0875/48•Verwaltungsgerichtshof 0875/48
Gesamter Gesetzestext
Verwaltungsgerichtshof 0875/48
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.06.1949
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1949:1948000875.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er feststellt, dass der Beschwerdeführer die Wiener Landesbürgerschaft und die österreichische Bundesbürgerschaft am 31. Juli 1934 verloren habe. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides richtet, der Beschwerdeführer hätte am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgschaft nicht besessen.
Der Gerichtshof hat ferner beschlossen, den Kostenersatzanspruch der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.