Verwaltungsgerichtshof 0883/66

0883/66Verwaltungsgerichtshof20.11.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0883/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 197,50 (zusammen S 790,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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