Verwaltungsgerichtshof 0955/67

0955/67Verwaltungsgerichtshof30.01.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0955/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1967000955.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 65,, der mitbeteiligten Partei Magister WP Aufwendungen im Betrage von je S 154,60, und der mitbeteiligten Partei Magister FS Aufwendungen im Betrage von je S 153,08 binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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