Verwaltungsgerichtshof 1837/65

1837/65Verwaltungsgerichtshof24.10.1967

Regest

Auslegung Diverses VwRallg3/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1837/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1965001837.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.250, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

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