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7Bs136/26p•OLG Linz 7Bs136/26p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom10. Juni 2026, GZ Hv*-1.86, entschieden:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. März 2024 wurde A* B* des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt und – hier interessierend – nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 97).
Am 8. März 2024 bestimmte das Erstgericht im Rahmen der Endverfügung (ON 98) die zu ersetzenden Kosten mit EUR 250,00 an Pauschalkosten (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) und – ohne betragsgmäßige Festlegung – den „SV-Gebühren“ (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO; im Übrigen unter irrigem [vgl Lendl in WK-StPO § 381 Rz 3 und 49] Verweis auch auf Abs 5 leg cit). Die im Unterordner VJ-Gebühreninformation abrufbare Ausfertigung (§ 62 Abs 2 Geo) dieser Entscheidung enthielt den Text: „Der/die Verpflichtete hat folgende Kosten zu tragen (§ 381 Abs. 1 StPO): einen Pauschalkostenbeitrag (Z 1) sowie die Gebühren der Sachverständigen (Z 2) die mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 250,00 bestimmt werden“ und (dem Erlass des [damals] Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 15. Juli 2019 über die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens gemäß §§ 381 ff StPO, BMVRDJ-S485.000/0001-IV 3/2019 folgend) den Hinweis: „Das Gericht behält sich vor, etwaige andere Kosten, die im Zeitpunkt dieses Beschlusses (noch) nicht rechtskräftig bestimmt wurden, mit einem separaten Beschluss zum Ersatz aufzutragen“.
Am 10. Juni 2026 traf der Erstrichter dann die „Verfügung“, zehn näher bezeichnete Kostenpositionen „mit ‚#kostenbest‘ unter Anschluss sämtlicher Kostennoten von der Verurteilten“ einzuheben (ON 1.86). Die dazu ergangene Ausfertigung fasste diese Kostenbestandteile unter dem Titel „Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens“ zu einem „Pauschalkostenbeitrag (Z 1), der mit EUR 22.862,32 bestimmt wird“ zusammen (journalisiert im Unterordner VJ-Gebühreninformation bzw ON 117) und wurde dem für die Vertretung im Strafverfahren bevollmächtigten (ON 4; vgl dazu: § 83 Abs 4 erster Satz StPO) Verteidiger der Verurteilten einer Verfügung vom 15. Juni 2026 (ON 1.87) folgend am 17. Juni 2026 zugestellt.
Demgemäß rechtzeitig erhob B* am 30. Juni 2026 Beschwerde gegen diese Entscheidung, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, zur Begleichung der Kosten nicht in der Lage zu sein (ON 116).
Sie ist im Sinne des implizit enthaltenen (vgl nur RIS-Justiz RS0117216) Kassationsbegehrens berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass Akte gerichtlichen Handelns nicht nach ihrer Form, sondern nach ihrem Wesen zu beurteilen sind. Ihre Anfechtungsmöglichkeiten richten sich dabei nach der rechtsrichtigen Entscheidungsform (RIS-Justiz RS0106264 [T3, T6]; Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 5 mwN). Was den Kostenersatz im Strafverfahren anbelangt, ist die grundsätzliche Verpflichtung eines Verfahrensbeteiligten dazu im Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) beziehungsweise in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung(§ 390 Abs 1 zweiter Satz, § 390a Abs 2 StPO) auszusprechen. Mit gesondertem Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO; § 235 Geo) dagegen bestimmt das Gericht nach Rechtskraft, welche Kosten von wem und in welchem Umfang zu tragen sind (§ 381 StPO), ordnet es Kostenseparation an (§ 389 Abs 2 und 3, § 390 Abs 2 StPO) und entscheidet es über deren Einbringlichkeit (§ 391 Abs 1 und 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0101475; Lendl in WK-StPO Vor §§ 380–395 Rz 8 und § 389 Rz 6; Öner in LiK-StPO² Vor §§ 380 bis 395a Rz 11; Heissenberger in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 389 Rz 1; Nimmervoll, Das Strafverfahren, Kap VII Rz 142).
Hier ist der „Verfügung“ vom 10. Juni 2026 unzweifelhaft der Wille zu entnehmen, die Beschwerdeführerin zum Ersatz der dort angeführten Verfahrenskosten zu verpflichten, so dass im Sinne des Vorangestellten tatsächlich von einem (anfechtbaren [§ 87 Abs 1 StPO]) Beschluss auszugehen ist.
Als solchem fehlt es ihm (in seiner für die Überprüfung der Entscheidung allein maßgeblichen Urschrift [§ 62 Abs 1 Geo; vgl RIS-Justiz RS0119273] ON 1.86) jedoch nicht nur an der Anführung der auf die gerichtliche Anordnung bezogenen gesetzlichen Bestimmung und einer Rechtsmittelbelehrung, sondern auch an jeglicher Begründung (vgl aber § 86 Abs 1 StPO), womit dem Beschwerdegericht die ihm zugrunde liegenden Erwägungen des Erstgerichts verborgen bleiben. Schon aufgrund dieses Begründungsmangels ist er gemäß § 89 Abs 2aZ 3 StPO zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Dabei wird es zunächst (Öner aaO § 391 Rz 13) die Frage der Einbringlichkeit weiterer Verfahrenskosten auch anhand der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente (bei einem Krankengeldbezug von EUR 2.200,00 und zwei Sorgepflichten beträgt der Pfändungsfreibetrag nach § 291a EO EUR 2.124,00) zu prüfen haben.
Weiters wird es sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob hinsichtlich jener Positionen, die tatsächlich (bereits im Ermittlungsverfahren aufgelaufene) Sachverständigengebühren (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) betreffen (ON 42, ON 84), die (erste) Kostenbestimmung im Rahmen der Endverfügung (ON 98) einer weiteren Kostenbestimmung entgegensteht (vgl zur Sperrwirkung gerichtlicher Entscheidungen: RIS-Justiz RS0101270, RS0088379; Lewisch in WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 47; OLG Graz 1 Bs 55/17y; OLG Linz 7 Bs 216/25a).
Und schließlich wird es zu beachten haben, dass bezüglich der übrigen, auf staatsanwaltschaftlichen Anordnungen der Obduktion (ON 3) und Sicherstellung (ON 9) beruhenden (vgl dazu: RIS-Justiz RS0135362) und potentiell § 381 Abs 1 Z 5 StPO unterfallenden (Lendl aaO § 381 Rz 29; zu den Kosten des Transports einer zu obduzierenden Leiche: 14 Os 82/91), Kosten deren Auszahlung zum Teil (ON 12, ON 36, ON 39, ON 40, ON 55, ON 70 undON 114; zu ON 102 dagegen: ON 1.70) angeordnet wurde, ohne zuvor der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl aber Lendl aaO § 381 Rz 32; Öner aaO § 381 Rz 31; so auch der Erlass des [damals] Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 15. Juli 2019 über die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens gemäß §§ 381 ff StPO, BMVRDJ-S485.000/0001-IV 3/2019 3), und es hinsichtlich der Kosten der Verwahrung des Hundes Junior (der im Übrigen in den tödlichen Vorfall gar nicht involviert war [ON 41.2, 18, ON 97]) offenbar zu einer (teilweisen) Doppelauszahlung gekommen ist (vgl nämlich die identen Rechnungen ON 70 und ON 114.2 einerseits und die sich demnach teilweise überschneidenden [untechnisch:] Auszahlungsanordnungen ON 70.1 und ON 114.4 andererseits).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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