Verwaltungsgerichtshof 0307/67

0307/67Verwaltungsgerichtshof13.05.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0307/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1968

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.373,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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