Verwaltungsgerichtshof 0897/67

0897/67Verwaltungsgerichtshof17.01.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0897/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967000897.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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