Verwaltungsgerichtshof 0546/67

0546/67Verwaltungsgerichtshof18.03.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0546/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967000546.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen, in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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