauwerk verbunden und bildet es mit diesem eine bauliche Einheit, wäre die Eignung zum selbständigen Rechtsobjekt nicht gegeben (5 Ob 99/09h; 5 Ob 113/24i [Rz 18]).
[14]2.3. Dass die hier unter dem Grundstück 65/6 errichtete Tiefgarage diesen in der Rechtsprechung für sonderrechtsfähiges Kellereigentum aufgestellten Kriterien entspricht, zumal die Tiefgarage nach der Urkundenlage unter dem Grundstück 65/6 liegt, auf dem sich – abgesehen von Lüftungsöffnungen im nordöstlichen und nordwestlichen Eck – keine Baulichkeiten befinden, ist im Rekursverfahren nicht strittig; dies legte auch das Oberlandesgericht Linz zugrunde.
3. Bisherige Entscheidungen des Fachsenats:
[15]3.1. Seit der Entscheidung 5 Ob 6/80, die zur Begründung des RS0009888 führte, ist es ständige Rechtsprechung des Fachsenats, dass, wenn ein Keller, an dem Kellereigentum begründet werden soll, erst nach der Grundbuchsanlegung entstanden ist, zum Zweck der Verbücherung das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs einzuleiten ist, und dies auch für eine Tiefgarage gilt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass unter der Oberfläche einer Liegenschaft Parkkavernen errichtet worden waren. Der Liegenschaftseigentümer begehrte die Einleitung eines grundbücherlichen Ergänzungsverfahrens. Das Oberlandesgericht Linz lehnte die Einleitung eines Richtigstellungsverfahrens mit der Begründung ab, ein solches setze voraus, dass die von Amts wegen aufzunehmenden Liegenschaften bei der Grundbuchsanlegung übersehen worden seien. Der Fachsenat teilte diese Rechtsansicht nicht. Er wies darauf hin, dass auch eine in einem Gewässer entstandene Insel keine bei Anlegung des Grundbuchs übersehene Liegenschaft sei, ein Berichtigungsverfahren mit dem Ziel der Verbücherung einer neuen Liegenschaft diesfalls aber zweifellos stattzufinden habe. Gleiches müsse für die nach der Grundbuchsanlegung entstandenen Keller im Sinn des (damals anzuwendenden) HofkanzleiDekrets vom 2. 7. 1832 gelten. Hoyer stimmte dieser Entscheidung ausdrücklich zu (Hoyer, Glosse zu 5 Ob 6/80, JBl 1981, 268).
[16]3.2. Die Entscheidung 5 Ob 99/09h war insoweit anders gelagert, als dort die Einbücherung in Bezug auf eine bereits vor Grundbuchsanlegung unterirdisch angelegte Poterne zu beurteilen war. Der Fachsenat prüfte ebenfalls nach den Bestimmungen des AllgGAG und sprach aus, dass eine Antragslegitimation nur den in § 1 Abs 2 AllgGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten beschränkt auf jene Liegenschaften zustehe, die dem öffentlichen Gut oder dem Gemeindegut angehören. Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften bestehe hingegen nicht.
[17]3.3. Die Entscheidung 5 Ob 160/12h betraf wieder eine nach Anlegung des Grundbuchs errichtete Tiefgarage. Der Fachsenat bestätigte zu der mit der GrundbuchsNovelle 2008 in Kraft gesetzten Bestimmung des § 300 ABGB nF seine Auffassung, die Bestimmungen des AllgGAG seien anzuwenden, wenn das Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll, zumal der Gesetzgeber keine neuen Regelungen für ein Einbücherungsverfahren (etwa des LiegTeilG, die er für die Einbücherung nutzbar hätten machen können) in Kraft gesetzt habe. Ebenso bestätigte der Fachsenat, dass – sofern kein Fall des § 1 Abs 2 AllgGAG vorliegt, es sich also nicht um öffentliches Gut oder Gemeindegut handelt – wegen der Amtswegigkeit der Einleitung des Einbücherungsverfahrens nach § 1 Abs 3 AllgGAG kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften besteht.
[18]3.4. Auch 5 Ob 162/15g betraf eine nach Anlegung des Grundbuchs errichtete Tiefgarage. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte seine Ansicht, wonach auch für die Verbücherung von erst nach der Grundbuchsanlegung errichteten Tiefgaragen das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs nach den Bestimmungen des AllgGAG einzuleiten sei.
[19]3.5. Zu 5 Ob 14/19y war nach Anlegung des Grundbuchs unter der Oberfläche eines Grundstücks ein zweigeschossiger Baukörper errichtet worden. Der Fachsenat hielt daran fest, dass für die Verbücherung eines erst nach der Grundbuchsanlegung errichteten Kellers das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs nach den Bestimmungen des AllgGAG einzuleiten sei. Die dort im Revisionsrekurs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Justizgewährungsanspruch teilte der Senat nicht. Antrags und Rekursrechte nur in einem nicht von Amtswegigkeit beherrschten Einbücherungsverfahren anzuerkennen, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit in Bezug auf ein amtswegig einzuleitendes Verfahren überhaupt von einem Justizgewährungsanspruch im Sinn des Art 6 EMRK ausgegangen werden könne, würde dies jedenfalls nicht ein Rechtsmittelverfahren umfassen, zumal es nach Art 6 EMRK ausreiche, dass in einer Instanz ein Gericht entscheide.
[20]3.6. Zuletzt äußerte sich der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 113/24i zur Thematik. Es ging wieder um eine nach Anlegung des Grundbuchs errichtete Tiefgarage. Der Fachsenat ging von der Anwendbarkeit des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs nach den Bestimmungen des AllgGAG aus (die weder das dortige Erstgericht noch die Rekurswerberin bezweifelt hatten). Wesentliche Rechtsfrage dort war, ob die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB voraussetzt, dass die – unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden – Räume oder Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sein müssen. Der Fachsenat verneinte dieses Erfordernis (5 Ob 113/24i [Rz 27]).
[21]4.1. Die Lehre referiert diese völlig einhellige Rechtsprechung des Fachsenats weitgehend ohne ausdrückliche eigene Stellungnahme (Feil/Friedl in Feil/Friedl/Bayer GBG § 2 Rz 10a; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 2 GBG Rz 9; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 35 AllgGAG Rz 4, § 65 AllgGAG Rz 5; Kodek in Schwimann/Neumayr, ABGB6 § 300 Rz 3; Köllensperger Praxisleitfaden Grundbuchsrecht [2025] Rz 223; Rassi, Grundbuchsrecht4 Rz 4.7; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 § 300 ABGB Rz 3; ausdrücklich zustimmend Hoyer, Glosse zu 5 Ob 6/80, JBl 1981, 268).
[22]4.2. Gegen diese Rechtsprechung argumentieren ausführlich ZöchlingJud/Kogler (Begründung und Übertragung von Kellereigentum in FS Bittner [2018] 873 [877 ff]) und Mayrhofer, Das Kellereigentum [2021] 124 ff). Diesen stimmt Helmich in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 300 FN 18 zu. Sie verweisen darauf, dass die Verbücherung nach dem AllgGAG ein „HenneEi“Problem auslöse, weil eine von Amts wegen zu erfolgende Aufnahme in das Grundbuch nach dem AllgGAG eine bereits bestehende unverbücherte Liegenschaft voraussetze, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Keller allerdings erst durch dessen Eintragung im Grundbuch zu einer selbständigen und beweglichen Sache werde. Der Verfahrensablauf und die langen Ediktalfristen des AllgGAG seien für die Verbücherung des Kellereigentums unpassend (ZöchlingJud/Kogler aaO [886]). Durch das amtswegige Verfahren ohne Antragsrecht hänge die Existenz von gesondertem Kellereigentum – überspitzt formuliert – überdies von der Willkür der Gerichte ab (ZöchlingJud/Kogler aaO [878 f]; in dem Sinn auch Mayrhofer aaO).
5. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
[23]5.1. Zunächst ist darauf zu verweisen – was auch Mayrhofer (Das Kellereigentum [2021] 124 ff) zugesteht –, dass der Wortlaut des § 65 Abs 1 AllgGAG die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Richtigstellungsverfahren auch dann für anwendbar erklärt, wenn das Grundbuch durch Eintragung einer (auch erst nach Grundbuchsanlegung entstandenen) Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. Warum davon nicht auch das Kellereigentum gemäß § 300 ABGB erfasst sein sollte, ist nicht zu erkennen. Die Materialien sind nicht Gesetz (RS0008799 [T3]); die Bestimmung des § 22 AllgGAV lässt nicht zwingend auf eine bloß taxative Aufzählung schließen.
[24]5.2. Ausgangspunkt aller Überlegungen hat vielmehr zu sein, dass dann, wenn der Gesetzgeber – wie nun in § 300 ABGB ausdrücklich geschehen – von der Begründung rechtlich selbständigen Kellereigentums ausgeht und die in der Praxis wichtigsten Bauwerke (wie etwa Tiefgaragen) ausdrücklich demonstrativ hervorhebt (vgl 5 Ob 113/24i [Rz 22]), er auch Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt, die eine Verbücherung von derartigem Kellereigentum in einer rechtsstaatlichen Kriterien entsprechenden Art und Weise ermöglichen.
[25]5.3. Eine ausdrückliche Anordnung, nach welchen Bestimmungen die Verbücherung von Kellereigentum zu erfolgen hat (und sei es auch nur durch einen Verweis auf sinngemäß anzuwendende Bestimmungen etwa des LiegTeilG), hat der Gesetzgeber der Grundbuchs-Novelle 2008 nicht vorgenommen. Der an ihn im Gesetzgebungsverfahren herangetragene Vorschlag, dem LiegTeilG die Bestimmung des § 22a anzufügen, der auf die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des LiegTeilG für die Verbücherung von Kellereigentum verweisen sollte, wurde nicht aufgegriffen.
[26]5.4. Dem Gesetzgeber der GrundbuchsNovelle 2008 kann nicht unterstellt werden, dass er die Begründung rechtlich selbständigen Kellereigentums ermöglichen wollte, ohne dass die Frage von dessen Verbücherung geklärt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung über die Verbücherung von erst nach der Grundbuchsanlegung errichteten Kellereigentums (Tiefgaragen) in Anwendung der Bestimmungen zur Richtigstellung des Grundbuchs nach den Bestimmungen des AllgGAG keinen Bedarf für eine gesonderte Regelung zur Verbücherung von Kellereigentum gesehen hat. Dass der Gesetzgeber entgegen dem ursprünglichen Vorschlag von einem Verweis auf die Bestimmungen des LiegTeilG Abstand genommen hat, kann daher nur so verstanden werden, dass er nicht nur keinen Regelungsbedarf erkannt hat, sondern die Bestimmungen des LiegTeilG zur Verbücherung von Kellereigentum offensichtlich nicht angewendet wissen wollte.
[27]Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass das LiegTeilG (vgl § 3 Abs 1) nur von der Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers spricht, ein Grundbuchskörper aber nur aus einem oder mehreren Grundstücken besteht (§ 5 Abs 2 AllgGAG; Rassi Grundbuchsrecht4 Rz 1.5) und unter Grundstücken grundsätzlich Teile der Erdoberfläche zu verstehen sind (so auch Mayrhofer, Kellereigentum 118; Twaroch, Kataster und Vermessungsrecht4 § 7a VermG Rz 1). Das lässt darauf schließen, dass eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des LiegTeilG auf unter Grundstücken liegende Baulichkeiten wie Keller oder Tiefgaragen ausscheidet. Von einer sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmungen hat der Gesetzgeber aber Abstand genommen. Im Übrigen bliebe auch unklar, inwieweit das von den Kritikern ins Treffen geführte „HenneEiProblem“ bei einer Anwendung des LiegTeilG nicht zum Tragen käme.
[28]5.5. Liegt bereits ein – was die Verbücherung von Kellereigentum betrifft – Lückenschluss durch die herrschende Rechtsprechung des Fachsenats durch einen Rückgriff auf die Bestimmungen des AllgGAG vor, der erkennbar vom Gesetzgeber der Grundbuchsnovelle 2008 gebilligt wurde, besteht kein Anlass – wie von ZöchlingJud/Kogler und Mayrhofer vorgeschlagen – auf eine analoge Anwendung des LiegTeilG zurückzugreifen. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die gegen die Anwendung der Bestimmungen des AllgGAG ins Treffen geführten Argumente nicht in einem solchen Ausmaß überzeugend, dass anstelle dieser gefestigten Rechtsprechung nun auf eine – nur sinngemäße – Anwendung der Bestimmungen des LiegTeilG umgeschwenkt werden müsste. Die monierte Schwerfälligkeit des Verfahrens nach dem AllgGAG mit seinen Ediktalfristen gegenüber dessen Bestimmungen ist der Zielsetzung des Gesetzes (vgl dazu ErläutRV 375 BlgNR 3. GP 9 f) geschuldet, die den Gegenstand von bücherlichen Eintragungen bildenden Objekte (wie eben auch Keller bzw Tiefgaragen) nicht nur richtig, sondern auch vollständig zu erfassen, und vor diesem Hintergrund in Kauf zu nehmen.
[29]6. Zutreffend ist, dass das Grundbuchsanlegungsverfahren grundsätzlich von Amtswegigkeit geprägt ist (§ 1 Abs 1 AllgGAG) und Antragsrechte an sich nur in Bezug auf öffentliches Gut vorsieht (§ 1 Abs 2 AllgGAG). Daraus leitete die bisherige Rechtsprechung des Fachsenats ab, dass kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften besteht (5 Ob 99/09h; 5 Ob 160/12h; 5 Ob 14/19y) und ein „Antrag“ auf Einbücherung eines Kellergrundstücks im Sinn des § 300 ABGB nur als Anregung zu verstehen ist, den im AllgGAG normierten Amtspflichten nachzukommen. Daraus wurde auch abgeleitet, dass eine ablehnende Entscheidung des „Erstgerichts“ nicht anfechtbar ist (5 Ob 14/19y; 5 Ob 160/12h; 5 Ob 99/09h).
[30]6.1. Das aufgrund dieser Rechtsprechung von ZöchlingJud/Kogler und Mayrhofer ins Treffen geführte Argument eines Rechtsschutzdefizits hat Gewicht, spricht aber nicht grundsätzlich gegen eine Anwendung der Bestimmungen des AllgGAG, allenfalls aber dafür, diese Rechtsprechung in Bezug auf das Antragsrecht zur Einbücherung von Kellereigentum und die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Richtigstellungsverfahren einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu überdenken.
[31]6.2. Weitergehende Überlegungen in diese Richtung können aus Anlass des gegen die Abweisung des Antrags auf Einleitung eines Richtigstellungsverfahrens durch das Oberlandesgericht erhobenen Rekurses (vgl dazu 5 Ob 162/15g; 5 Ob 284/98w; 3 Ob 363/55) aber dahinstehen.
[32]7. Damit war dem Rekurs Folge zu geben und dem Oberlandesgericht Linz die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs nach den §§ 35, 65 AllgGAG aufzutragen.
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