Verwaltungsgerichtshof 0100/67

0100/67Verwaltungsgerichtshof23.10.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0100/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1967000100.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, soweit es die Stempelgebühren betrifft, wird zurückgewiesen, das Begehren nach Ersatz der Umsatzsteuer wird abgewiesen.

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