OLG Linz 2R103/26v

2R103/26vOberlandesgericht11.08.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 2R103/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00200R00103.26V.0811.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A*, **, *, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B Limited, **, **, **, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Mai 2026, Cg-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 862,77 (darin EUR 131,61 18 % USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Entscheidungsgegenstand übersteigt nicht EUR 5.000,00.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei bietet über ihre deutschsprachige Internetseite ** Online-Glücksspiele in Österreich an. Der in Österreich wohnhafte Kläger hatte zwei Accounts auf dieser Internetseite.

Am 12. Jänner 2026 forderte die Klagevertreterin die beklagte Partei auf, gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die Beklagte über den Kläger verarbeite, herauszugeben und eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen.

Mit E-Mail vom 12. Jänner 2026 antwortete die beklagte Partei, dass der übersendete Personalausweis abgelaufen sei und sie zum Schutz der personenbezogenen Daten ihre Mitarbeiter und Kunden angemessene Nachforschungen zur Verifizierung der Identität des Klägers anstellen müssten. Es werde ersucht, eine gültige Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, wie zB eines Führerscheins, Reisepasses oder Personalausweises des Klägers zur Verfügung zu stellen, damit sie bestätigen könnten, dass die Klagevertreterin berechtigt sei, die angeforderten Informationen zu erhalten.

Bereits am 14. Jänner 2026 brachte der Kläger die gegenständliche Klage ein, in der er beantragt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm sämtliche seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei seien, digital zu übermitteln. Er habe die Beklagte gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO aufgefordert, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die sie getätigt habe, offenzulegen und entsprechende Kopien dieser Daten zu übermitteln. Auch sei die Beklagte aufgefordert worden, offenzulegen, ob er Sportwetten getätigt habe. Die Beklagte weigere sich jedoch, ihm entsprechende Listen zu übermitteln bzw Daten zur Verfügung zu stellen, aus denen sich sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei Sportwetten getätigte Einsätze, Gewinne und Verluste jeweils des Klägers bekannt zu geben. Ferner weigere sich die Beklagte auch, sämtliche weiteren personenbezogenen Daten, die sie über ihn verarbeite, ihm herauszugeben.

Mit ihrer Klagebeantwortung überreichte die beklagte Partei die ihrer Ansicht nach entsprechende Datenauskunft in Form von Beilage./1 und Beilage./2. Sie erhob die nicht mehr berufungsgegenständlichen Einwände der Rechtswegunzulässigkeit datenschutzrechtlicher Ansprüche sowie die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit. Sie beantragte die Zurückweisung der Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs, in eventu mangels sachlicher Zuständigkeit, in eventu mangels örtlicher Zuständigkeit.

In seinem vorbereitenden Schriftsatz ON 5 brachte der Kläger vor, dass eine Reihe von personenbezogenen Daten des Klägers, welche von der Beklagten verarbeitet würden, bis dato noch nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Solle die Beklagte einzelne der in der Datenschutzrichtlinie angeführten Daten des Klägers nicht verarbeitet bzw gespeichert haben, dann wäre sie verpflichtet gewesen, hinsichtlich dieser Daten eine entsprechende Negativauskunft zu erteilen. Dies behaupte die Beklagte jedoch gar nicht, geschweige denn biete sie entsprechende Beweise hiefür an; es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche in ihrer Datenschutzrichtlinie angeführten Daten des Klägers auch tatsächlich verarbeite und speichere. Im Rahmen der Klagebeantwortung habe die Beklagte den Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO weder anerkannt noch sei der Auskunftsanspruch durch die Beklagte vollständig erfüllt worden.

Die Beklagte replizierte in der Tagsatzung vom 7. Mai 2026, ON 6, es habe deswegen zunächst keine Beantwortung der DSGVO-Anfrage erfolgen können, da ein abgelaufenes Ausweisdokument vorgelegt worden sei, welches nicht dem gesteigerten Identifikationsinteresse entsprochen habe. Über Nachfrage, die Kopie eines gültigen Ausweisdokuments vorzulegen, sei keine Antwort erfolgt. Die beklagte Partei habe alle personenbezogenen Daten des Klägers vorgelegt, weitere Daten bestünden nicht und würden auch nicht mehr verarbeitet.

Der Klagsvertreter bestritt.

Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht – unbekämpft geblieben – die von der Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit; in der Sache selbst wies es das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 1 sowie 2 bis 8 des Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Davon sind folgende Feststellungen hervorzuheben:

„[…] Eine weitere, darüber hinausgehende Auskunft (über die Beilagen./1 und ./2 hinaus) erstattete die beklagte Partei nicht insbesondere, dass sie über keine weiteren personenbezogenen Daten des Klägers verfügt, speichert oder verarbeitet.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei weitere, nicht in den Beilagen./1 und ./2 übermittelte personenbezogene Daten in der Vergangenheit speicherte oder verarbeitete oder aktuell (Beschluss der Verhandlung) verarbeitet oder noch speichert. Es kann nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei daher derzeit über weitere personenbezogenen Daten des Klägers verfügt.“

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf Art 15 DSGVO, wonach betroffene Personen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen könnten. Dieses Auskunftsrecht habe zwei Ausprägungen, nämlich das Auskunftsrecht nach Art 15 Abs 1 DSGVO und das Recht auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art 15 Abs 3 DSGVO. Die beklagte Partei habe einen Grund, dass sie zur Prüfung der Identität einen aktuellen Ausweis benötige, nicht genannt und sei ein solcher auch nicht ersichtlich. Nur bei begründeten Zweifel, die einzelfallbezogen darzulegen seien, dürfe die beklagte Partei weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern. Indem die Beklagte lediglich behauptet habe, es sei ein aktueller Ausweis notwendig, ohne aber begründete Zweifel darzulegen, habe sie zu Unrecht die außergerichtliche Auskunft verweigert. Weil die Beklagte bestritten habe, dass sie noch über weitere Daten des Klägers verfüge, sei daher zu klären gewesen, ob die beklagte Partei noch Daten des Klägers verarbeite oder speichere. Es sei ausführlich die Behauptungs- und Beweislast der klagenden Partei nach Maßgabe der Entscheidung des OLG Linz 11 R 21/25z erörtert worden. Selbst nach dieser ausführlichen Erörterung habe der Kläger nicht konkretisiert, welche konkrete Auskunft begehrt werde. Die aufgestellten Vermutungen des Klägers reichten nicht aus. Auch sei nach den Feststellungen nicht klar, über welche Daten die beklagte Partei über die bereits beauskunfteten hinaus noch aktuell verfüge, sie speichere oder verarbeite. Diese Negativfeststellung belaste den beweispflichtigen Kläger. Es sei ihm damit nicht gelungen zu beweisen, dass die beklagte Partei über weitere, nicht beauskunftete Daten verfüge.

Gegen diese Klagsabweisung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung – allenfalls nach Verfahrensergänzung und/oder Beweiswiederholung – dahingehend, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt; das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zu bestätigen.

Wie noch darzulegen sein wird, kommt es auf die von der Tatsachenrüge erfasste, oben hervorgehobene bekämpfte Negativfeststellung nicht mehr entscheidend an, vielmehr ergibt sich die Bestätigung der Klagsabweisung aus prozessualen Erwägungen betreffend die Form des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO. Vorauszuschicken ist, dass der Verantwortliche, sofern er keine Daten der betroffenen Person (mehr) verarbeitet, er ihr dies nach Art 15 Abs 1 iVm Art 12 Abs 3 DSGVO innerhalb der gesetzlichen Frist mitzuteilen hat (Negativauskunft) (Haidinger/Ilibauer in Knyrim, Datenschutzrecht4 Kap 8 Rz 8/51). Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass aufgrund der umfassenden, dreieinhalb Seiten des Urteils in Anspruch nehmenden Datenschutzerklärung der Beklagten auch eine Teilnegativauskunft zu geben ist, sofern manche der darin aufgelisteten Daten beim Kläger eben nicht erfasst wurden. Andernfalls bliebe unklar, ob nun in der Datenschutzerklärung angeführte, aber in der Auskunft unerwähnt gebliebene Daten tatsächlich nicht verarbeitet wurden oder doch Daten verarbeitet, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht beauskunftet wurden.

Nun sind Informationen nach Ansicht der Artikel-29-Datenschutzgruppe vorrangig schriftlich zu erteilen. Die Zurverfügungstellung auf andere Art und Weise ist möglich, insbesondere auch jene der elektronischen. Weder wird näher definiert, was mit „anderer Form“ gemeint ist noch wann die elektronische Zurverfügungstellung als ausreichend anerkannt wird (Illibauer aaO Rz 51). Auf Verlangen einer betroffenen Person können die Informationen auch mündlich zur Verfügung gestellt werden, allerdings muss die Identität der betroffenen Person sodann „in anderer Form“ nachgewiesen worden sein (Illibauer aaO Rz 59).

Nun bestehen im vorliegenden Prozess keine Zweifel mehr an der Identität des nach Art 15 DSGVO Auskunft verlangenden Klägers. Aufgrund des im Zivilprozess geltenden Mündlichkeitsprinzips wurde sein Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz ON 5, wonach eine Reihe von personenbezogenen Daten bis dato nicht zur Verfügung gestellt und damit der Auskunftsanspruch noch nicht vollständig erfüllt worden sei, mündlich vorgetragen.

Die von der Beklagten in der Tagsatzung vom 7. Mai 2026 (ON 6) - ebenfalls mündlich - erstattete Replik, sie haben alle personenbezogenen Daten des Klägers vorgelegt, weitere Daten bestünden nicht und würden auch nicht mehr verarbeitet, beinhaltet die verlangte ergänzende Auskunft. Darin ist die weitere vom Kläger angesprochene Negativauskunft hinsichtlich allfällig weiterer Datenverarbeitungsmöglichkeiten erfasst und somit jedenfalls mit diesem Zeitpunkt dem Auskunftsbegehren des Klägers entsprochen worden. Der Ansicht des Klägers, die Datenauskunft sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur teilweise erfolgt, ist damit die Grundlage entzogen.

Mit dieser Erklärung der Beklagten ist von der Vollständigkeit ihrer Datenauskunft auszugehen, womit zu diesem Zeitpunkt der klageweise geltend gemachte Anspruch erfüllt worden war; eine urteilsmäßige Verpflichtung kommt daher nicht mehr in Betracht, sodass das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Wie sich aus der Wiedergabe des erstinstanzlichen Prozessvorbringens ergibt, hatte der Kläger ausschließlich die Unvollständigkeit der Datenauskunft geltend gemacht; ein Vorbringen dahingehend, der Inhalt der Datenauskunft sei inhaltlich unrichtig, etwa auch die zuletzt von der Beklagten in der Tagsatzung abgegebene Erklärung, hatte er nicht erstattet. Die in der Tatsachenrüge begehrte Ersatzfeststellung, wonach die Beklagte eine Reihe von dort näher angeführten Daten des Klägers verarbeite, wendet sich im Ergebnis gegen die Richtigkeit der zuletzt abgegebenen Erklärung, erwiese sich doch dadurch die abgegebene Auskunft, weitere Daten bestünden nicht, als inhaltlich unrichtig. Damit verstößt der Kläger allerdings gegen das Neuerungsverbot; die begehrten Feststellungen sind mangels entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens als überschießend zu beurteilen und daher außer Betracht zu lassen.

Wenn der Kläger weiters kritisiert, die Beklagte habe keine Beweise dafür angeboten, dass sie die in der begehrten Ersatzfeststellung angeführten Daten nicht verarbeitet, übersieht sie das in der anlässlich der Tagsatzung abgegebenen Erklärung liegende Geständnis und Unterwerfung zum Auskunftsanspruch des Klägers. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger lediglich die Unvollständigkeit der Datenauskunft gerügt und eine Auskunft, allenfalls eine Teilnegativauskunft, über weitere in der Datenschutzerklärung angeführte Datenkategorien eingefordert. Diese Erklärung wurde nun in der Tagsatzung in Form einer ergänzenden Teilnegativauskunft abgegeben.

Entgegen der vom Kläger in seiner Rechtsrüge vertretenen Meinung bindet das gerichtliche Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, kommt es entscheidend auf den Inhalt der Feststellung, nämlich ob sie positiv oder negativ gehalten sind, an. Eine Negativfeststellung wie hier gegenüber der zugestandenen Tatsache ist unbeachtlich (vgl 7 Ob 98/25z uHa RS0040118 [T2]; RS0039949 [T6];RS0040119 [T6]). Die getroffene negative Feststellung vermag daher keinen Widerspruch zur ergänzenden Auskunft zu erzeugen und kann auf sich beruhen. Daher bedarf es auch nicht weiterer Überlegungen zu der von dieser Negativfeststellung ausgehenden Beweislast.

Im übrigen handelt es sich bei der Tatsachenrüge bei näherer Betrachtung um eine Rechtsrüge, beruht doch die kritisierte Feststellung auf einer Wertung, nämlich ausschließlich der Beurteilung von vorgelegten Urkunden, wie sich das Beweisverfahren überhaupt auf Urkundenvorlage beschränkte. Urkundenauslegung ist – wenn wie hier keine weiteren Beweisergebnisse einfließen – rechtliche Beurteilung (RS0043369). Die „Feststellung“, wonach die Beklagte keine über die Beilagen ./1 und ./2 hinausgehende Auskunft erstattet habe, ist daher als rechtliche Beurteilung im Sinne obiger Ausführungen zu korrigieren. Insgesamt gelangt man auch unter Berücksichtigung der Datenschutzerklärung ./C bei Betrachtung der vorlegten Urkunden ./1 und ./2 in Zusammenhang mit der von der Beklagten in der Tagsatzung abgegebenen Erklärung zum Ergebnis einer vollständigen Datenauskunft.

Soweit der Kläger neuerlich auf eine Unrichtigkeit der zuletzt abgegebenen Erklärung abstellt, übersieht er auch hier – wie schon oben dargelegt wurde - das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er ausschließlich die Unvollständigkeit und nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Datenauskunft geltend gemacht. Abschließend bleibt der Kläger jegliche Erklärung dafür schuldig, warum die zuletzt abgegebene Erklärung „Die beklagte Partei hat alle personenbezogenen Daten der klagenden Partei vorgelegt, weitere Daten bestehen nicht und werden auch nicht mehr verarbeitet.“ nicht ausreichend sein soll. In Zusammenhang mit den bereits abgegebenen Erklärungen ./1 und ./2 ist nämlich eine vollständige Datenauskunft erfolgt; es ist mit dieser Erklärung keine Möglichkeit denkbar, dass über solche vom Kläger erfasste Daten keine Auskunft gegeben wurde.

Insofern spielt es hier bei der Beurteilung des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO keine Rolle, dass gemäß Art 83 Abs 5 lit b DSGVO bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Art 12 (gegen Rechte der betroffenen Person gemäß Art 12-22) Geldbußen bis zu 20 Mio Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres zu verhängen sind, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (vgl Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 19).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung. Eine grobe Übersicht über die Spielverluste und -gewinne des Klägers, wie aus Beilage./2 ersichtlich, erfordert keine Korrektur.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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